OLG Frankfurt am Main · Hessen 16. Zivilsenat Beschluss LS

Haftung des Plattformbetreibers als mittelbarer Störer

Zivilrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

Ein Plattformbetreiber haftet als mittelbarer Störer, wenn er (anonymisierte) Unterlagen, die er von dem Bewerter im Rahmen der Anhörung erhalten hat, nicht an den Bewerteten weiterleitet, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob der Bewertung tatsächlich ein Geschäftskontakt zugrunde lag, oder nicht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.07.2026 - Az. 2-03 O 53/26 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

A.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen in Stadt1, das Fahrzeugvermietungen und -verkäufe sowie die damit verbundenen Dienstleistungen bundesweit für Kunden anbietet.

Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in Stadt2, Dänemark. Sie bietet über Ihre Website "(…).com" ein (Bewertungs-)Portal für Unternehmen und Verbraucher an. Nutzende haben die Möglichkeit die gelisteten Unternehmen zu bewerten.

Für die Klägerin existiert ein solches Profil auf der Website der Beklagten.

Die Klägerin erhielt auf den Bewertungsportal der Beklagten am 17.07.2025 folgende Bewertung:

Sie trug vor, den o.g. Bewertenden keinem tatsächlichen Geschäftskontakt zuordnen zu können. Der Inhalt der verfahrensgegenständlichen Bewertung könne ebenfalls keinem konkreten Geschäftskontakt zugeordnet werden.

Die Bewertung wurde gegenüber der Beklagten entsprechend beanstandet. Zunächst erfolgte eine Beanstandung über das hierfür zur Verfügung gestellte Meldeverfahren (Web-Formular) der Beklagten und sodann mit E-Mail vom 21.07.2025 (vgl. Anlage K3, Bl. 35 f. LGA).

Die Klägerin beanspruchte am 20.11.2025 ein Unternehmensprofil. Zu diesem Zweck durchlief die Klägerin am gleichen Tag einen Registrierungsprozess. Die Parteien haben bei der Registrierung der Klägerin eine Regelung zur Rechtswahl und zum Gerichtsstand getroffen (vgl. Bl. 156 LGA). Diese Regelung findet sich in den Ziffern 60A und 60B der zum Zeitpunkt der Registrierung durch die Klägerin geltenden Nutzungsbedingungen (vgl. Bl. 155 ff. LGA).

Ziffer 60A der Nutzungsbedingungen lautet übersetzt ins Deutsche wie folgt:

Ziffer 60B der Nutzungsbedingungen lautet übersetzt ins Deutsche wie folgt:

"60B. Gerichtsstand: Wenn Sie einen Vertrag mit Online-Bewertungsportal1 A/S oder Online-Bewertungsportal1 Ltd. abschließen, vereinbaren Sie und wir unwiderruflich, dass die Gerichte von England und Wales die ausschließliche Zuständigkeit für die Beilegung jeglicher Streitigkeiten oder Ansprüchen (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche) haben, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen oder ihrem Gegenstand oder ihrer Entstehung ergeben.

Wenn Sie einen Vertrag mit Online-Bewertungsportal1, Inc. abschließen, vereinbaren Sie und wir ebenfalls unwiderruflich, dass die Gerichte von New York, USA, die ausschließliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten oder Ansprüche haben."

Ziffer 15 der Nutzungsbedingungen lautet übersetzt ins Deutsche wir folgt:

"15. Von Nutzern erstellte Inhalte und Platform Activity Daten: Jede Bewertung, Antwort auf eine Bewertung, jedes Bild oder sonstige Inhalte, die von Ihnen, einem Verbraucher oder einem anderen Nutzer unserer Dienste oder Plattform erstellt werden oder von diesen stammen, bezeichnen wir als "nutzergenerierte Inhalte". Soweit nutzergenerierte Inhalte von Ihnen erstellt werden oder von Ihnen stammen, gestatten und gewähren Sie uns eine Lizenz zur Nutzung, Änderung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Bereitstellung sowie zur Erstellung von Werken, die auf solchen nutzergenerierten Inhalten basieren, weltweit und zeitlich unbegrenzt, ohne Einschränkung oder Vergütung an Sie - und Sie versichern zudem, dass Sie das Recht haben, uns dies zu gestatten. Sofern nutzergenerierte Inhalte nicht von uns wegen Verstoßes gegen unsere Richtlinien oder vom jeweiligen Autor entfernt werden, bleiben alle nutzergenerierten Inhalte auf unseren Diensten, unserer Plattform und allen Drittanbieterdiensten und -netzwerken (wie Google) öffentlich sichtbar, auch nachdem Ihr Abonnement beendet wurde oder Sie Ihr Geschäftskonto gelöscht haben […]."

Die Klägerin begehrte zunächst, es der Beklagten zu untersagen, die unter der Internetadresse https://(...) sowie auf dem Online Bewertungsportal1-Profil für das Unternehmen der Klagepartei auf der Internetseite https://(...) veröffentlichte Bewertung des Nutzenden "A"

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen.

Nachdem von der Beklagten mit der Klageerwiderung die von der Verfasserin "A" der Beklagten zur Verfügung gestellte Dokumentation (Anlage RS 11) übermittelt wurde, die belegt, dass die Verfasserin tatsächlich eine Erfahrung mit der Klägerin gemacht hat, erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet die Beklagte sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 29.07.2026 (vgl. Bl. 343 f. LGA), wonach sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Das Landgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 18.08.2026 (Bl. 401 f. LGA) nicht ab.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei wegen der internationalen Unzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main unzulässig gewesen. Die Parteien hätten eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, die den hiesigen Rechtsstreit erfasse. Nach dieser Gerichtsstandsvereinbarung seien die deutschen Gerichte international unzuständig.

Auch hätte die Klage in der Sache keinen Erfolg gehabt. Das anwaltliche Schreiben der Klägerin vom 21.07.2025 sei nicht hinreichend individualisiert gewesen und habe sich auf pauschale Behauptungen beschränkt, die weder den Anforderungen des Digital Services Act noch der einschlägigen BGH-Rechtsprechung an einen substantiierten Hinweis genügten. Die Beklagte habe die Bewertung - unstreitig - gleichwohl - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - geprüft. Die Verfasserin A habe - unstreitig - im Rahmen des Prüfverfahrens Dokumentation zur Verfügung gestellt (Anlage RS 11 zur Klageerwiderung), die eine tatsächliche Erfahrung mit der Klägerin belege. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin seien - unstreitig - am 14.08.2025 darüber informiert worden, dass die Bewertung verifiziert worden sei (Anlage RS 12 zur Klageerwiderung). Die pauschale Feststellung des angefochtenen Beschlusses, die Beklagte habe nicht angemessen schnell reagiert, setze sich mit diesen Umständen nicht auseinander.

B.

I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 91a Abs. 2 ZPO zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO).

II. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hat das Landgericht zu Recht nach billigem Ermessen der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, da die Klage ursprünglich zulässig und begründet war. Im Einzelnen:

1. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO für die hier in Rede stehende Streitigkeit bejaht.

Ob die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gemäß Ziffern 60 A und B der zum Zeitpunkt der Registrierung durch die Klägerin geltenden Nutzungsbedingungen (vgl. Anlage RS10) wirksam sind - was zumindest unter Zugrundelegung deutscher Maßstäbe fraglich sein dürfte -, kann dahinstehen, denn der hier streitgegenständliche Anspruch auf Löschung eines Inhalts Dritter ist davon jedenfalls nicht erfasst. Es handelt sich hierbei nicht um Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), welche - wenn ein Vertrag mit Online-Bewertungsportal1 A/S abgeschlossen wird - sich aus oder im Zusammenhang mit den (damals) geltenden Nutzungsbedingungen oder ihrem Gegenstand oder ihrer Entstehung ergeben.

