OVG Sachsen Urteil

Normenkontrolle einer Veränderungssperre für Bebauungsplan KI-Titel

Veränderungssperre · Bebauungsplan · Normenkontrolle · Windenergieanlage · Gemeindeverfahren

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Az.: 1 C 108/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

In der Normenkontrollsache

der

- Antragstellerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Gemeinde Neukirchen vertreten durch den Bürgermeister Hauptstraße 77, 09221 Neukirchen / Erzgebirge

- Antragsgegnerin -

prozessbevollmächtigt:

wegen Veränderungssperre hier: Normenkontrolle

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2022 für Recht erkannt:

Tenor

Die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „XXX“ der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2021 ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die als Windenergieunternehmen tätige Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die am 26. Mai 2021 beschlossene Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „XXX“. Sie beabsichtigt, auf dem Flurstück XXX/X der Gemarkung Neukirchen eine Windenergieanlage des Typs V. MV (150 m Rotordurchmesser, 166 m Nabenhöhe) zu errichten. Mit dem Grundstückseigentümer schloss sie unter dem 26. September 2018 einen Nutzungsvertrag mit einer Laufzeit von „wenigstens 20“ Jahren. Sodann beantragte sie unter dem 19. Dezember 2018 beim Landkreis Erzgebirgskreis die Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 19 BImSchG). Die im Genehmigungsverfahren beteiligte Antragsgegnerin, eine Gemeinde mit rund 7.000 Einwohnern, versagte dazu ihr gemeindliches Einvernehmen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 (eingegangen am 19. Mai 2021) teilte die Genehmigungsbehörde der Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis zum 11. Juni 2021 mit, dass beabsichtigt sei, dieses zu ersetzen.

1 2 In der Gemeinderatssitzung am 26. Mai 2021, zu der die Gemeinderäte durch E-Mail vom 18. Mai 2021 mit dem Hinweis auf die Internetseite und den Link, unter dem „alle Unterlagen für die Tagesordnung aufgerufen werden könnten“, eingeladen wurden, wurden die Billigung und Auslegung des Vorentwurfs des Flächennutzungsplans in der Fassung vom Mai 2021 (Tagesordnungspunkt [im Folgendem: TOP] 6; Beschluss Nr. 31), die „Aufstellung eines Bebauungsplans auf der Gemarkung Neukirchen zur Errichtung eines Friedwalds einschließlich Nebenanlagen, ausreichend Parkflächen und Zufahrt sowie Erweiterungsflächen gem. beiliegendem Plan“ (TOP 7; Beschluss Nr. 32 mit Luftbild Format unter DIN A 4 ohne Maßstabsangabe und Legende) sowie die hier angegriffene Veränderungssperre mit dem Lageplan zum Bebauungsplan beschlossen (TOP 8; Beschluss Nr. 33).

In der Begründung zum Flächennutzungsplanentwurf (Beschluss Nr. 31) wurde ausgeführt:

„4.6.6.

Folgende Friedhöfe sind im Flächennutzungsplan der Gemeinde Neukirchen als Bestand ausgewiesen:

- Friedhof Neukirchen, Friedhofstraße in 09221 Neukirchen/Erzgeb.

- Friedhof Adorf, Adorfer Hauptstraße 98 in 09221 Neukirchen/Erzgeb. OT Adorf - Die Friedhofsflächen nehmen eine Teilfläche von 2,49 ha traditionell in Kirchnähe ein.

- Es ist von Seiten der Gemeinde geplant einen Friedwald [1] inklusive Nebenanlagen zu etablieren und mittels eines Bebauungsplanes bauplanungsrechtlich zu sichern. Diese Art der letzten Ruhestätte wird in Bereich von bestehenden Waldflächen entwickelt. Es handelt sich hierbei um das Flurstück XXX und um Teilflächen der Flurstücke XXX/X und XXX/X in der Gemarkung Neukirchen auf einer Gesamtfläche von ca. 7 ha.“

Des Weiteren wurde mit der Anlage 11 auf den Regionalplan „XXX“ mit einer zeichnerischen Darstellung der die Antragsgegnerin betreffenden Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Bezug genommen.

Zur Begründung des Aufstellungsbeschlusses (Beschluss Nr. 32) wurde das Folgende ausgeführt:

„Entsprechend der Darstellung im Vorentwurf des Flächennutzungsplans soll im Bereich der Flurstücke XXX, XXX/X teilweise und XXX/X teilweise der Gemarkung Neukirchen ein Friedwald angelegt werden. Das Nutzungskonzept erfordert die Festlegung von Flächen und Nebenanlagen wie eine Trauerhalle und ausreichend Parkflächen einschließlich Zufahrt sowie Erweiterungsflächen“.

