EuGH Generalanwältin L. Medina Schlussanträge zitiert von 1

Wettbewerb – Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen

Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen – Art. 101 Abs. 2 AEUV – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 16 Abs. 1 – Bereich der Euro-Zinsderivate – Bindungswirkung von Beschlüssen der Europäischen Kommission für nationale Gerichte – Rechtsstreit zwischen einem Darlehensnehmer und der Darlehen gebenden Bank über die Gültigkeit eines am Euribor indexierten Zinssatzes

Europarecht Vorlage zur Vorabentscheidung

Verfahren

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Rechtssache C-60/25 [Livronsa] ()

SR

gegen

FT SpA,

Beigeladene:

Assoutenti

(Vorabentscheidungsersuchen der Corte d’appello di Cagliari [Berufungsgericht Cagliari, Italien])

I. Einleitung

1. Die vorliegenden Schlussanträge betreffen ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 101 Abs. 2 AEUV und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (). Vorlegendes Gericht ist die Zivilkammer der Corte d’appello di Cagliari (Berufungsgericht Cagliari, Italien) im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen SR, einem Darlehensnehmer, und der Bank FT, die ihm ein Hypothekendarlehen gewährt hat. Es geht um die Gültigkeit einer Vertragsklausel, in der die Bestimmung des zu zahlenden Zinssatzes unter Bezugnahme auf den Euribor(Euro-Interbank-Offered-Rate)-Referenzzinssatz geregelt wird.

2. Grundlage für die Vorlage sind die Beschlüsse der Kommission vom 4. Dezember 2013 () und vom 7. Dezember 2016 (), in denen dieses Organ festgestellt hat, dass bestimmte Banken, die dem für die Festlegung des Euribor zuständigen Panels angehörten, zwischen September 2005 und Mai 2008 an einem Kartell mitgewirkt haben (). Insbesondere kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Banken gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen hätten, indem sie sich an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hätten, deren Ziel es gewesen sei, die normale Entwicklung der Preisgestaltungselemente der Euro-Zinsderivate (EIRD) zu verfälschen (). Das Gericht in erster Instanz () und der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren () haben die Feststellungen der Kommission und insbesondere die Einstufung der Zuwiderhandlung als eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung bestätigt ().

3. Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Auswirkungen die EIRD-Beschlüsse – sowie das damit zusammenhängende Urteil des Gerichtshofs – auf die Gültigkeit einer Klausel haben, die auf den Euribor Bezug nimmt und in einem Hypothekendarlehensvertrag enthalten ist, der zwischen einer Privatperson und einer Bank geschlossen wurde, die nicht an der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen war. Im Wesentlichen möchte dieses Gericht erstens wissen, ob Art. 101 Abs. 2 AEUV, wonach alle nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse nichtig sind, zur Nichtigkeit dieser Klausel führt, selbst wenn der betreffende Darlehensvertrag nicht innerhalb des EIRD-Marktes abgeschlossen wurde. Zweitens fragt das vorlegende Gericht, ob und inwieweit die von der Kommission festgestellte Euribor-Manipulation im Rahmen eines nationalen Gerichtsverfahrens gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 Beweiskraft entfaltet.

II. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

4. Am 15. Dezember 2005 schlossen SR und FT einen Hypothekendarlehensvertrag. Der Zinssatz für dieses Darlehen war für einen anfänglichen Zeitraum von sechs Monaten festgesetzt. Dieser Zinssatz wurde anschließend auf der Grundlage einer am Euribor indexierten variablen Komponente neu berechnet. Eine Neuverhandlung des Vertrags erfolgte am 20. Februar 2015.

5. SR erhob Klage beim Tribunale di Oristano (Gericht Oristano, Italien) und beantragte erstens die Neuberechnung des als Hypothekendarlehenszinsen geschuldeten Betrags und zweitens die Feststellung einer Gegenforderung. SR machte geltend, dass bestimmte Vertragsklauseln, darunter die Klausel zur Festlegung des Zinssatzes unter Bezugnahme auf den Euribor, wegen Unbestimmtheit und Unzuverlässigkeit ungültig seien. In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass der im Darlehensvertrag vereinbarte Zinssatz im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften festgelegt worden sei und dass der variable Zinssatz auf vorher festgelegten und objektiven Kriterien beruhe, die dem Ermessen des Kreditinstituts entzogen seien, wodurch jeglicher Grund für die Nichtigkeit des Vertrags entfalle.

6. SR legte gegen dieses Urteil bei der Corte d’appello di Cagliari (Berufungsgericht Cagliari), dem vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache, Berufung ein und beantragte, die Klausel im Darlehensvertrag, in der auf den Euribor Bezug genommen wird, für nichtig zu erklären und den Tilgungsplan gemäß diesem Vertrag neu zu berechnen. Insbesondere machte SR geltend, dass er die Anwendung des Euribor auf sein Darlehen aufgrund dessen gezielter Manipulation, wie dies von der Kommission in den EIRD-Beschlüssen festgestellt worden sei, nicht richtig hätte einschätzen können. Im Laufe des Berufungsverfahrens beantragte SR ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof.

7. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist es zur Entscheidung des Ausgangsverfahrens und zahlreicher anderer anhängiger Rechtsstreitigkeiten erforderlich, den Anwendungsbereich von Art. 101 Abs. 2 AEUV sowie die Beweiskraft von EIRD-Beschlüssen für die nationalen Gerichte gemäß Art. 16 der Verordnung Nr. 1/2003 zu klären. Insbesondere möchte dieses Gericht wissen, wie diese Bestimmungen im Hinblick auf die Gültigkeit einer Klausel in einem Hypothekendarlehensvertrag auszulegen sind, mit der die Höhe des Zinssatzes für dieses Darlehen unter Bezugnahme auf den Euribor zur gleichen Zeit festgelegt wurde, in der die von der Kommission festgestellte Zuwiderhandlung stattgefunden habe.

8. In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht zunächst darauf hin, dass die Rechtsprechung der Corte Suprema di Cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) unterschiedliche Ansätze enthalte, die in der Vorlageentscheidung wie folgt beschrieben werden.

9. Einerseits sei nach einem ersten Rechtsprechungsansatz davon auszugehen, dass die in den EIRD-Beschlüssen der Kommission festgestellte Manipulation des Euribor erhöhte Beweiskraft für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer auf den Euribor Bezug nehmenden Vertragsklausel habe, und zwar unabhängig davon, ob die Bank, die Partei des betreffenden Darlehensvertrags sei, an der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei. Darüber hinaus könne nach dieser Rechtsprechung der Gegenstand der Vertragsklausel nicht bestimmt werden, wenn der im Darlehensvertrag festgelegte externe Index aufgrund seiner rechtswidrigen Manipulation nicht mehr zuverlässig den von den Parteien zum Ausdruck gebrachten Willen widerspiegele. Nach dem nationalen Zivilrecht bedeute dies, dass die Klausel für den Zeitraum der Zuwiderhandlung als teilweise unwirksam anzusehen sei. Darüber hinaus könne nur eine Nichtigkeitsklage – im Gegensatz zu einer Schadensersatzklage – den Schutz des Endverbrauchers gewährleisten und ihn vor den Auswirkungen der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung bewahren.

10. Andererseits seien die EIRD-Beschlüsse der Kommission nach einem zweiten, neueren Rechtsprechungsansatz zwar gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 für die nationalen Gerichte bindend, sie hätten jedoch keine volle Beweiskraft für die Nichtigkeit einer Klausel, mit der der Zinssatz in einem Darlehensvertrag unter Bezugnahme auf den Euribor geregelt werde. In dieser Rechtsprechung werde anerkannt, dass die von der Kommission in diesen Beschlüssen festgestellte Zuwiderhandlung in einem Verhalten bestanden habe, das darauf gerichtet gewesen sei, die von den Kartellteilnehmern für die EIRD zu leistenden Zahlungen zu verringern. Diese Wettbewerbsbeschränkung betreffe daher ausschließlich den EIRD-Markt und habe keine Auswirkung auf den Darlehensmarkt mit variablem am Euribor indexierten Zinssatz.

11. Das vorlegende Gericht neigt jedenfalls zu der Auffassung, dass nach Feststellung der Manipulation eines Referenzzinssatzes davon auszugehen sei, dass diese auf allen ihn anwendenden Märkten als erwiesen betrachtet werden müsse. Es wäre widersprüchlich, anzunehmen, dass die von der Kommission in ihren Beschlüssen festgestellte Manipulation des Euribor ausschließlich den EIRD-Markt und nicht andere Märkte, einschließlich des Marktes für variabel verzinsliche Darlehen betreffe. Im Übrigen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass durch eine Auslegung, wonach Art. 101 Abs. 2 AEUV keine Auswirkungen auf Vertragsbeziehungen habe, bei denen der Euribor während des Zeitraums der Zuwiderhandlung als Referenzzinssatz verwendet worden sei, die abschreckende Wirkung dieser Bestimmung beeinträchtigt würde.

12. Unter diesen Umständen hat die Corte d’appello di Cagliari (Berufungsgericht Cagliari) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Muss der Nachweis der Manipulation des Euribor, wie er in den EIRD-Beschlüssen und im Urteil HSBC Holdings u. a. festgestellt wurde, im Licht von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 auch von den nationalen Gerichten als bindend erachtet werden und stellt die Wettbewerbsbeschränkung, die Gegenstand der Entscheidungen der Kommission und des Gerichtshofs war, nur auf dem Markt für Euro-Zinsderivate oder auf jedem Markt, auf dem der manipulierte Euribor verwendet wurde, eine nach Art. 101 AEUV verbotene Absprache dar?

13. Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 28. Januar 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Die Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagte, die Streithelferin im Ausgangsverfahren und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In der vorliegenden Rechtssache hat keine mündliche Verhandlung stattgefunden.

III. Würdigung

14. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 dahin auszulegen ist, dass die Feststellung der Kommission in einem Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV wegen Manipulation eines Referenzzinssatzes festgestellt worden ist, von den nationalen Gerichten in den bei ihnen anhängigen Rechtssachen als bindend festgestellt anzusehen ist. Dieses Gericht möchte außerdem wissen, ob diese Feststellung bedeutet, dass ein Vertrag, der auf diesen Referenzwert Bezug nimmt und nicht innerhalb des Marktes geschlossen wurde, auf den sich der Beschluss der Kommission bezieht, eine verbotene Vereinbarung im Sinne von Art. 101 AEUV darstellt.

15. Ich werde zunächst auf den Teil der Vorlagefrage eingehen, der sich auf die Auslegung von Art. 101 AEUV bezieht (erster Teil), bevor ich mich mit dem Teil der Vorlagefrage befasse, der die Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 betrifft (zweiter Teil).

16. Was den ersten Teil der Vorlagefrage betrifft, so geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass sich die Zweifel des vorlegenden Gerichts hinsichtlich der Tragweite dieser Bestimmung auf die Rechtsfolgen der Feststellungen der EIRD-Beschlüsse beziehen, wie sie durch das Urteil HSBC Holdings u. a. bestätigt wurden. Konkret fragt das vorlegende Gericht, ob die Feststellung, dass ein Referenzzinssatz auf einem bestimmten Markt manipuliert wurde, was eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellt, dazu führt, dass eine Klausel in einem Vertrag auf einem anderen Markt, die auf diesen Referenzzinssatz während des Zeitraums der Zuwiderhandlung Bezug nimmt, gemäß Art. 101 Abs. 2 AEUV als nichtig angesehen werden muss.

17. Gemäß Art. 101 Abs. 2 AEUV sind alle nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse nichtig. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird eine Vereinbarung, die die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV nicht erfüllt, nichtig, soweit ihr Zweck oder ihre Wirkung mit dem in Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgesprochenen Verbot unvereinbar sind (). Darüber hinaus ist die in Art. 101 Abs. 2 AEUV genannte Nichtigkeit absolut, so dass eine Vereinbarung, die aufgrund dieser Bestimmung nichtig ist, weder in der Vergangenheit noch in der Zukunft zwischen den Vertragspartnern Wirkungen entfaltet (). Auch kann eine solche Vereinbarung Dritten nicht entgegengehalten werden ().

18. Der Gerichtshof hat daher den Anwendungsbereich von Art. 101 Abs. 2 AEUV umgrenzt () und dessen Anwendung auf Vereinbarungen beschränkt, die unter das in Art. 101 Abs. 1 AEUV festgelegte Verbot fallen (). Zwar kann sich nach der Rechtsprechung jeder auf die Nichtigkeit einer verbotenen Vereinbarung berufen, und die Gerichte sind daran gebunden (). Allerdings ist nur der Beschluss bzw. die Vereinbarung, die unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, nichtig, und zwar grundsätzlich in der Gesamtheit, es sei denn, die verbotenen Teile lassen sich von den übrigen Teilen der Vereinbarung trennen (). Wie der Gerichtshof festgestellt hat, sind die Auswirkungen der in Art. 101 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Nichtigkeit auf die Teile der Vereinbarung, die nicht mit Art. 101 Abs. 1 AEUV unvereinbar sind, auf die aufgrund der Vereinbarung etwa erteilten Aufträge und durchgeführten Lieferungen sowie auf die daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen nicht nach Unionsrecht zu beurteilen ().

