VG Berlin 35. Kammer Beschluss

Aufnahme in Grundschule vorläufig beantragt KI-Titel

Eilbedürftigkeit · Vorläufiger Rechtsschutz · Aufnahmeverfahren · Grundschule · Verwaltungsverfahren

Verwaltungsrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragsteller,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1) vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 1 der Jenaplanschule aufzunehmen,

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ist zulässig, aber unbegründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 294 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund).

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Wird – wie hier in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über die Aufnahme in die Grundschule – faktisch die Hauptsache regelmäßig vollständig vorweggenommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 – juris, Rn. 14), kommt eine einstweilige Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. August 2023 – OVG 11 S 29/23 – juris, Rn. 18; Beschluss vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 – juris, Rn. 2).

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Zur Glaubhaftmachung der Tatsachen, auf die der Anordnungsanspruch (bzw. der Anordnungsgrund) gestützt wird, reicht es dabei aus, dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 – juris, Rn. 4). Insoweit ist zwischen der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens im Hauptsacheverfahren und der für die Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ihres Vorliegens zu unterscheiden (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2025 – OVG 3 S 65/25 – juris, Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Februar 2021 – 2 B 11489/20 – juris, Rn. 21, 27).

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Gemessen daran haben die Antragsteller einen Anspruch der Antragstellerin zu 1) auf einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 1 der Jenaplanschule nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht.

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Rechtliche Grundlage für das Begehren der Antragsteller ist § 55a Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG Bln - i.V.m. § 4 Abs. 1 der Grundschulverordnung - GsVO - und den besonderen Vorschriften in § 12 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP -. Danach ist die Jenaplanschule eine Schule besonderer pädagogischer Prägung und steht im Rahmen der bestehenden Kapazitäten grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, die dem Schulprogramm (Jenaplan) schriftlich zustimmen.

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1. Die Aufnahmekapazität ist nicht zu beanstanden.

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Nach § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO beträgt die Klassengröße an Schulen, an denen mindestens 40 % aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache sind, 21 bis 25 Kinder. An der Jenaplanschule beträgt der Anteil von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Erstsprache 45,2 % (vgl. Bl. 2 des Generalvorgangs). Es wurden sechs Lerngruppen mit jeweils 25 Schülerinnen und Schülern eingerichtet, damit (6 x 25 =) 150 Plätze, womit die Maximalkapazität ausgeschöpft wurde.

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Im jahrgangsübergreifenden Lern- und Lehrkonzept der Schule werden bereits 102 Schülerinnen und Schüler in den jetzigen Jahrgangsstufen 1 und 2 beschult, sodass 48 Schulplätze vergeben werden konnten. Dem standen 84 Bewerbungen gegenüber.

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2. Das wegen der damit gegebenen Übernachfrage durchzuführende Auswahlverfahren ist nicht zu beanstanden.

13

Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP wurden zunächst bis zu 10 % der Plätze, nämlich (48 x 10 % = 4,8 ≈) 4, vorrangig an Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergeben. Es lagen vier attestierte Gutachten vor; diese Kinder wurden zu Recht aufgenommen.

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Weiterhin vorrangig aufgenommen wurden gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO-SbP 15 Kinder, die „gewachsene Bindungen“ gemäß § 55a SchulG Bln nachprüfbar dargestellt haben.

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30 % der danach zur Verfügung stehenden (48 – 4 – 15 =) 29 Plätze, nämlich (29 x 30 % = 8,7 ≈) 8 Plätze wurden gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte von der Zahlung eines Eigenanteils bei Lernmitteln befreit sind. Auf diese acht Plätze gab es zehn Bewerbungen, sodass ein Losverfahren durchgeführt wurde („Losverfahren I“). Die (10 – 8 =) 2 Kinder mit den Losnummern 9 und 10 wurden zu Recht erneut im sodann durchgeführten Losverfahren (sogleich 3.) aller noch nicht zum Zuge gekommenen Kinder berücksichtigt.

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3. Die verbliebenen (29 – 8 =) 21 Schulplätze wurden unter den 57 noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerbungen in einem weiteren Losverfahren („Losverfahren II“) verlost. Die 21 Kinder mit Losglück (Losnummern 1 bis 21) wurden aufgenommen, die 36 Kinder ohne Losglück (Losnummern 22 bis 57) erhielten einen Platz auf der Nachrückliste. Auf die Antragstellerin zu 1) entfiel die Losnummer 54 (Bl. 13 des Generalvorgangs). Sie konnte deshalb nicht auf die Schule aufgenommen werden.

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Fehler betreffend den Ablauf und das Ergebnis des „Losverfahrens II“ sind auf Grundlage des Vorbringens der Antragsteller nicht feststellbar. Soweit sie rügen, die Durchführung des Losverfahrens (gemeint: „Losverfahren II“) sei nur eingeschränkt dokumentiert, da der Einrichtungsvermerk lediglich das Ergebnis der Losziehung festhalte, nicht hingegen Angaben zum Ablauf und zur Vollständigkeit der einbezogenen Lose enthalte, dringen sie hiermit nicht durch.

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Durch das Losverfahren in seiner konkreten Ausgestaltung muss ein nicht beeinflusstes Zufallsergebnis herbeigeführt werden, bei dem für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen. Die Chancengleichheit ist durch die Verfahrensgestaltung sicherzustellen, wozu auch der hinreichende und den Umständen angemessene Schutz vor Manipulationen gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – BVerwG 6 P 15/89 – juris, Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – OVG 3 S 93/23 – juris, Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2023 – 39 L 547/23 – juris, Rn. 26). Das Losverfahren ist darüber hinaus in der erforderlichen Weise, insbesondere durch Vorlage eines mit den Unterschriften der Anwesenden versehenen Verlosungsprotokolls, zu dokumentieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 – juris, Rn. 42). Eine hinreichende Dokumentation des Losverfahrens ist vor allem dann zu fordern, wenn dessen Ergebnis äußerst zweifelhaft erscheint (VG Berlin, Beschluss vom 18. August 2015 – VG 9 L 190/15 – EA, S. 7 f.).

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Gemessen an diesem Maßstab ist die Dokumentation des Losverfahrens II an der Jenaplanschule nicht zu beanstanden. Die Verlosung war Teil des Auswahlverfahrens am 24. März 2026, das um 14:00 Uhr im Raum B2.43 in der Boddinstraße 34 stattfand und an dem vier Mitarbeiter des Schul- und Sportamtes teilgenommen haben. Sämtliche Personen haben das Auswahlprotokoll unterzeichnet. Dem Auswahlvermerk lässt sich auch der Ablauf des Losverfahrens hinreichend entnehmen, nämlich dass der Antragsgegner für die Verlosung der 21 Schulplätze unter 57 Bewerberkindern 57 Lose erstellt und fortlaufend mit den Nummern 1 bis 57 versehen hat. Sodann hat der Antragsgegner den Bewerberkindern in der Reihenfolge der sich aus Seite 13 des Auswahlvermerks ergebenden Liste diese Lose zugelost und die ausgelosten Losnummern in dieser Liste hinter dem Namen der Kinder eingetragen. Ein auffälliges oder gar äußerst zweifelhaftes Ergebnis tritt nicht offen zu Tage. Soweit die Antragsteller die „Vollständigkeit der einbezogenen Lose“ rügen, bleibt schon sprachlich unklar, worauf genau sich diese Rüge beziehen soll. Überdies befinden sich auf der Liste 57 Bewerberkinder, denen die Nummern 1 bis 57 zugelost worden sind. Für eine angebliche Unvollständigkeit „der einbezogenen Lose“ gibt es danach auch keine Anhaltspunkte. Gegen die Gestaltung des Losverfahrens im Übrigen und die Beschaffenheit der Lose selbst bringen die Antragsteller nichts vor, weshalb auch diesen Aspekten von Amts wegen nicht weiter nachzugehen war.

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4. Da die Antragsteller gegen das Nachrücken von Schulkindern auf frei gewordene Plätze nichts Erhebliches vorbringen, war es nicht angezeigt, die Nachvergabe dieser Schulplätze vertieft zu überprüfen.

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5. Dem weiteren Vorbringen der Antragsteller, mit dem sie im Wesentlichen ausführen, angesichts der vielfältigen Anforderungen an die Schulplatzvergabe sei „vorliegend nicht auszuschließen […], dass die fehlerhafte vorrangige Aufnahme anderweitiger Kinder“ vorliege, war ebenso wenig nachzugehen. Dieses Vorbringen stellt eine unsubstantiierte Behauptung der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ohne hinreichenden, hierauf bezogenen Tatsachenvortrag dar, nicht jedoch die erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung von Verfahrensfehlern.

22

Die Kammer war auf dieser Grundlage nicht gehalten, die vom Antragsgegner eingereichten Verwaltungsvorgänge (ein Band „Verwaltungsvorgang“ [21 Seiten], ein Band Generalvorgang [406 Seiten], eine Nachrückerliste und eine Widerspruchsübersicht) von Amts wegen vertieft auf etwaige sonstige Fehler im Auswahlverfahren zu überprüfen. Eine sachgerechte Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) verlangt dem Gericht keine „ungefragte Fehlersuche“ ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2008 – BVerwG 9 B 54/07 – juris, Rn. 7). Es ist daher in aller Regel – erst recht in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren – nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht eine komplexe Behördenentscheidung wie die Aufnahmeentscheidung in die Grundschule grundsätzlich nur insoweit überprüft, als die Antragsteller substantiierte Einwände hiergegen erhoben haben. Eine Durchsicht der Verwaltungsvorgänge durch das Verwaltungsgericht „von A bis Z“ von Amts wegen sowie eine vollständige Untersuchung und Aufklärung des Sachverhalts von sich aus ist im schulrechtlichen Aufnahmeverfahren grundsätzlich nicht veranlasst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – OVG 3 M 79.18 – juris, Rn. 8). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der erhobenen Einwendungen – beiläufig – auf Fehler stößt, die die Rechtsschutzsuchenden nicht geltend gemacht haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – OVG 3 M 79.18 – juris, Rn. 8). Dies ist hier nicht der Fall.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

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Die Kammer hält an der hälftigen Festsetzung des Auffangwerts des § 52 Abs. 2 GKG in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr fest. Vielmehr ist der volle Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen. Denn die Entscheidung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über die Aufnahme in die Grundschule nimmt – wie bereits gesagt – faktisch die Hauptsache regelmäßig vollständig vorweg, was sich im Übrigen auch in der hohen Kontrolldichte manifestiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 – juris, Rn. 14; ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 6. September 2021 – 2 B 319/21 – juris, Rn. 11; vgl. auch Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21. Februar 2025).

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