Hat der Sozialhilfeträger aufgrund einer einstweiligen Anordnung geleistet, die auf seine Beschwerde hin …
Leitsatz
Hat der Sozialhilfeträger aufgrund einer einstweiligen Anordnung geleistet, die auf seine Beschwerde hin aufgehoben worden ist, kann er die vorläufig erbrachte Leistung nach § 50 Abs 2 in Verbindung mit § 45 SGB X (SGB 10) erstattet verlangen. Er muß dabei das ihm entsprechend § 45 SGB X (SGB 10) eingeräumte Ermessen sehen und jedenfalls dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dazu begründeter Anlaß besteht, auch nach außen erkennbar ausüben. Auf Vertrauensschutz kann sich der Leistungsempfänger in der Regel nicht berufen.
Offen bleibt, ob der Sozialhilfeträger den Erstattungsanspruch daneben auch auf § 123 Abs 3 VwGO in Verbindung mit § 945 ZPO stützen kann und welcher Rechtsweg dafür gegeben ist. Dieser Anspruch kann jedenfalls nicht durch Leistungsbescheid, sondern nur im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden.