EuG Erste Kammer Urteil zitiert von 3

Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Complete

Paul Hartmann AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Complete – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Begründung – Waren, die eine homogene Gruppe bilden – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

Europarecht Aufgehoben

Tenor

Tenor

1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Januar 2010 (R 601/2009-4) wird aufgehoben.

2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Paul Hartmann AG einschließlich ihrer notwendigen Aufwendungen für das Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Januar 2010 (Sache R 601/2009-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Complete als Gemeinschaftsmarke