Die beschlossene Veränderungssperre (Beschluss Nr. 33) bestimmt das Folgende: 3 4 5 6 7 „§ 1 Zu sichernde Planung

Der Gemeinderat hat am 26.05.2021 beschlossen, dass zur Sicherung des Standortes für einen Friedwald ein Bebauungsplan, bestehend aus den Flurstücken XXX, XXXXX teilw., XXX teilw., XXX/X teilw. und XXX/X teilw., XXX/X teilw., XX/XX teilw., XXX teilw. und das Fl.Nr. XXXX/X teilw. gem. beiliegendem Lageplan aufgestellt werden soll. Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das im Lageplan dargestellte Gebiet für den Bebauungsplan ‚XXX‘. Der Lageplan vom 26.05.2021 ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt. Die Veränderungssperre tangiert die Flurstücke XXX, XXXXX teilw., XXX teilw. XXX/X teilw. und XXX/X teilw., XXX/X teilw., XX/XX teilw., XXX teilw. und das Fl.Nr. XXXX/X teilw.

§ 3 Rechtswirkungen

1. In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

a) Vorhaben im S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden

b) erhebliche oder wesentlich wertsteigende Veränderungen von Grundstücken und bauliche Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs-, oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

2. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Abs. 1 eine Ausnahme erlassen werden.

§ 4 Inkrafttreten

Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, wobei die Gemeinde gem. § 17 Abs. 1 BauGB die Frist um ein Jahr verlängern kann. Die Veränderungssperre ist ortsüblich bekanntzumachen.“

Der Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete die Veränderungssperre am

27. Mai 2021. In der mündlichen Verhandlung legte die Antragsgegnerin das Original der unterschriebenen und mit einem Dienstsiegel versehenen Veränderungssperre, die aus drei losen Blättern besteht, vor. Sie entspricht den Unterlagen in der Folie auf Seite 62 der Behördenakte und nicht denen auf Seiten 7 und 8 der Behördenakte (doppelseitige Farbkopie, zudem steht dort steht das Wort „Dienstsiegel“ über dem Stempel). Blatt 3 der in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgelegten Ausfertigung zeigt ein Luftbild ohne Maßstabsangabe, in das eine Legende mit der Kennzeichnung der Flurstücke unter den Nummern 1 bis 9 sowie ein Pfeil mit dem Buchstaben „N“ kopiert sind. Die Lage der Flurstücke wird im Luftbild anhand der jeweiligen Bezugsnummer ausgewiesen. 8 Mit E-Mail vom 11. Juni 2021 informierte der Landkreis Erzgebirgskreis die Antragsgegnerin über die Aussetzung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für den Zeitraum der Veränderungssperre.

Auf den Hinweis der Eigentümer des Flurstücks Nr. XXX/X, dass ihr Grundstück langfristig verpachtet sei, teilte die Antragsgegnerin unter dem 24. Juni 2021 das Folgende mit:

„In der Sitzung des Gemeinderates am 26.05.2021 wurde der Vorentwurf des Flächennutzungsplanes beschlossen. Der Flächennutzungsplan bildet die langfristigen Ziele der Gemeinde ab, welche damit dauerhaft gesichert werden. Aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde werden dann die Bebauungspläne entwickelt. Mit dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan ‚XXX‘ wird also der Wille des Gemeinderates umgesetzt. Damit werden die Grundlagen für die zukünftigen Ziele der Gemeinde geschaffen. Die Umsetzung dieser Bebauungspläne erfolgt dann nach der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und der Dringlichkeit des Vorhabens für die Bevölkerung. Daraus kann allerdings keine kurzfristige Änderung der Grundstücksnutzung abgeleitet werden. Ein Bebauungsplan muss nicht sofort umgesetzt werden, soll aber dauerhaft die Ziele des Flächennutzungsplans absichern. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans entstehen Ihnen aktuell als Eigentümer keine Nachteile in der derzeitigen Nutzung als landwirtschaftliche Nutzfläche.

Sobald tatsächliche Änderungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens auf Sie zukommen, werden wir rechtzeitig das Gespräch mit Ihnen suchen.“

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 30. Juni 2021 hielt die Antragsgegnerin an der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens in Bezug auf die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Flurstück XXX/X fest. Zur Begründung heißt es:

„Die Gemeinde Neukirchen wurde im Februar 2019 durch das LRA zur Abgabe einer Stellungnahme zum Antrag der Fa. S. zur Errichtung und zum Betrieb einer WEA aufgefordert. Die Stellungnahme der Gemeinde erging nach Beschluss des Gemeinderats am 27.03.2019 an das Landratsamt. Das Einvernehmen der Gemeinde zum Vorhaben wurde aus verschiedenen Gründen versagt.

Nachdem innerhalb von zwei Jahren keine Genehmigung erlassen wurde, die vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Naturschutzes bestätigt wurden und die Gemeinde seit langem auf der Suche nach einem geeigneten Standort für einen Bestattungswald war, konnte im Frühjahr 2021 eine geeignete Fläche festgelegt werden. Die Fläche ist im Flächennutzungsplanentwurf vom Mai 2021 als Fläche für einen Bestattungswald festgesetzt. Der Aufstellungsbeschluss und die anschließende Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes ‚XXX‘, welches das Baugrundstück für die WEA umfasst, wurden in der Sitzung am 30. Mai 2021 gefasst.

Der Bebauungsplan ‚XXX‘ und die Veränderungssperre stehen dem Vorhaben entgegen.“

Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden im „Amtsblatt der Gemeinde“ Nr. X am 14. Juli 2021 bekanntgemacht, jeweils mit einer etwas verkleinerten 9 10 11 12 Darstellung des auf Seite 107 der Behördenakte befindlichen Plans, nachdem die Veränderungssperre erstmals bereits im Amtsblatt X/XX am 9. Juni 2021 bekanntgemacht worden war.

Am 28. Juli 2021 fasste die Antragsgegnerin den Beschluss über die Vergabe der Ingenieurleistungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Festsetzung eines Bestattungswalds an das Planungsbüro „i. mbH“, mit der sie daran anknüpfend am 24. August 2021 einen „Architekten-/Ingenieurvertrag“ mit Leistungen im Umfang von 34.870,05 € schloss.

Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres am 29. Dezember 2021 gestellten Normenkontrollantrags vor, dass die Veränderungssperre unwirksam sei. Der Gemeinderat sei nicht ordnungsgemäß einberufen, insbesondere seien diesem nicht alle erforderlichen Unterlagen zur Vorbereitung auf die Gemeinderatssitzung vorgelegt worden. Ausweislich der in den Aufstellungsvorgängen befindlichen Sitzungsunterlagen habe ein Lageplan gefehlt. Die Einladungen seien kurzfristig ohne Erläuterungen zu den 16 Tagesordnungspunkten erfolgt, sodass sich die Gemeinderäte nicht in gebotener Weise hätten informieren können. Wann ihnen die Einladung zugegangen sei, könne dem Verwaltungsvorgang nicht entnommen werden. Zwischen der Einladung und dem Sitzungstermin hätten maximal sieben Tage einschließlich der Pfingstfeiertage gelegen. Letztere hätten die Vorbereitungszeit der Gemeinderäte zusätzlich verkürzt. Auch die im Laufe der Gemeinderatssitzung erhaltenen Informationen seien zur Mängelbehebung nicht geeignet gewesen, da jedenfalls auf Blatt 108 des in der Behördenakte eingehefteten Lageplans die Flurstücksnummern nicht eingezeichnet gewesen seien. Auffällig sei, dass dem gesamten Aufstellungsvorgang keine Begründung des Aufstellungsbeschlusses mit einer Beschreibung des Geltungsbereichs und den geplanten Festsetzungen zu entnehmen sei. Anhand des Aufstellungsvorgangs könne daher nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der Gemeinderat am 26. Mai 2021 den Beschluss zur Aufstellung eines Bauleitplans in Bezug auf ein Gebiet mit neun Teilflurstücken („XXXX/X, XXX, XX/XX, XXX/X, XXX/X, XXX/X, XXX, XXX und XXXXX der Gemarkung Neukirchen“) gefasst habe. Der Beschlussvorlage sei der Beschlusswille jedenfalls nur für den Bereich der Flurstücke XXX und Teilflurstücke XXX/X und XXX/X zu entnehmen. Das Gebiet der Veränderungssperre beziehe sich deshalb auf ein größeres Gebiet als jenes des Aufstellungsbeschlusses.

Es fehle ferner am Ausfertigungserfordernis. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses beziehe sich auf Teile der Flurstücke XXXX/X, XXX, XX/XX, XXX/X, XXX/X, XXX/X, XXX, XXX und XXXXX der Gemarkung Neukirchen. Ausweislich des 13 14 15 dem Aufstellungsbeschluss beigefügten Lageplans sei das Flurstück XXX hingegen insgesamt in den Geltungsbereich einbezogen. Des Weiteren lasse sich dem Abdruck der verkleinerten Karte im Amtsblatt der Geltungsbereich der Veränderungssperre nicht konkret entnehmen.

Für den räumlich über den Aufstellungsbeschluss hinausgehenden Geltungsbereich der Veränderungssperre fehle das Sicherungsbedürfnis und die in Aussicht genommene Planung lasse überdies ein Mindestmaß an Konkretisierung vermissen. Dies gelte sowohl für die Veränderungssperre als auch für den erforderlichen Aufstellungsbeschluss. Das Planungsziel sei nur abstrakt formuliert. Es existiere nicht einmal eine Begründung zum Aufstellungsbeschluss oder für die Veränderungssperre. Es bedürfe im Aufstellungsplan zumindest der groben Bezeichnung der Flächen, die für die unterschiedlichen Nutzungen beansprucht werden sollten. Es fehle an der räumlichen Zuordnung der einzelnen Nutzungen. Dies werde durch die unterschiedlichen Flächenangaben in den Beschlüssen unter den Tagesordnungspunkten 6 bis 8 bestätigt. Zwar sei formal dem Erfordernis der Entwicklung positiver planerischer Vorstellungen entsprochen worden, jedoch sei eine Realisierung fehlerhaft nicht in Bezug auf den gesamten Geltungsbereich der Veränderungssperre angestrebt worden. Es fehle an einer Konkretisierung.

Die der Veränderungssperre zugrundeliegende Planung sei nicht erforderlich i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB. Es handele sich um eine rechtswidrige Verhinderungsplanung. Die Errichtung eines Bestattungswalds auf einer Fläche von 12 ha mit 12.000 Grabplätzen sei „völlig überdimensioniert“, zumal bereits ein Bestattungswald in einer Entfernung von nur 23 km existiere und im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin schon zwei Friedhöfe vorhanden seien. Weitere Bestattungsorte würden aus demografischen Gründen nicht benötigt. Gegen die Festsetzung des Bestattungswalds spreche zudem, dass er überwiegend auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verwirklicht werden solle. Ein kurz vor der Genehmigungserteilung stehendes Windenergievorhaben werde hier „weggeplant“. Die Veränderungssperre und die ihr zugrundeliegenden Planungen stünden im Widerspruch zum Regionalplan „XXX“, der die in Bezug genommenen Flächen als Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft ausweise. Der aktuelle Entwurf des Regionalplans sehe ein Vorranggebiet für die Landwirtschaft vor. Bei den landwirtschaftlichen Flächen gebe es besondere Nutzungsanforderungen, da es sich um ein Gebiet mit hoher geologisch bedingter Grundwassergefährdung handele, das sich weder für Urnen- noch für Sargbestattungen eigne. Dass es um eine Verhinderungsplanung gehe und eine Realisierung des Bestattungswalds gar nicht beabsichtigt sei, werde durch 16 17 das Antwortschreiben der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2021 an die Eigentümer des Flurstücks XXX/X bestätigt. Eine Umsetzung des Plans sei ausgeschlossen, weil große Teile der Flächen in privatem Eigentum stünden und die Eigentümer aufgrund langfristig geschlossener Nutzungsverträge einem Bestattungswald nicht zustimmen würden. Der Realisierbarkeit des Bestattungswalds stehe auch das Sächsische Bestattungsgesetz entgegen, da ein Bestattungswald nicht zu den in § 1 SächsBestattG genannten Bestattungsplätzen gehöre. Ein anderes Ergebnis sei selbst bei Annahme eines Gemeindefriedhofs nicht anzunehmen, da auf diesem nicht nur eine Urnenbestattung vorgesehen werden dürfe. Überdies bestehe kein öffentliches Bedürfnis für einen Bestattungswald. Hinzu komme, dass die Lärmbelastung durch die sehr intensiv befahrene Autobahn A 72, die sich in einer Entfernung von lediglich 200 m befinde, in Widerspruch zu den Anforderungen des § 5 SächsBestattG stehe. Auch sei der geplante Bestattungswald nicht - wie erforderlich - mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Die Antragstellerin beantragt, die am 26. Mai 2021 beschlossene und zuletzt am 14. Juli 2021 im Amtsblatt der Gemeinde Neukirchen/Erzgebirge, Ausgabe Nr. 07/2021 (dort S. 7-8), bekannt gemachte Satzung der Gemeinde Neukirchen/Erzgebirge über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „XXX“ (beschlossen am 26. Mai 2021) für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Sie hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet. Der Gemeinderat sei zu seiner Sitzung am 26. Mai 2021 ordnungsgemäß einberufen worden. Die Einladung per E-Mail sei den Gemeinderäten am 18. Mai 2021 zugegangen. Die Sitzungsunterlagen seien mit dem Lageplan auf der Internetseite der Antragsgegnerin eingestellt worden und hätten unter dem den Gemeinderäten zur Verfügung stehenden Link aufgerufen werden können. Die Ladung sei weder zu kurzfristig erfolgt noch hätten Informationsmängel bestanden. Der Beschlusswille der Gemeinderatsmitglieder habe sich auch nicht nur auf den Bereich des Flurstücks XXX und auf Teilflächen der Flurstücke XXX/X und XXX/X bezogen. Sämtlichen Beschlüssen sei der Lageplan beigefügt gewesen. Außerdem habe bereits der Flächennutzungsplanentwurf in seiner Fassung vom März 2021 die Errichtung eines Bestattungswalds im Geltungsbereich des Aufstellungsplans vorgesehen. 18 19 20 21 Der Geltungsbereich der Veränderungssperre gehe auch nicht über den Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses hinaus. Der Verlauf des Geltungsbereichs der Veränderungssperre stimme mit dem Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses überein und lasse sich anhand des Lageplans ermitteln.

