Die Verletzung der Pflicht der Architekten zum Unterhalt einer Berufshaftpflichtversicherung ist ein …
Leitsatz
1. Die Verletzung der Pflicht der Architekten zum Unterhalt einer Berufshaftpflichtversicherung ist ein schwerwiegendes berufswidriges Verhalten, bei dessen Ahndung sich die Geldbuße - im Falle der erstmaligen Begehung - an der ersparten Versicherungsprämie orientiert.
2. Die später vereinbarte rückwärtige Deckung ändert nichts daran, dass der Architekt bzw. die Architektin bis zu diesem Zeitpunkt eine vollendete berufswidrige Handlung begangen hat. Die rückwärtige Deckung führt jedoch zu einer Milderung der zu treffenden berufsrechtlichen Maßnahmen.
Tenor
Der Beschuldigte wird wegen berufswidrigen Verhaltens zu einer Geldbuße in Höhe von € 6.250,00 verurteilt.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der xx-jährige Beschuldigte ist im Jahr … als freier Architekt in die Architektenliste der Architektenkammer Baden-Württemberg eingetragen worden.
…
II.
Der Beschuldigte ist von dem Zeugen Z mit Architektenleistungen an dessen Bauvorhaben beauftragt worden. Wegen behaupteter Pflichtverletzungen des Beschuldigten und dessen beabsichtigter Inanspruchnahme wegen Schäden hat der Bauherr per E-Mail an die Architektenkammer Baden-Württemberg vom 30.04.2025 um Mitteilung gebeten, ob und bei welcher Versicherungsgesellschaft der Beschuldigte eine Berufshaftpflichtversicherung eingedeckt hat.
Durch Schreiben an den Beschuldigten vom 30.04.2025 hat die Architektenkammer Baden-Württemberg unter Fristsetzung zum 15.05.2025 den Nachweis des Bestehens einer Berufshaftpflichtversicherung einschließlich deren Beginn verlangt.
Dieses Schreiben ist dem Beschuldigten nicht zugegangen.
Durch Erinnerungsschreiben an den Beschuldigten vom 21.05.2025 hat die Architektenkammer Baden-Württemberg das vorangegangene Schreiben erneut übersandt und unter Hinweis auf die Auskunftsverpflichtung gemäß der Berufsordnung eine Frist zur Beantwortung bis 03.06.2025 gesetzt. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs wurde die Einleitung eines Löschungsverfahrens angedroht.
Diese Erinnerung ist dem Beschuldigten ausweislich der Postzustellungsurkunde am 23.05.2025 zugestellt worden. Der Beschuldigte hat hierauf nicht reagiert. Die Rechtsabteilung der Architektenkammer Baden-Württemberg hat hierauf den Vorgang mit Schreiben vom 04.06.2025 an den Eintragungsausschuss zur Durchführung eines Löschungsverfahrens abgegeben.
Nach Einleitung des Löschungsverfahrens hat der Beschuldigte durch E-Mail vom 27.06.2025 eine Versicherungsbestätigung der R+V Allgemeine Versicherung AG vom 06.05.2025 vorgelegt, wonach seit 01.01.2025 bei dieser Gesellschaft eine Berufshaftpflichtversicherung besteht.
Der Kammeranwalt hat mit Schreiben an den Beschuldigten vom 21.07.2025 mitgeteilt, dass er ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet habe, und ihn aufgefordert, bis spätestens 11.08.2025 zu dem gegen ihn gerichteten Verdacht der Begehung von Berufsverstößen unter anderem wegen Verletzung seiner Pflicht zur Auskunftserteilung und seiner Pflicht zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung als durchgehende Jahreshaftpflichtversicherung Stellung zu nehmen. Dabei hat er den Beschuldigten unter Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, zurückliegende Versicherungsbestätigungen ab 01.01.2020 vorzulegen. Nach gegenwärtiger Sachlage müsse er davon ausgehen, dass für die zurückliegenden Zeiten ein Versicherungsschutz nicht bestanden habe.
Der Beschuldigte hat durch E-Mail an den Kammeranwalt vom 08.08.2025 mitgeteilt, dass er nicht beabsichtige, eine Stellungnahme abzugeben.
Im berufsgerichtlichen Verweisungsverfahren hat der Beschuldigte ebenfalls keine Stellungnahme abgegeben.
