StGH Hessen Beschluss LS

Die Vorschrift des § 48 Abs. 3 StGHG verfolgt den Zweck, eine Inanspruchnahme des Staatsgerichtshofs vor …

Verfassungsrecht

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 48 Abs. 3 StGHG verfolgt den Zweck, eine Inanspruchnahme des Staatsgerichtshofs vor abschließender Entscheidung über den Streitgegenstand durch die Fachgerichte zu verhindern.

2. Die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG, wonach der Staatsgerichtshof ohne vorherige Erschöpfung des Rechtswegs entscheiden kann, setzt voraus, daß der Rechtsweg noch nicht beschritten ist, aber noch beschritten werden kann.

3. Ist ein gerichtliches - hier landwirtschafts- gerichtliches - Verfahren bereits anhängig, so schließt die Sonderregelung des § 48 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit eines Verfahrens sowohl nach § 48 Abs. 1 als auch nach § 48 Abs. 3 StGHG während der Rechtshängigkeit der Sache aus..

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