Ein Sicherungsbedürfnis liege vor. Die Veränderungssperre diene der Sicherung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans. Das erforderlich Mindestmaß der Plankonkretisierung sei hier erfüllt, da die Antragsgegnerin Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB anstrebe. Es handele sich um keine Verhinderungsplanung. Dass die Flächen des Plangebiets überwiegend im privaten Eigentum stünden, stehe der Planung nicht entgegen. Von den vier Eigentümern habe nur ein Eigentümer Bedenken gegen die Planungen geäußert. Eine einvernehmliche Lösung erscheine möglich. Bestattungsrecht stehe den Planungen und der Veränderungssperre ebenfalls nicht entgegen. In Sachsen existierten bereits mehrere Bestattungswälder. Es bestehe auch ein Bedarf. Dabei sei davon auszugehen, dass bezüglich der Nutzung der Grabstellen ein überregionales Interesse bestehe. Zudem liege C. nur 30 km entfernt. Die von der Antragstellerin kritisierte fehlende Erreichbarkeit des Bestattungswalds und seine Lage seien erst im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Zudem seien auch die beiden anderen Friedhöfe innerhalb des Gemeindegebiets nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Nicht von Bedeutung sei, dass in Teilen des Plangebiets kein Wald existiere. Zum einen erfordere der Bestattungswald Flächen für bauliche Anlagen (Trauerhalle, sanitäre Einrichtungen, Parkflächen etc.). Zum anderen seien auch Erweiterungsflächen vorgesehen, die es zukünftigen Nutzern bereits sehr frühzeitig ermöglichten, eigene Bäume einzupflanzen.

Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Veränderungssperre hat der Senat durch Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 1 B 316/21 - abgelehnt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die jeweilige Gerichtsakte im Verfahren - 1 C 108/21 - mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und - 1 B 316/21 - (Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO) und den zugrundeliegenden Behördenvorgang (1 Ordner) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. 22 23 24 25 26 Der am 29. Dezember 2021 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Antrag wahrt die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin 07/2021 vom 14. Juli 2021 in Lauf gesetzt wurde, und ist auch im Übrigen zulässig. Der Normenkontrollantrag ist begründet, weil die am 26. Mai 2021 von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre wegen eines Ausfertigungsmangels gegen formelles höherrangiges Recht verstößt. Nach der landesrechtlichen Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO sind Satzungen durch den Bürgermeister auszufertigen. Das Ausfertigungserfordernis als grundlegendes Element jeglichen Rechtssetzungsverfahrens folgt unmittelbar aus dem bundes- wie landesrechtlich gewährleisteten Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 1 Satz 2 SächsVerf). Es ist in § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO für gemeindliche Satzungen landesgesetzlich ausgestaltet und vom Normenkontrollsenat von Amts wegen zu prüfen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 SächsGemO; vgl. bereits SächsOVG, NK-Urt. v. 23. Oktober 2000, SächsVBl. 2001, 79, 80). Das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen. Damit kommt der Ausfertigung neben einer sog. Identitätsfunktion auch eine Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion zu. Aus der Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass vor der Bekanntmachung als Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens geprüft werden muss, ob die bekanntzumachende Fassung der Satzung mit der vom Stadtrat beschlossenen Fassung übereinstimmt; die Vornahme dieser Prüfung muss erkennbar sein (SächsOVG, NK-Urt. v. 26. September 2014 - 1 A 799/12 -, juris Rn. 22 m. w. N.; Beschl. v. 6. Oktober 2021 - 1 B 35/21 -, juris Rn. 39 und NK-Urt. v. 19. Mai 2022 - 1 C 24/21 -, juris Rn. 65 ff.). Das sächsische Landesrecht unterscheidet dabei zwischen der vom Vorsitzenden des Gemeinderats zu unterzeichnenden Niederschrift über den wesentlichen Gang der Verhandlungen des Gemeinderats, die u. a. den Wortlaut der Beschlüsse zu enthalten hat (§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SächsGemO; vgl. hier Beschluss Nr. 33) einerseits und der Ausfertigung von Satzungen durch den Bürgermeister (§ 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO) andererseits und macht damit deutlich, dass es sich um zwei unterschiedliche, nebeneinander erforderliche Vorgänge handelt. Erst und nur durch die Ausfertigung der Satzung wird die Originalurkunde erstellt, die ihrerseits Grundlage und 27 28 29 30 31 Voraussetzung für die öffentliche Bekanntmachung der Satzung ist (SächsOVG, NK-Urt. v. 26. Juni 2018 - 1 C 15/17 -, juris Rn. 42). Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung übergebene und vom Bürgermeister am 27. Mai 2021 unterzeichnete, aus drei losen Blättern bestehende „Ausfertigung“ der angegriffenen Veränderungssperre genügt diesen Anforderungen nicht. Denn die drei übergebenen Blätter wurden weder einzeln ausgefertigt noch zu einer Urkunde - etwa durch eine Verklammerung - oder durch eine sog. „gedankliche“ Schnur mit einander verbunden (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 28. Dezember 2018 - 1 C 16/17 - und v. 11. Juli 2013 - 1 C 11/12 -, juris Rn. 35 bzw. 75 ff.). In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Satzungen, die (wie etwa Veränderungssperren und Bebauungspläne) aus mehreren Bestandteilen bestehen, von Rechts wegen nicht zwingend jeweils gesondert ausgefertigt werden müssen, mag dies im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit auch sehr wünschenswert sein. Ausreichend ist vielmehr, wenn durch eindeutige Angaben im Satzungstext oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit eines nicht gesondert ausgefertigten Teils (insbesondere von Planzeichnungen) zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist und diese Teile gewissermaßen durch eine „gedankliche Schnur“ miteinander verbunden sind. Dabei kann eine gesonderte Ausfertigung eines in einer Satzung in Bezug genommen Lageplans entbehrlich sein, wenn sich die Identität des vom Normgeber gewollten und des verkündeten Inhalts der Rechtsnorm anderweitig zweifelsfrei feststellen lässt, was insbesondere der Fall ist, wenn der Lageplan nur der Veranschaulichung der bereits im Normtext genau festgelegten Grenzen des Plangebiets gilt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. August 1993 - 7 NB 1.93 -, juris Rn. 2; SächsOVG, NK-Urt. v. 28. Dezember 2018 und v. 11. Juli 2013, jeweils a. a. O.). Davon ausgehend ist dem Ausfertigungserfordernis nicht genügt. Die in der mündlichen Verhandlung übergebene Ausfertigung besteht aus drei losen Blättern, sodass das Auswechseln eines der drei Blätter grundsätzlich problemlos und ohne sichtbaren Substanzverlust, d. h. ohne Zerstörung der Urkunde möglich ist (vgl. OVG Schl.