VG Köln · Nordrhein-Westfalen 10. Kammer Gerichtsbescheid

Der 1963 in Bulgarien geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebe­scheids

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des bei­geladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.

Tatbestand

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Der 1963 in Bulgarien geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebe­scheids.

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Im April 1992 hatte der Kläger in Karlsruhe die Gewährung politischen Asyl beantragt. In der Niederschrift zu seinem Asylbegehren sind als Sprachkenntnisse des Klägers Bulgarisch, Serbokroatisch und Englisch eingetragen. Zur Begründung seines Asylbe­gehrens hatte er in bulgarischer Sprache unter anderem angegeben, sein Großvater habe 1944 mit den Deutschen sympathisiert, weshalb in der Folgezeit sein Vater wie auch er selbst Beeinträchtigungen erlitten hätten. Er sei vor und während seiner Militär­zeit gehänselt, benachteiligt und einmal als Faschist bezeichnet worden. Ab 1991 habe er sich politisch gegen die Kommunisten betätigt und sei deshalb drangsaliert worden. Nach Ablehnung seines Asylantrags und hatte der Kläger die daraufhin erhobene Klage im Februar 1994 im Hinblick auf eine eingeräumte Ausreisefrist bis Mai 1994 zurückge­nommen.

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Im Januar 2003 beantragte der Kläger von Bulgarien aus die Aufnahme in das Bundes­gebiet. Dabei gab er an, er gehöre ebenso wie sein aus der ehemaligen Sowjetunion stammender Großvater väterlicherseits E. K., der Wehrmachtsangehöriger gewesen sei, dem deutschen Volkstum an. Seine Großmutter väterlicherseits, seine Mutter und deren (Adoptiv-)Eltern seien bulgarische Volkszugehörige. Seinen Vater be­zeichnete der Kläger als bulgarisch-deutschen Volkszugehörigen, der in H. gelebt habe. Seine Eltern seien seit 1963 geschieden. Als Kind habe er zu Hause kein Deutsch gesprochen, denn er sei seit dem Alter von drei Monaten bei seinen Großeltern mütterlicherseits in Y. aufgewachsen. Die deutsche Sprache habe er ab dem 16. Lebensjahr in der Schule sowie während seines Aufenthalts im Bundesgebiet von April 1992 bis Mai 1994 gelernt. Die Fragen nach Benachteiligungen aufgrund deut­scher Volkszugehörigkeit nach dem 30.12.1992 und Nachwirkungen früherer Benach­teiligungen bejahte der Kläger mit dem Zusatz, die Menschen aus seinem Wohnort sä­hen ihn als seltsamen Menschen an und wiesen ihn oft darauf hin, dass er nicht in Deutschland sondern in Bulgarien lebe.

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Mit Bescheid vom 03.04.2003 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag mit der Begründung ab, der Kläger erfülle weder die Voraussetzungen als deutscher Volkszugehöriger, noch habe er Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehö­rigkeit glaubhaft gemacht.

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Zur Begründung seines Widerspruchs machte der Kläger geltend, sein Großvater sei für Deutschland tätig gewesen. Er selbst verfüge über gute Kenntnisse der deutschen Sprache.

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Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2003 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe jedenfalls keine volkstumsbedingten Benachteiligungen erlitten. Der Bescheid wurde am 21.07.2003 zugestellt.

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Der Kläger hat am 19.08.2003 Klage erhoben.

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Zur Klagebegründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen und trägt vor, er habe nach seiner Rückkehr aus Deutschland in Bulgarien jahrelang sehr isoliert gelebt. Er hat ver­schiedene Unterlagen übersandt, die belegen sollen, dass sein Großvater während des Zweiten Weltkriegs deutschen Truppen angehört hat.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 03.04.2003 und seines Widerspruchsbescheids vom 16.07.2003 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten und der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nach An­hörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinsicht­lich der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte geklärt ist.

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 03.04.2003 und sein Widerspruchsbe­scheid vom 16.07.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids gem. § 27 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus vom 30.08.2001 (BGBl. I S. 2266) - BVFG - zu.