Zum einen haben die Parteien nach dem eigenen Vortrag der Beklagten erst bei der Registrierung der Klägerin am 20.11.2025 eine Regelung zu Rechtswahl und Gerichtsstand getroffen (vgl. Bl. 156 LGA). Die hiesige Bewertung wurde im Juli 2025 abgegeben und beanstandet, mithin zu einer Zeit, zu der die Klägerin sich noch nicht für ein Unternehmensprofil bei der Beklagten registriert hatte und mithin mit dieser in keiner vertraglichen Beziehung stand und auch noch keine Regelung zum Gerichtsstand oder zur Rechtswahl getroffen worden war. Die Rückwirkung einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung auf einen in der Vergangenheit liegenden streitigen Sachverhalt, welcher erst später in eine Klage mündet, scheidet aus.

Zudem betrifft der hier in Rede stehende deliktische Anspruch (der bereits im August 2025 entstanden war) nicht die Nutzungsbedingungen der Beklagten oder deren Gegenstand oder Entstehung. Er steht in keinem Zusammenhang mit der erst im November 2025 entstandenen vertraglichen Verbindung der Parteien betreffend die Beanspruchung des Unternehmensprofils, welches dem Unternehmen u.a. die Möglichkeit bietet, sich dort zu präsentieren (Kontaktdaten, Beschreibung des Unternehmens etc.) oder Bewertungen zu beantworten. Es geht hier nicht um die Verwaltung und Beantwortung von Bewertungen über das Unternehmensprofil, sondern vielmehr um die Beanstandung des Inhalts einer Bewertung eines Dritten und die daraus resultierenden Pflichten der Beklagten. Dies ist - neben der hier gegebenen zeitlichen Komponente (s.o.) - aber gerade nicht Gegenstand des Vertrages betreffend das Unternehmensprofil. Ein Unternehmen kann bei Online-Bewertungsportal1 - wie hier im Juli 2025 geschehen - auch dann bewertet werden, wenn es dort kein eigenes Unternehmensprofil eingerichtet oder beansprucht hat. Bei dem hier in Rede stehenden Unterlassungsanspruch handelt sich vielmehr um einen deliktischen Anspruch, welcher unabhängig von der (späteren) vertraglichen Beziehung der Parteien besteht.

Diesem Verständnis steht die von der Beklagten zitierte nachstehende Passage aus Ziffer 15 der Nutzungsbedingungen nicht entgegen.

Denn diese mit "User generated content and platform activity data" überschriebene Passage definiert lediglich den Begriff der nutzergenerierten Inhalte und stellt klar, dass der Beklagten an solchen Inhalten u.a. eine Lizenz zur Nutzung erteilt und gleichsam versichert werde, dass man das Recht habe, eine solche Lizenz zu gewähren. Ferner wird erläutert, was mit nutzergenerierten Inhalten, welche nicht von der Beklagten wegen Verstoßes gegen dortige Richtlinien oder vom jeweiligen Autor entfernt werden, auch nachdem das Abonnement beendet oder das Geschäftskonto gelöscht wurde, geschieht (sie "bleiben alle nutzergenerierten Inhalte auf unseren Diensten, unserer Plattform und allen Drittanbieterdiensten und -netzwerken (wie Google) öffentlich sichtbar, auch nachdem Ihr Abonnement beendet wurde oder Sie Ihr Geschäftskonto gelöscht haben […]."). Die Regelung befasst sich nicht mit der hier in Rede stehenden Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung der Veröffentlichung von unternehmenspersönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten.

2. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts resultiert ebenfalls aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO. Die streitgegenständliche Bewertung schädigt die Klagepartei auch im Bezirk des angerufenen Landgerichts, da die von der Beklagten veröffentlichten Inhalte für (potenzielle) Geschäftskontakte der Klagepartei auch und insbesondere im Gerichtsbezirk abrufbar sind und sich insbesondere dort auf die unternehmerische Tätigkeit der Klagepartei negativ auswirken.

3. Auch ist das Landgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes bei ihrer Einreichung in der Sache Erfolg gehabt hätte. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung hätte der Klägerin unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der begehrte Anspruch auf Unterlassung aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG gegen die Beklagte zugestanden.

a) Die Parteien haben in Bezug auf den Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits nicht die Geltung des Rechts von England und Wales vereinbart. Der hier geltend gemachte Unterlassungsanspruch wird aus den unter Ziffer 1. dargelegten Erwägungen nicht von der Regelung unter Ziffer 60A der Nutzungsbedingungen erfasst. Anwendbar ist vielmehr deutsches Recht gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO.

b) Die Beklagte haftet für die Verletzung von Prüf- und Verhaltenspflichten als mittelbare Störerin.

aa) Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, GRUR 2016, 104, Rn. 34 - Artikel auf Internetportal "recht§billig"; BGH, GRUR 2012, 311 - Blog-Eintrag, m.w.N.). Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (BGH, GRUR 2012, 311 - Blog-Eintrag; BGH, GRUR 2004, 860 - Internetversteigerung I; BGH, GRUR 2008, 702, Rn. 50 - Internetversteigerung III, BGH, GRUR 2016, 855, Rn. 22 - jameda.de m.w.N.).

Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (BGH, GRUR 2012, 311 - Blog-Eintrag; BGH, GRUR 2016, 855, Rn. 23 - jameda.de m.w.N.).

Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne Weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner (Unternehmens-)Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs.1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (BGH, GRUR 2012, 311 - Blog-Eintrag; BGH, GRUR 2016, 855, Rn. 24 - jameda.de m.w.N.).

Diese Rechtsprechung des Bundesgerichthofs zur Haftung des mittelbaren Störers steht auch in Einklang mit den Vorgaben des nunmehr geltenden Art. 6 Abs. 1 DSA.

Bei der Beklagten handelt es sich um einen Vermittlungsdienstleister i.S.v. Art. 2 Abs. 1 DSA, weil sie einen "Hosting"-Dienst betreibt, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern (Art. 3 g) iii) DSA).

Anbietern von Vermittlungsdiensten wird keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten (Art. 8 DSA). Darüber hinaus enthält die Vorschrift des Art. 6 DSA einen Haftungsausschluss für Hosting-Dienste, um die Haftungsrisiken für diese Dienste zu minimieren (NK-DSA/F. Hofmann, 1. Aufl. 2023, Art. 6, Rn. 3). Gemäß Art. 6 Abs. 1 DSA haftet die Beklagte als Diensteanbieterin nicht für die im Auftrag des gespeicherten Informationen, sofern sie keine tatsächliche Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten hat, und sobald sie diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen. Dabei ist die Kenntnis von einer konkreten rechtswidrigen Information erforderlich, weshalb der Hinweis auf eine behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzung so präzise sein muss, dass der Diensteanbieter die beanstandeten Inhalte leicht auffinden und deren Rechtswidrigkeit ohne Weiteres feststellen kann (BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil, 14. Ed. 1.4.2024, DSA Art. 6 Rn. 52). Auch nach Art. 6 DSA muss somit ein Anlass für den Diensteanbieter bestehen, einen Inhalt auf seine Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen (so auch OLG Nürnberg, MMR 2025, 147, Rn. 19 ff.).

Art. 6 Abs. 4 DSA lässt - ebenso wie zuvor schon Art. 14 Abs. 3 E-Commerce-RL - die Möglichkeit unberührt, dass eine Justizbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern (vgl. BGH, MMR 2016, 418, Rn. 20 - www.jameda.de). Erfasst davon sind vor allem zivilrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche.

Diesbezüglich ist anerkannt, dass nach der § 7 TMG zugrunde liegenden E-Commerce-RL nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats selbst dann insbesondere gerichtliche Anordnungen an einen Hosting-Anbieter ergehen können, wenn dieser eine der in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie angeführten alternativen Voraussetzungen erfüllt, also selbst nicht als verantwortlich anzusehen ist (vgl. EuGH, MMR 2019, 798, Rn. 25 - Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland; OLG Frankfurt, MMR 2024, 875, Rn. 64 f.). Materiell fußen derartige Anordnungen im deutschen Recht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf den Grundsätzen der Haftung als mittelbare Störer gem. § 1004 BGB analog (BeckOK IT-Recht, a.a.O., Art. 6, Rn. 64; vgl. zu vorstehenden Ausführungen unter aa) im Ganzen vgl. auch Beschluss des Senats v. 04.03.2025, Az. 16 U 10/25).

bb) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hätte die Klägerin von der Beklagten - bei Einreichung der Klage - die begehrte Unterlassung verlangen können.

(a) Unterstellt man den Vortrag der Klägerin, dass es keinen geschäftlichen Kontakt zu dem Bewerter gegeben habe, so würde die in Rede stehende, für die Klägerin abträgliche Bewertung das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin verletzen.

(b) Die Beklagte wäre als mittelbare Störerin passivlegitimiert gewesen. In Bezug auf die streitgegenständliche Bewertung hat sie unter Zugrundelegung der o.g. Grundsätze ihre Prüf- und Verhaltenspflichten verletzt.

Die Klägerin hat die Beklagte diesbezüglich mit dem Beanstandungsschreiben vom 21.07.2025 (Anlage K3, Bl. 37 f. LGA) hinreichend auf die Rechtsverletzung hingewiesen, sodass die Beklagte eine Prüfpflicht traf. Sie hat die Beklagte unter Einblendung der streitgegenständlichen Bewertung durch ihren Anwalt u.a. darauf hinweisen lassen, dass sie die Bewertung nicht zuordnen bzw. nicht nachvollziehen könne und daher zunächst bestreiten müsse, dass der Bewertende eine eigene geschäftliche Erfahrung mit seiner Mandantschaft gemacht habe. Weitere "substantiierte Ausführungen dazu, weshalb eine Kundeneigenschaft oder eine sonstige Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der Verfasserin der streitgegenständlichen Bewertung ausgeschlossen sein soll" oder dazu welche erfolglosen Anstrengungen zur Feststellung eines etwaigen Kundenkontakts erfolglos unternommen worden seien, sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erforderlich, insbesondere nicht in einem Fall, in dem die Bewertung nicht unter einem Klarnamen, sondern unter einem Pseudonym - wie hier unter A - abgegeben wurde und auch der Inhalt der Bewertung keine Rückschlüsse auf das Ob und die Art des geschäftlichen Kontakts zulässt.

Zwar kam die Beklagte den ihr obliegenden Prüfpflichten zunächst nach, indem sie nach entsprechender Kontaktierung der Verfasserin die Bewertung entfernte. Nach der erfolgten Entfernung der Bewertung teilte die Beklagte jedoch mit E-Mail vom 14.08.2025 (Anlage K3, Bl. 51 LGA) mit, dass der Nutzende ihr gegenüber Nachweise für einen tatsächlichen Kontakt vorgelegt habe und wies darauf hin, dass zum Schutz der Privatsphäre der Bewerter, ein solcher Nachweis jedoch nicht mit dem bewerteten Unternehmen geteilt werde. Auch mit E-Mail vom 11.08.2025 hatte sie die Klägerin schon auf Folgendes hingewiesen (vgl. Anlage K3, Bl. 42 LGA):

Die Bewertung wurde in gleicher Form wieder auf dem Profil der Klägerin veröffentlicht.

Dieses Prozedere der Beklagten ist nicht ausreichend, um die Prüf- und Verhaltenspflichten für ein Bewertungsportal zu erfüllen. Denn die Wiederveröffentlichung erfolgte, ohne dass der Klägerin irgendwelche - ggf. anonymisierten - Informationen über den Inhalt der Stellungnahme des Bewertenden übermittelt worden wären, die es ihr ermöglicht hätten, auf Basis dessen zu prüfen, ob ein entsprechender Geschäftskontakt bestanden hat, oder nicht (vgl. zur damaligen Rechtslage BGH, NJW 2012, 148, Rn. 27). Zwar muss die Klägerin ihre Behauptung, der Bewertung liege kein Geschäftskontakt zu Grunde, darlegen und beweisen. Dies kann sie bei Bewertungen wie der streitgegenständlichen aber erst, wenn sie von der Beklagten die Informationen erhält, die dieser von dem Bewertenden als Nachweis des Geschäftskontakts übermittelt wurden. Würde man hier generell eine Pflicht der Beklagten zur Übermittlung der - ggf. hinreichend anonymisierten - Stellungnahme des Bewertenden verneinen, so würde der Klägerin die Möglichkeit genommen, sich gegen eine Bewertung zur Wehr zu setzen, welcher - ihrer Ansicht nach - kein Geschäftskontakt zugrunde lag. Dies würde faktisch zu einer Benachteiligung des Bewerteten führen, der, wenn die Beschwerdeentscheidung zugunsten des Nutzers ihn erstmalig beschwert, in analoger Anwendung von Art.  20 Abs. 1 DSA beschwerdebefugt ist (Hofmann/Raue/Raue, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 20 Rn. 59 m.w.N.). Denn ohne die Übermittlung der - ggf. hinreichend anonymisierten - Stellungnahme des Bewertenden wäre es ihm nicht möglich, die Beschwerde substantiiert zu begründen. Ihm wäre es dann mangels näherer Erkenntnisse nur möglich hervorzuheben, dass er die Bewertung nicht zuordnen könne und daher einen Geschäftskontakt bestreiten müsse. Er könnte mithin keine "ausreichenden Gründe" i.S.v. Art. 20 Abs. 4 DSA darlegen und würde sich daher im Kreis drehen, ohne hinreichende Informationen zu erhalten, welche ihm eine Überprüfung ermöglichen, ob es - auf Basis der Einlassung des Bewerters - einen Geschäftskontakt gegeben haben könnte, oder nicht. Die Möglichkeit zu einer eigenen Überprüfung des Vorliegens eines geschäftlichen Kontakts darf dem von der Bewertung Betroffenen nicht in der Weise genommen werden, dass der Portalbetreiber die Überprüfung für sich vornimmt und dem Bewerteten dann versichert, sie habe ein positives Ergebnis erbracht. Ansonsten stünde der Betroffene, der geltend macht, nicht zu wissen, ob er überhaupt Kontakt zu dem Bewerter hatte, der Behauptung des Portalbetreibers, dies sei der Fall gewesen, wehrlos gegenüber (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24, OLG München, Urteil v. 06.08.2024, Az. 18 U 2631/23 Pre e; LG Bielefeld, Beschluss v. 10.02.2025, Az. 19 O 32/25, Anlagenkonvolut K 5, Bl. 578 ff. LGA). Ein solches Ergebnis kann auch unter Geltung des DSA ersichtlich nicht gewollt sein.

Die Störerhaftung der Beklagten ergibt sich hier mithin daraus, dass die Klägerin bis zur Übermittlung der entsprechenden Unterlagen (Anlage RS11) von einer rechtswidrigen Bewertung ausgehen durfte, dies der Beklagten hinreichend deutlich mitgeteilt hatte und Letztere ihren reaktiven Prüfpflichten durch die erst mit der Klageerwiderung erfolgte Übermittlung der Dokumente gemäß der Anlage RS 11 nicht in angemessener Zeit nachgekommen ist.

(c) Der Beklagten war die Einhaltung ihrer Prüfpflicht im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Inhalte zumutbar, was auch die mit der Klageerwiderung erfolgte Übermittlung von Unterlagen (vgl. Anlage RS11, Bl. 221 ff. LGA), die die Bewerterin der Beklagten übermittelt hatte, zeigt.

III. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist für das Beschwerdeverfahren der Betrag der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten des Rechtsstreits wertbestimmend. Diese betrugen im Hinblick auf den mit der sofortigen Beschwerde angegriffenen Teil bis zu 5.000,00 EUR (§§ 48 Abs. 1, i.V.m. § 3 ZPO).

V. Es besteht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde, die nur zur Klärung prozessualer Fragen im Zusammenhang mit § 91a zugelassen werden kann, nicht aber wegen Fragen des materiellen Rechts (BGH BeckRS 2018, 9531, Rn. 12), hier zuzulassen. Die hierfür in § 574 ZPO aufgestellten Voraussetzungen liegen nicht vor. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die entscheidungserheblichen rechtlichen (prozessualen) Fragen sind höchstrichterlich geklärt bzw. deren Beurteilung hängt von auf den Einzelfall bezogenen Wertungsentscheidungen ab.

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