-H., Urt. v. 14. Mai 2020 - 1 KN 6/18 -, juris Rn. 66 m. w. N.). Die übergebenen einzelnen Blätter wurden auch nicht jeweils ausgefertigt, sondern nur das Blatt, auf dem § 4 der Veränderungssperre abgedruckt ist. Sie sind auch nicht durch eine gedankliche Schnur miteinander verbunden, da sie weder nummeriert wurden noch durch einen fortlaufenden Text (Veränderungssperre) in Bezug stehen. § 4 der Satzung (Inkrafttreten) ist vielmehr getrennt vom Text der Paragraphen 1 bis 3 auf einem losen Blatt abgedruckt. 32 33 34 Offenbleiben kann, ob eine gedankliche Schnur zwischen den beiden losen Blättern mit dem Text über die Veränderungssperre noch angenommen werden kann, weil im Eingangssatz auf dem einen Blatt nicht nur die Satzungsermächtigung, sondern auch die Überschrift der Veränderungssperre und das Beschlussdatum „26. Mai 2021“ genannt werden und das zweite lose Blatt neben dem Datum der Ausfertigung „27. Mai 2021“ nicht nur in fortlaufender Reihenfolge § 4 enthält, sondern dieser auch die „Veränderungssperre“ nennt, die „ am Tag der Bekanntmachung“ in Kraft tritt. Eine gedankliche Schnur besteht jedenfalls nicht mehr zu dem dritten losen Blatt mit dem Lageplan. Dieser dient vorliegend nicht nur (zusätzlich) der „anschaulichen“ Darstellung eines Geltungsbereichs, der bereits mittels der grundbuchmäßigen Bezeichnung der Flurstücke bestimmt wurde. § 2 Satz 1 der Veränderungssperre verweist zur Umschreibung und Konkretisierung des Geltungsbereichs zwar auf das dargestellte Gebiet für den Bauungsplan „XXX“ mit dem als Bestandteil der Veränderungssperre als Anlage beigefügten Lageplan. Diesem lassen sich die einzelnen Flurstücke aber nicht entnehmen (vgl. S. 112R der Gerichtsakte mit dem Lageplan zu TOP 8; Beschluss Nr. 33). Dabei lässt sich der konkrete Geltungsbereich auch nicht aus § 1 Satz 1, § 2 Satz 3 der Veränderungssperre entnehmen, da dort überwiegend nur auf Teilflächen der Flurstücke verwiesen wird. Eine nähere Umschreibung der Teilflächen erfolgt hingegen nicht. Ein Ausfertigungsmangel ergibt sich auch daraus, dass die vom Bürgermeister am 27. Mai 2021 ausgefertigte Veränderungssperre in dem ihr zugehörigen Lageplan Kennzeichnungen und Zusätze enthält, die nicht Gegenstand der Beschussfassung des Gemeinderats am 26. Mai 2021 waren. Ausweislich des Beschlusses über die Veränderungssperre (Beschluss Nr. 33) waren Gegenstand der Beschlussfassung der Text der Veränderungssperre (vier Paragraphen - 2 Blätter -) sowie ein beigefügter Lageplan, der ausweislich der Behördenakte und der zur Akte gereichten Fotokopien eine Luftbildaufnahme im Format von etwas weniger als DIN A4 ohne Maßstabsangabe, Einzeichnung einer Himmelsrichtung und Kennzeichnung der Flurstücke darstellt (vgl. S. 105 und 106 der Verwaltungsakte = S. 112R der Gerichtsakte). Dieser der Beschlussfassung zugrundeliegende Lageplan bezog sich zwar auf das Gebiet des Aufstellungsplans (vgl. Beschluss Nr. 32; vgl. Lageplan auf S. 112 und 112 R der Gerichtsakte). Eine nähere Ausweisung von Teilflächen erfolgte dabei aber weder mit dem Satzungstext noch mit dem beigefügten Lageplan (vgl. S. 112 R der Gerichtsakte). Zwar unterscheidet sich der vom Gemeinderat mit einer im Lageplan dargestellten gelben Umgrenzung beschlossene Geltungsbereich hinsichtlich seiner Flächenbegrenzung 35 36 nicht von dem im ausgefertigten Lageplan - ungeachtet der im Weiteren vorgenommenen Verkleinerung. Anders als bei der beschlossenen Veränderungssperre können dem ausgefertigten Lageplan aber Lage und Umfang der im Geltungsbereich des Plangebiets liegenden Teilflächen (vgl. § 1 Satz 1 und § 2 Satz 3 der Veränderungssperre) der Flurstücke XXXXX, XXX, XXX/X, XXX/X, XXX/X, XX/XX, XXX und XXXX/X zumindest ansatzweise entnommen werden. Die in der mündlichen Verhandlung übergebene vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 27. Mai 2021 ausgefertigte Veränderungssperre enthält nämlich zusätzliche Informationen und Kennzeichnungen zu den Flurstücken, insbesondere wurden bei dem am 22. September 2022 überreichten Lageplan neben einer Legende neun arabische Ziffern sowie ein Pfeil „N“ eingefügt. Die in den Plan eingefügte Legende ordnet