OVG NRW Urteil zitiert von 1

Die Klägerin ist Eigentümerin der beiden benachbarten, jeweils mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten …

Verwaltungsrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin der beiden benachbarten, jeweils mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücke Gemarkung Flur 12 Flurstücke 84 (348 qm groß) und 85 (812 qm groß). Sie wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen ihre Heranziehung zum Erschließungsbeitrag wegen der Straße für das Flurstück 84.

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Die Grundstücke der Klägerin grenzen im Südwesten mit ca. 19 m Frontlänge (Flurstück 84) und ca. 15 m Frontlänge (Flurstück 85) an die Wendeschleife der befahrbaren Straße an, die auf dem ca. 33 m x 42 m großen Flurstück 88 angelegt ist. Mit dem durchweg 5 m breiten Hauptzug der Straße , der in - von der Straße in südöstlicher Richtung abzweigt, sind die Grundstücke der Klägerin verbunden durch eine in südwestlicher Richtung verlaufende Abzweigung auf dem Flurstück 477 (früher 221), deren Breite von 5 m auf 8 m zunimmt und die nach ca. 20 m in den Stichweg auf den Flurstücken 453 und 455 übergeht. Die Grundfläche des Stichweges hat durchweg eine Breite von 3 m, verläuft zunächst (etwa parallel zur Längsachse der Abzweigung) ca. 25 m nach Südwesten, knickt dann etwa rechtwinklig nach Nordwesten ab und endet, entlang der Nordostseiten der Flurstücke 85 und 84 der Klägerin verlaufend, nach weiteren ca. 40 m; auf der inneren Seite der Knickstelle weist die Wegegrundfläche eine Abschrägung auf, die an der Basis ca. 4 m breit ist. Der Weg ist bis zur nordwestlichen Grenze des Flurstücks 455 in etwa 2,75 m Breite mit Verbundsteinpflaster befestigt; eine gleichartige Befestigung findet sich im Bereich der genannten Abschrägung.

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Der gemäß Ratsbeschluß vom 24. Juni 1976 ausgelegte und im Oktober 1977 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. I/B 30 - - in der Fassung des Anlageplans zum Offenlegungsplan (mit den während des Planaufstellungsverfahrens eingetretenen Änderungen) weist den Hauptzug der Straße , die Abzweigung auf dem Flurstück 477 und den anschließenden Stichweg auf den Flurstücken 453 und 455 gleichermaßen als öffentliche Verkehrsfläche aus. Die Planbegründung vom 12. Mai 1976 führt hierzu lediglich aus, als Erschließungsanlagen i.S. des § 127 BBauG seien alle öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen mit Ausnahme der Straße anzusehen; im übrigen enthält sie lediglich Ausführungen über eine Wohnstichstraße (mit Wendehammer) im mittleren Teilstück der Straße , die in der endgültigen Fassung des Bebauungsplans jedoch nicht mehr enthalten ist. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans endet der winkelförmige Weg auf den Flurstücken 453 und 455 an einer langgestreckten Fläche, die zwischen den Anliegergrundstücken an den Straßen und Straße ( ) liegt und als öffentliche Grünfläche in der Form des Spielplatzes ausgewiesen ist; in der Planbegründung heißt es dazu, die Aufstellung des Bebauungsplanes sei insbesondere notwendig, um die Anlegung einer fehlenden öffentlichen Grünfläche mit einem Kinderspielplatz sicherzustellen. Vor dem Planentwurf vom 24. Juni 1976 hatte der Stadtrat am 20. November 1975 einen (bereits am 24. Juni 1976 wieder aufgehobenen) ersten Entwurf beschlossen, der einen Fußweg zwischen Kinderspielplatz und Wegeflurstück 477 (damals: 221) entlang der südlichen Grenze des Anliegergrundstücks 136 vorsah. Die nach Auslegung dieses Planentwurfs vom betroffenen Anlieger vorgebrachten Bedenken dagegen, daß sein schmales Grundstück dreiseitig von Verkehrsflächen eingeschlossen würde, sind in der Verwaltungsvorlage vom 13. Mai 1976 dadurch berücksichtigt worden, daß die dort so genannte "öffentliche Fußwegverbindung zum nordwestlich gelegenen Spielplatzbereich" von der Grenze des Flurstücks 136 auf die jetzigen Flurstücke 453 und 455 verlegt wurde. Das Feuerwehramt der Stadt hatte unter dem 24. Januar 1975 (d.h. vor der Beschlußfassung über den ersten Planentwurf) gegenüber dem Planungsamt dahin Stellung genommen, gegen den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. I/B 30 würden von dort keine Bedenken erhoben.

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In den Jahren 1980 und 1981 ließ die Stadt die Straße einschließlich der von ihr abzweigenden Verkehrsflächen ausbauen. Durch Verfügung vom 28. Juni 1983 widmete der Oberstadtdirektor in die Straße dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße.

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Durch Bescheid vom 9. Juli 1985 zog der Oberstadtdirektor in die Klägerin für den Ausbau der Straße zu einem Erschließungsbeitrag von 6.757,79 DM für das Flurstück 84 heran. Auf den Widerspruch der Klägerin ermäßigte er durch Widerspruchsbescheid vom 20. März 1986 den Festsetzungs- und Zahlungsbetrag auf 5.602,51 DM und wies den Widerspruch im übrigen als unbegründet zurück.

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Die Klägerin hat am 16. April 1986 Klage erhoben und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Der Ausbau des Stichweges, an den ihre Grundstücke grenzten, sei nicht erforderlich gewesen. Bei dieser Wegefläche handele es sich auch nicht um eine zum Anbau bestimmte Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts. Eine Erschließung werde hierdurch auch deshalb nicht vermittelt, weil zwischen der Wegefläche und ihren Grundstücken ein Niveauunterschied von etwa 2 bis 2,5 m bestehe. Die Klägerin hat beantragt,

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den Erschließungsbeitragsbescheid des Oberstadtdirektors in vom 9. Juli 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. März 1986 aufzuheben.

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Der Oberstadtdirektor in hat sich hiergegen mit dem Klageabweisungsantrag gewandt und zur Begründung vorgetragen: Der zu den Grundstücken der Klägerin führende Stichweg sei im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen und auch tatsächlich auf einer Breite von etwa 2,75 m in befahrbarer Weise mit Verbundpflaster ausgebaut worden. Ihm komme auch tatsächlich eine Erschließungsfunktion zu, weil das an seiner Nordwestseite gelegene Flurstück 454 nur über diesen Stichweg an das öffentliche Straßennetz angeschlossen sei. Der von der Klägerin geltend gemachte Niveauunterschied sei unbeachtlich, weil er von ihr bei der Bebauung des Grundstücks selbst herbeigeführt worden sei.

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Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide antragsgemäß aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Stichweg stelle angesichts seines rechtwinkelig abknickenden Verlaufs und des Fehlens einer Wendemöglichkeit die Anfahrbarkeit der Flurstücke 84 und 85 der Klägerin mit größeren Versorgungsfahrzeugen nicht sicher; nach der Konzeption des einschlägigen Bebauungsplans reiche eine bloße Zugänglichkeit für die Bebaubarkeit dieser Grundstücke nicht.

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Gegen das ihm am 26. März 1987 zugestellte Urteil hat der Oberstadtdirektor in am 10. April 1987 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er sein erstinstanzliches Vorbringen bekräftigt und vertieft. Er hat beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin hat sich hiergegen mit dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung gewandt. Zur Begründung hat sie das angefochtene Urteil verteidigt und in Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vorgetragen, die Anfahrbarkeit ihrer Grundstücke durch Versorgungsfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge sei angesichts einer 1,90 m bis 2,50 m hohen Böschung reine Theorie, weil eine Rampe für Feuerwehrfahrzeuge zwischen den Gebäuden und der Böschung mangels hinreichender Tiefe des Freiraums nicht angelegt werden könne und weil eine zwischen den Gebäuden anzulegende Rampe von einem Schwerlastfahrzeug über den rechtwinklig abknickenden Stichweg nicht erreicht werden könne.

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Durch einen nach Artikel 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 des Entlastungsgesetzes ergangenen Beschluß vom 21. Dezember 1990 hat der Senat die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt, dem veranlagten Grundstück werde durch die Straße einschließlich ihrer südlichen Abzweigung eine gesicherte Erschließung nicht geboten; angesichts der Breite und des abknickenden Verlaufs des Stichweges könnten größere Rettungs- , Versorgungs- und Entsorgungsfahrzeuge das veranlagte Grundstück nicht erreichen; als plangemäße Erschließung lasse der Bebauungsplan Nr. I/B 30 eine bloße Zugänglichkeit des veranlagten Grundstücks nicht genügen.

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Auf die Beschwerde des Oberstadtdirektors in gegen die vom Senat ausgesprochene Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 24. April 1991 (8 B 44.91) die Revision zugelassen und im Revisionsverfahren durch Urteil vom 4. Juni 1993 (8 C 33.91) den Beschluß des Senats vom 21. Dezember 1990 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Annahme des Senats, der Stichweg sei Bestandteil der Straße und insgesamt zum Anbau bestimmt, sei nicht zu beanstanden; zwar gehöre zu einer hinreichenden verkehrlichen Erschließung i.S. der § 30 ff. BBauG grundsätzlich, daß Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge auf der Straße bis zur Höhe des betreffenden Grundstücks gefahren werden könnten; jedoch verlange das Bebauungsrecht im Regelfall nicht, daß dies auch für Großfahrzeuge gewährleistet sein müsse; die in Auslegung des einschlägigen Bebauungsplans vom Senat getroffenen Feststellungen rechtfertigten nicht den Schluß, das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht mache die Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin des Stichwegs wegen von dessen Befahrbarkeit mit Großfahrzeugen abhängig; die Frage, ob das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht des Stichwegs wegen eine Bebaubarkeit des Grundstücks ausschließe, sei noch im erneuten Berufungsverfahren zu klären.

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Durch Verfügung des Berichterstatters vom 22. August 1995 ist der Leiter der Feuerwehr um Auskunft zu der Frage gebeten worden, ob ein Einsatz der Feuerwehr auf dem veranlagten Grundstück von der Straße aus möglich sei. Unter dem 11. September 1995 ist diese Frage vom Amt für Brand- und Katastrophenschutz der Stadt "unter den heutigen Verhältnissen" verneint worden vor allem mit der Begründung, eine ausreichende Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge sei nicht vorhanden; für einen ordnungsgemäßen Feuerwehreinsatz vom Stichweg aus wäre insbesondere zu fordern, daß der Stichweg südlich des Flurstücks 477 auf ca. 5 m verbreitert und mit einem Wendeplatz entlang dem Flurstück 85 ausgebaut würde, der ca. 19 m lang und ca. 7 m breit sein müßte.

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In den Schriftsätzen, die nach Zurückverweisung der Sache an den Senat gewechselt worden sind, setzen sich die Beteiligten mit den Ausführungen des Revisionsurteils und den vom Senat getroffenen Feststellungen sowie der genannten amtlichen Auskunft vom 11. September 1995 auseinander und bekräftigen und vertiefen ihre gegensätzlichen Standpunkte.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhalts im übrigen wird auf die gerichtliche Streitakte nebst Beiakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 3 A 834/87 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist nicht begründet. Es muß bei der Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch das Verwaltungsgericht bleiben, weil der Stadt kein Erschließungsbeitragsanspruch für das Flurstück 84 der Klägerin wegen der Straße zusteht.

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Wie der Senat im heutigen Urteil in dem Verfahren gleichen Rubrums 3 A 834/87 dargelegt hat, umfaßt die nach dem Erschließungsbeitragsrecht des Bundesbaugesetzes abzurechnende Erschließungsanlage nur den "vorderen Stichweg", der am Flurstück 85 der Klägerin endet, nicht jedoch den hier etwa rechtwinklig abknickenden und zum veranlagten Grundstück 84 der Klägerin führenden "hinteren Stichweg" mit der Folge, daß das veranlagte Grundstück durch diese Anlage nicht erschlossen wird und deshalb insoweit beitragsfrei bleiben muß. Unter der Voraussetzung, daß der "hintere Stichweg" mit dem Inkrafttreten der Neufassung der Landesbauordnung zu Anfang des Jahres 1985 die Eigenschaft einer abrechenbaren Anbaustraße erlangt hätte, wäre das veranlagte Grundstück zwar mit 2.112,99 DM an dem hierfür umzulegenden Erschließungsaufwand zu beteiligen; dies ist der von der Beklagten unter dem 1. Dezember 1998 eingereichten Hilfsberechnung 2 zu entnehmen (und zwar unter Berücksichtigung einer Eckermäßigung für das Flurstück 84, wie sie nunmehr auch die Beklagte laut Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 1998 für geboten hält). Diese Voraussetzung wird durch den hinteren Stichweg jedoch nicht erfüllt, da er nicht erforderlich i.S.v. § 129 Abs. 1 BBauG/BauGB ist. Wegen der Erwägungen im einzelnen, aus denen sich die gänzliche Beitragsfreiheit des veranlagten Grundstücks ergibt, nimmt der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die einschlägigen Ausführungen des heutigen Urteils im Verfahren 3 A 834/87 Bezug.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und § 132 Abs. 2 VwGO.