Vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Urkundenfälschung mit Geldbuße KI-Titel
Strafprozessrecht · Einstellung nach § 153a StPO · Urkundenfälschung · Geldbuße · Auflage
Tenor
Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, der Angeklagten sowie ihres Verteidigers gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Der Angeklagten wird aufgegeben, binnen drei Monaten, eine Geldbuße zu zahlen und zwar in Höhe von 150,00 Euro an die Landeskasse……
Wird die Auflage binnen der gesetzten Frist erfüllt, wird das Verfahren endgültig auf Kosten der Landeskasse eingestellt. Die notwendigen Auslagen der Angeklagten hat diese selbst zu tragen.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft ……. erteilt für den Fall der ordnungsgemäßen Auflagenerfüllung bereits jetzt sein Einverständnis zu der endgültigen Einstellung des Verfahrens.
| 3 Ls-601 Js 515/20-18/21 | |
| Amtsgericht Herford Schöffengericht Beschluss |
Gründe
In der Strafsache
gegen …….,
Verteidiger: …….,
wegen Urkundenfälschung
hat das Amtsgericht Herford
durch die Richterin am Amtsgericht …….
am 01. Dezember 2023
beschlossen:
Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, der Angeklagten sowie ihres Verteidigers gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Der Angeklagten wird aufgegeben, binnen drei Monaten, eine Geldbuße zu zahlen und zwar in Höhe von 150,00 Euro an die Landeskasse……
Wird die Auflage binnen der gesetzten Frist erfüllt, wird das Verfahren endgültig auf Kosten der Landeskasse eingestellt. Die notwendigen Auslagen der Angeklagten hat diese selbst zu tragen.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft ……. erteilt für den Fall der ordnungsgemäßen Auflagenerfüllung bereits jetzt sein Einverständnis zu der endgültigen Einstellung des Verfahrens.
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