In der Hauptverhandlung vom 09.12.2025 hat er eingeräumt, dass er die Berufshaftpflichtversicherung am 06.05.2025 rückwirkend zum 01.01.2025 abgeschlossen hat. Angaben darüber, ob er vor dem 01.01.2025 eine Berufshaftpflichtversicherung eingedeckt hatte, hat er verweigert. Bei dieser Aussageverweigerung ist er auch nach der Belehrung geblieben, dass hieraus der Schluss gezogen werden könnte, dass er vor dem 01.01.2025 keine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten hat.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten beruhen auf der Einsichtnahme in die Architektenliste und seinen Einlassungen in der Hauptverhandlung.
Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf der E-Mail des Zeugen Z an die Architektenkammer Baden-Württemberg vom 30.04.2025 (Bl. 6 f. d.A), dem Anschreiben der Architektenkammer Baden-Württemberg an den Beschuldigten vom 30.04.2025 (Bl. 8 d.A.), dem Erinnerungsschreieben der Architektenkammer Baden-Württemberg an den Beschuldigten vom 21.05.2025 samt Postzustellungsurkunde (Bl. 9 f. d.A.), dem Anschreiben der Rechtsabteilung der Architektenkammer Baden-Württemberg an den Eintragungsausschuss vom 04.06.2025 (Bl. 12 d.A.), der E-Mail des Beschuldigten an den Eintragungsausschuss vom 27.06.2025 samt Versicherungsbestätigung (Bl. 13 f. d.A.), dem Anschreiben des Kammeranwalts an den Beschuldigten vom 21.07.2025 (Bl. 17 f. d.A.), der Stellungnahme des Beschuldigten im berufsrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 08.08.2025 (Bl. 24 d.A.) sowie den Einlassungen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung.
1.
Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hatte der Beschuldigte im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 05.05.2025 keinen Schutz durch eine Berufshaftpflichtversicherung vereinbart.
a) Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 01.01.2025 bis 05.05.2025 keine Haftpflichtversicherung unterhalten hat und diese erst nachträglich am 06.05.2025 für diesen Zeitraum eingedeckt hat.
Dies hat der Beschuldigte auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hat er auf den Vorhalt des fehlenden Versicherungsschutzes in diesem Zeitraum angegeben, dass „ihn sein Vertreter so nicht beraten habe, er sei falsch beraten worden“, wobei offenblieb, worin die Falschberatung bestanden hat.
Diese Einlassung des Beschuldigten kann jedoch insgesamt dahingestellt bleiben. Denn der Beschuldigte hätte wohl kaum eine rückwirkende Deckung mit ungünstigen Konsequenzen für die Prämienhöhe im Jahr 2025 vereinbart, wenn er in diesem Zeitraum vom 01.01.2025 bis 05.05.2025 tatsächlich eine (andere) Berufshaftpflichtversicherung unterhalten hätte.
b) Das Gericht ist darüber hinaus davon überzeugt, dass der Beschuldigte auch im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2024 keine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten hat.
Die Überzeugung des Gerichts beruht auf den zutage getretenen Indizien, die den entsprechenden Schluss zulassen.
Der Beschuldigte hat eingeräumt, dass er im Zeitraum vom 01.01.2025 bis 05.05.2025 keine Haftpflichtversicherung eingedeckt hatte. Zum Grund für dieses Versäumnis hat der Beschuldigte jegliche konkreten Angaben vermissen lassen. Soweit er einen Wechsel des Haftpflichtversicherers und die Einholung von Angeboten vorgegeben hat, hat er hierzu weder den Geschehensablauf noch entsprechende Daten und Namen bezeichnet, sondern es bei einer pauschalen Behauptung belassen.
Hätte der Beschuldigte vor dem 01.01.2025 eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die damit zwangsläufig am 31.12.2024 oder früher geendet hätte, so wäre gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 VVG die Architektenkammer Baden-Württemberg als zuständige Stelle gemäß § 26 Abs. 5 Satz 3 ArchG hiervon unterrichtet worden. Aus zahlreichen Berufsgerichtsverfahren ist dem Gericht bekannt, dass die Versicherer dieser Obliegenheitspflicht zuverlässig nachkommen. Eine derartige Mitteilung ist im Falle des Beschuldigten nicht ergangen, denn ansonsten hätte die Architektenkammer Baden-Württemberg – gerichtsbekannt – unmittelbar anschließend zur Vorlage einer Versicherungsbestätigung bezüglich der Anschlussversicherung aufgefordert.
Nachdem es sich bei der mangelnden Eindeckung einer Berufshaftpflichtversicherung um ein Dauerdelikt handelt (OVG Münster, Urteil vom 19.06.2013 - 6s A 1520/12.S -), stellt die Aussageverweigerung des Beschuldigten zu seiner vor dem 01.01.2025 bestehenden Berufshaftpflichtversicherung ein teilweises Schweigen dar, das als starkes Indiz gewertet werden darf (BGH, Beschluss vom 21.12.2021 - 3 StR 380/21 -), dass er vor dem 01.01.2025 nicht über ein Berufshaftpflichtversicherung verfügt hat. Nachdem dem Beschuldigten seine Pflicht zur Eindeckung einer Berufshaftpflichtversicherung bekannt ist, wie die rückwärtige Deckung des am 06.05.2025 abgeschlossenen Versicherungsvertrages zeigt, wäre von ihm eine Äußerung zu seiner vorangehenden Versicherung zu erwarten gewesen. Andere mögliche Ursachen des Schweigens können ausgeschlossen werden. Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang als einzig konkrete Äußerung vorgebracht hat, dass er nicht möchte, dass jemand mit seiner Versicherung ohne sein Wissen in Kontakt tritt, ist dies kein beachtlicher Grund für sein Schweigen. Zum einen hat er die Daten seiner derzeitigen Berufshaftpflichtversicherung mitgeteilt, so dass aus seiner Sicht mit diesem Versicherer eine Kontaktaufnahme möglich wäre. Zum anderen ist er verpflichtet, die Berufshaftpflichtversicherung gegenüber der Architektenkammer Baden-Württemberg zu benennen, damit diese ihrer Verpflichtung aus § 26 Abs. 5 Satz 1 ArchG nachkommen kann.
2.
Soweit der Kammeranwalt dem Beschuldigten einen Verstoß gegen seine Auskunftspflicht gemäß Abschnitt 1 Ziffer 7 Satz 3 Berufsordnung vorgeworfen hat, weil er auf das Schreiben der Architektenkammer Baden-Württemberg vom 30.04.2025 entgegen der dortigen Aufforderung nicht reagiert hat, kann ihm eine berufswidrige Handlung nicht nachgewiesen werden.
…
IV.
Aufgrund dieser Feststellungen hat sich der Beschuldigte wegen berufswidrigen Verhaltens gem. § 17 Satz 1, 2 und 3 Baden-Württembergisches Architektengesetz schuldig gemacht.
1.
Gemäß § 17 Satz 2 ArchG haben sich Kammermitglieder ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ArchG Voraussetzung für die Eintragung unter anderem als freier Architekt.
Gemäß Abschnitt 1 Ziffer 9 Berufsordnung sind unter anderem freie Architekten verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Der Berufshaftpflichtversicherungsnachweis hat durch den Abschluss einer durchlaufenden Jahreshaftpflichtversicherung zu erfolgen. Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall muss dabei € 1,5 Millionen für Personenschäden und € 250.000,00 für sonstige Schäden betragen.
Eine Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtungen liegt vor, weil der Beschuldigte als freier Architekt vom 01.01.2020 bis 05.05.2025 keine Haftpflichtversicherung unterhalten hat.
Unerheblich ist, dass der Beschuldigte den fehlenden Versicherungsschutz im Zeitraum vom 01.01.2025 bis 05.05.2025 nachträglich durch eine rückwärtige Deckung hergestellt hat. Denn bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages vom 06.05.2025 hat er eine vollendete berufswidrige Handlung dadurch begangen, dass er im Zeitraum vom 01.01.2025 bis 05.05.2025 ohne Versicherungsschutz war.
2.
Der Beschuldigte hat gegen Abschnitt 1 Ziffer 7 Satz 3 Berufsordnung verstoßen. Danach hat er bei berufsbezogenen Anfragen die erforderlichen Auskünfte an die Kammer zu geben.
Dieser Verpflichtung widerspricht es, wenn er trotz Aufforderung mit Schreiben vom 21.05.2025 unter Fristsetzung zum 03.06.2025 nicht innerhalb der gesetzten Frist antwortet.
Die Kammer, die im Interesse der Bauherren, der Baubehörden, der übrigen am Bau Beteiligten und der Allgemeinheit die Einhaltung der Vorschriften unter anderem in § 17 Satz 2 ArchG und Abschnitt 1 Ziffer 9 Berufsordnung überwachen muss, ist auf (fristgerechte) Auskünfte dieser Art angewiesen, um ihren gesetzlichen Aufgaben und Verpflichtungen zu genügen. Es stellt eine nicht verständliche Pflichtverletzung dar, wenn der Beschuldigte den Aufforderungen zur Auskunft nicht nachkommt und dadurch bewirkt, dass die Kammer in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch eines ihrer Kammermitglieder behindert wird.
3.
Dem Beschuldigten kann sein Fehlverhalten auch vorgeworfen werden. Als Kammermitglied kannte der Beschuldigte die Vorgaben der Berufsordnung
Er hat bewusst gegen seine Auskunftspflicht verstoßen. Aus dem Anschreiben der Architektenkammer Baden-Württemberg vom 21.05.2025 geht klar hervor, dass der Beschuldigte bis 03.06.2025 Auskunft erteilen muss.
Er hat auch bewusst gegen seine Verpflichtung zur Eindeckung einer Berufshaftpflichtversicherung verstoßen. Ihm waren sämtliche Tatsachen bekannt, die den Berufsverstoß begründen.
4.
Soweit dem Beschuldigten die vorgeworfene Auskunftspflichtverletzung bezüglich des Schreibens der Architektenkammer Baden-Württemberg vom 30.04.2025 nicht nachgewiesen werden konnte, kommt ein Teilfreispruch nicht in Betracht, weil im berufsgerichtlichen Verfahren der Sachverhalt, auch wenn er sich aus mehreren Anschuldigungspunkten zusammensetzt, nur einheitlich beurteilt werden darf (BGH NJW 1982, Seite 1404).
V.
Bei der Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahme legt das Gericht zugrunde, dass dem Beschuldigten die Berufspflichtwidrigkeit seines Verhaltens deutlich vor Augen geführt werden muss.
Hinsichtlich der Verletzung seiner Versicherungspflicht fiel zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass es sich um ein schwerwiegendes berufswidriges Verhalten handelt (VG Freiburg, Urteil vom 22.01.2019 - 8 K 4623/17 -). Daher lässt sich das Gericht im Ausgangspunkt von der Erwägung leiten, dass eine fühlbare Maßnahme erforderlich ist, die hier so hoch sein muss, dass es für einzelne Kammermitglieder nicht attraktiv sein darf, sich nicht oder nicht ausreichend zu versichern, auf ein unterbliebenes Nachweisverlangen der Kammer zu hoffen und am Ende im Falle einer berufsgerichtlichen Verurteilung einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Dies wird im Allgemeinen durch eine Geldbuße erreicht, die die Versicherungsprämie für den nicht versicherten Zeitraum zugrunde legt und diesen Betrag in Abhängigkeit von einer (teilweisen) rückwärtigen Deckung erhöht oder ermäßigt. Dabei ist im vorliegenden Fall zugrunde zu legen, dass der Beschuldigte insgesamt über den Zeitraum von 5 Jahren und 4 Monaten keine Haftpflichtversicherung unterhalten hat, wovon 5 Jahre ohne rückwärtige Deckung bleiben. Ausgehend von einer jährlichen Mindestprämie von € 1.200,00 ergibt sich hieraus eine Ersparnis des Beschuldigten von mindestens € 6.000,00.
Erschwerend fiel ferner ins Gewicht, dass dem Beschuldigten auch ein Verstoß gegen seine Auskunftspflicht zur Last fällt, der die durch die Verletzung seiner Versicherungspflicht begründete Sanktion erhöht.
Zugunsten des Beschuldigten war zu berücksichtigen, dass er während seiner xx-jährigen Zugehörigkeit zur Kammer nach Kenntnis des Gerichts nicht berufsrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Unter Abwägung aller für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände hielt das Berufsgericht eine Geldbuße in Höhe von € 6.250,00 für tat- und schuldangemessen. Die Höhe der Geldbuße entspricht den berufsrechtlichen Maßnahmen in vergleichbaren Fallgestaltungen. Rein rechnerisch entfallen auf den Verstoß gegen die Versicherungspflicht € 6.000,00 und auf die Verletzung der Auskunftspflicht weitere € 250,00.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 BGO.
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