Außervertragliche Haftung – Einstellung eines gegen das Verhalten eines Mitgliedstaats gerichteten …
M gegen Europäischer Bürgerbeauftragter
Außervertragliche Haftung – Einstellung eines gegen das Verhalten eines Mitgliedstaats gerichteten Beschwerdeverfahrens durch die Kommission – Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Behandlung der Beschwerde – Fehler der Kommission bei der Feststellung von Missständen – Namentliche Nennung des Klägers – Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des kontradiktorischen Verfahrens – Immaterieller Schaden – Kausalzusammenhang
Tenor
Tenor
1. Der Europäische Bürgerbeauftragte wird verurteilt, an Herrn M eine Entschädigung in Höhe von 10 000 Euro zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Verfahren
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gemäß Art. 288 Abs. 2 EG auf Ersatz des Schadens, den der Kläger durch seine namentliche Nennung in der Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 18. Juli 2002 über die unter dem Aktenzeichen 1288/99/OV eingetragene Beschwerde und durch die mangelnde Sorgfalt des Bürgerbeauftragten bei der Bearbeitung der Beschwerde und hinsichtlich des Ergebnisses, zu dem er in der genannten Entscheidung gelangte, erlitten hat