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Dem Kläger kann kein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erteilt wer­den, weil er nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedler gemäß § 4 BVFG erfüllt.

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Gegen die Spätaussiedlereigenschaft des Klägers bestehen bereits deshalb Bedenken, weil er sich für die Dauer von zwei Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hat, obwohl § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG verlangt, dass er seit seiner Geburt seinen Wohnsitz durchgängig in den Aussiedlungsgebieten gehabt haben muss.

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Jedenfalls erfüllt er die Voraussetzungen als deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BVFG auch dann nicht, wenn er deutscher Ab­stammung sein sollte. Ihm ist die deutsche Sprache nicht in der Familie vermittelt wor­den ist, wie § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG es verlangt. Nach eigenen Angaben ist der Kläger innerhalb der Familie mit der deutschen Sprache überhaupt nicht in Berührung gekom­men, weil er bei seinen bulgarischsprachigen Großeltern mütterlicherseits aufgewach­sen ist und zu deutschsprachigen Familienangehörigen keine Kontakte hatte. Deutsche Sprachkenntnisse hat er seinen Angaben zufolge ab dem 16.Lebensjahr außerhalb der Familie erworben.

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Unabhängig davon steht der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers § 4 Abs. 2 BVFG entgegen. Aufnahmebewerber aus den in § 4 Abs. 2 BVFG bezeichneten Aussied­lungsgebieten, zu denen Bulgarien gehört, können nach dieser Bestimmung nur dann Spätaussiedler sein, wenn sie glaubhaft machen, dass sie am 31.12.1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit unterlagen. Benachteiligungen im Sinne dieser Bestimmung sind nur konkrete Nachteile von nicht bloß geringem Gewicht, die der Aufnahmebewerber in eigener Person erlitten hat und die ihm in Anknüpfung an seine deutsche Volkszugehö­rigkeit durch den Staat oder - bei fehlendem staatlichen Schutz - von Dritten zugefügt worden sind; Nachwirkungen von Benachteiligungen sind die belastenden Folgen von Nachteilen, die dem Betroffenen selbst zugefügt worden sind und die in seiner Person fortwirken

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- vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1998 - 9 C 51.96 -.

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Dabei sind lediglich untergeordnete Benachteiligungen regelmäßig nicht geeignet, den Fortbestand eines Kriegsfolgeschicksals zu begründen. Die Benachteiligungen müssen objektiv auf die Lebensverhältnisse des Aufnahmebewerbers in der Weise eingewirkt haben, dass sie sein Leben als deutscher Volkszugehöriger in den Aussiedlungsgebie­ten - im Vergleich zur Mehrheit der Bevölkerung - nicht nur unwesentlich erschwert ha­ben

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- vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.12.1996 - 22 A 483/96 -.

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Solche Benachteiligungen hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Die 1992 im Asyl­verfahren erwähnten, auf eine deutschfreundliche Haltung seines Großvaters während des Zweiten Weltkrieges zurückgeführten Hänseleien, Anfeindungen und nicht näher bezeichneten Benachteiligungen des Klägers vor und während seiner Militärzeit bezie­hen sich nicht auf die Volkszugehörigkeit des Klägers; darüber hinaus liegen sie offen­sichtlich abgeschlossen in der Vergangenheit zurück, ohne dass Nachwirkungen nach dem 30.12.1992 erkennbar wären. Das im Aufnahmeverfahren geltend gemachte dis­tanzierte Verhalten seiner Umgebung erreicht nicht das für eine Benachteiligung im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG erforderliche Gewicht. Auch das Klagevorbringen bietet keinen greifbaren Anknüpfungspunkt dafür, dass der Kläger nach dem 30.12.1992 auf seiner geltend gemachten Volkszugehörigkeit beruhenden Benachteiligungen ausge­setzt gewesen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten des beigeladenen Landes nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil es keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

34ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,

36die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

38die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

40der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bun­desverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abwei­chung beruht oder

42ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind inner­halb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzule­gen: Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht einzureichen.

44

Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gestellt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange­stellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Ge­bietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richter­amt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenver­bandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

45

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden.

46

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantra­gen.

47

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden.