Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
Verfassungsrecht Nicht zur Entscheidung angenommen
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.