Der Gegenstand aufsichtsbehördlicher Kontrolle iS des § 88 Abs 1 SGB IV ist unbegrenzt.
Sozialrecht
Leitsatz
1. Der Gegenstand aufsichtsbehördlicher Kontrolle iS des § 88 Abs 1 SGB IV ist unbegrenzt. Erfaßt wird der gesamte Tätigkeitsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Demgegenüber ist die Kontrolldichte begrenzt. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen unterliegen nur einer Rechtsaufsicht. Ihre Handlungen können von der Aufsichtsbehörde nicht darauf überprüft werden, ob sie zweckmäßig sind.
2. Nach § 88 Abs 2 SGB IV steht es im Ermessen der Aufsichtsbehörde, welche Unterlagen sie anfordert.
3. Zum Begriff der "Erforderlichkeit" iS des § 69 Abs 1 Nr 1 SGB X im Rahmen der Anforderung von Unterlagen nach § 88 Abs 2 SGB IV.