die Flurstücke XXXX/X, XXX, XX/XX, XXX/X, XXX/X, XXX/X, XXX, XXX sowie XXXXX den arabischen Zahlen 1 bis 9 zu. Der im Lageplan mittels einer gelben Umgrenzungslinie ausgewiesene Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses zeigt neben Abmarkungspunkten - auf die die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hinwies - nunmehr die Flächen der Flurstücke mittels der neun eingezeichneten arabischen Ziffern. Der Lageplan trifft damit Aussagen, die über die Beschlussfassung des Gemeinderats am 26. Mai 2021 hinausgehen. Der gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SächsGemO beachtliche Ausfertigungsmangel führt zu beantragten Feststellung der Unwirksamkeit der Veränderungssperre. Angesichts der im Verhandlungstermin erfolgten Erörterung der Sach- und Rechtslage merkt der Senat - auch mit Blick auf die gesetzlich zugelassene Möglichkeit einer nachträglichen Behebung des Ausfertigungsmangels - noch an, dass auch die Frage, ob der jeweilige Geltungsbereich der Veränderungssperre und des Aufstellungsplans hinreichend bestimmt wurden, unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht frei von Bedenken ist. Denn die Satzung über die Veränderungssperre muss nicht nur eindeutig erkennen lassen, auf welche Flächen sie sich bezieht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21. Januar 2020 - 1 ZB 19.189 -, juris Rn. 14 m. w. N.; NdsOVG, Urt. v. 13. November 2019 - 12 KN 26./18 -, juris Rn. 38), sondern sie darf auch nicht über den Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses hinausgehen. Dies könnte hier infrage stehen, weil der Aufstellungsbeschluss an den zuvor beschlossenen Flächennutzungsplanentwurf anknüpft, der für einen Bestattungswald eine Fläche von lediglich 7 ha vorsieht. Ob sich durch den Hinweis auf Erweiterungsflächen und aufgrund des im Lageplan markierten Geltungsbereichs etwas anderes ergibt, kann an dieser Stelle 37 38 aber ebenso offen bleiben, wie die Fragen, ob es neben einer parzellenscharfen Ausweisung der Angabe eines Maßstabs bei dem Aufstellungsplan bedarf (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24. Juni 2021 - 2 A 20.19 -, juris Rn. 39, wohl jedenfalls in Bezug auf das Erfordernis eines Maßstabs auch BayVGH, Beschl. v. 21. Januar 2021 a. a. O.) oder es genügt, wenn sich der Geltungsbereich - ohne parzellenscharfe Ausweisung - anhand anderer Begrenzungen, wie etwa Wegen, Straßen oder Waldflächen eindeutig festlegen lässt (OVG Schl.-H., Urt. v. 5. Oktober 2016 - 1 KN 20/15 -, juris Rn. 31) oder sich ein Widerspruch zwischen der textlichen Beschreibung und der zeichnerischen Darstellung vorliegend durch Auslegung auflösen lässt (vgl. OVG M-V, Urt. v. 17. Juni 2015 - 3 L 50/13 -, juris Rn. 58). Im Weiteren ist auch fraglich, ob ein Sicherungsbedürfnis für die Planung besteht. Ein solches könnte mit Blick auf das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB fehlen, nach dem Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Den Beschlüssen der Antragsgegnerin am 26. Mai 2021 über die Aufstellung eines Bebauungsplans für einen Bestattungswald (Beschluss Nr. 32) und die Veränderungssperre (Beschluss Nr. 33) ging unmittelbar der Beschluss über den geänderten Entwurf zum Flächennutzungsplan für einen Bestattungswald voraus (Beschluss Nr. 31), der für den Bestattungswald nur eine Fläche von 7 ha, nicht von über 12 ha vorsah. Wozu eine weitere Fläche über 5 ha benötigt wird, ist unklar und den nachfolgenden Beschlüssen nicht zu entnehmen. Einen einzigen Anhaltspunkt bietet hier nur die pauschale Bezugnahme auf Erweiterungsflächen in der Begründung zum Aufstellungsplan. Ob insoweit ein Sicherungsbedürfnis für eine derart umfangreiche Fläche besteht, erscheint fraglich. Dies gilt umso mehr als der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass es um eine langfristige Angebotsplanung gehe, bei der es sein könne, dass sie auch zu seinen Lebzeiten nicht mehr verwirklicht werde. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

39 40 41 42 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen.

Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.:

Meng

Schmidt-Rottmann

Ranft

gez.:

Gretschel

Kober Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG. Der Senat hat bei der in seinem Ermessen stehenden Bewertung der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (dort Nummern 9.8.1 und 9.8.4) herangezogen. Anhaltspunkte dafür, dass die Sache für die Antragstellerin eine hiervon abweichende Bedeutung hätte, sind weder dargetan noch ersichtlich, vielmehr haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung diese Streitwerthöhe bestätigt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft

gez.:

Gretschel

Kober

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