Vergangene Rechtsverhältnisse sind dann nicht von der Feststellungsklage ausgeschlossen, Wenn das …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Vergangene Rechtsverhältnisse sind dann nicht von der Feststellungsklage ausgeschlossen, Wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkungen äußert (Anschluß an BVerwGE 2, 229).
2. Zur Straßenbaulast gehört der Ausgleich von Folgen, die durch straßenbauliche Veränderungen entstanden sind.
3. Der Straßenbaulastträger ist sodann, wenn keine vertraglichen Bindungen bestehen, nur zur Anlage von Einrichtungen verpflichtet, für die eine straßen- und bautechnische Notwendigkeit gegeben ist.