19. Erstens geht es bei dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs offenbar darum, eine Kettenreaktion zu verhindern, wie sie das vorlegende Gericht in seiner Vorlage beschrieben hat, nämlich in Bezug auf Vertragsbeziehungen zwischen Dritten, die nicht an der konkreten, von der Kommission als verboten eingestuften Vereinbarung beteiligt sind. Dies gilt insbesondere für eine Vertragsklausel wie die im Ausgangsverfahren streitige, die sich auf ein anderes Produkt und einen anderen Markt bezieht als diejenigen, die die Kommissionsbeschlüsse über die Manipulation des Euribor im Zusammenhang mit den EIRD zum Inhalt haben. Die Unvorhersehbarkeit der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen, die sich bei der systemischen Nichtigerklärung von Vereinbarungen oder Klauseln ergeben könnten, die als solche nicht gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV für verboten erklärt wurden, rechtfertigt meines Erachtens den Auslegungsansatz des Gerichtshofs in Bezug auf Art. 101 Abs. 2 AEUV.

20. Zweitens steht, wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens vorträgt, die Auslegung von Art. 101 Abs. 2 AEUV durch den Gerichtshof auch im Einklang mit dem Grundsatz, dass die Haftung für Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union personenbezogen ist. Nach der Rechtsprechung hat nur das Unternehmen, das gegen diese Regeln verstößt, für den Schaden zu haften, der durch die Zuwiderhandlung verursacht wurde (). Diese Rechtsprechung ist zwar im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren zu Schadensersatzklagen ergangen, doch ist der Schluss folgerichtig, dass die in Art. 101 Abs. 2 AEUV festgelegte Nichtigkeit von Vereinbarungen und Beschlüssen, die gegen Art. 101 Abs. 1 verstoßen, sich nicht auf Vertragsverhältnisse erstrecken kann, deren Vertragsparteien nicht an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sind.

21. Es trifft zwar zu, dass der Gerichtshof im Urteil Allianz Hungária (), auf das die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen Bezug nimmt, festgestellt hat, dass vertikale Vereinbarungen, die zur Umsetzung einer gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßenden horizontalen Vereinbarung (über die Aufteilung von Märkten) geschlossen wurden, ebenfalls nach dieser Bestimmung für rechtswidrig erklärt werden können (). Konkret ging es in der dem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache um die Frage, ob vertikale Vereinbarungen, mit denen Kraftfahrzeugversicherer sich zweiseitig entweder mit als Reparaturwerkstätten tätigen Kfz-Vertragshändlern oder mit einer Vereinigung solcher Vertragshändler über den für die Reparatur versicherter Fahrzeuge zu zahlenden Stundensatz verständigen, eine Beschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellen. In seinem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Bestehen einer horizontalen Vereinbarung zwischen diesen beiden Unternehmen, die auf eine Marktaufteilung abzielt, auch die zu ihrer Umsetzung geschlossenen vertikalen Vereinbarungen rechtswidrig macht.

22. Das Urteil Allianz Hungária lässt sich jedoch nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen. In diesem Urteil hat der Gerichtshof die in Art. 101 Abs. 2 AEUV angeordnete Nichtigkeit nämlich nicht auf Vereinbarungen erstreckt, die als solche nicht vom Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst werden. Der Gerichtshof hat vielmehr festgestellt, dass vertikale Vereinbarungen, die zur Durchführung einer horizontalen Vereinbarung getroffen werden und ohne die Letztere nicht durchgeführt werden könnte, ebenfalls als gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßend anzusehen sind und daher vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht in einem solchen Fall vorzunehmenden Prüfung selbst nichtig sind.

23. Insoweit genügt es festzustellen, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Darlehensvertrag nicht Gegenstand einer von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV ist. Darüber hinaus dient diese Vereinbarung – anders als in dem Fall, der Gegenstand des Urteils Allianz Hungária war – nicht dazu, die von der Kommission in den EIRD-Beschlüssen beanstandete wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung durchzuführen oder wirksam werden zu lassen. Die Bezugnahme darin auf den Euribor-Referenzzinssatz erfolgt lediglich, um den variablen Zinssatz für ein Hypothekendarlehen zu regeln, das einer Privatperson von einer Bank gewährt worden ist, die zudem in keinem Zusammenhang mit den von der Kommission festgestellten rechtswidrigen Verhaltensweisen gestanden hat. Insoweit steht es meines Erachtens außer Frage, dass diese Vereinbarung nicht als von der in Art. 101 Abs. 2 AEUV angeordneten Wirkung erfasst anzusehen ist, da diese gemäß der in Nr. 18 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung nur für Vereinbarungen greift, die gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen.

24. Folglich kann Art. 101 Abs. 2 AEUV nicht dahin ausgelegt werden, dass eine auf einen Referenzzinssatz Bezug nehmende Darlehensvertragsklausel in einem Fall nichtig ist, in dem die Kommission in einem Beschluss über eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV die Manipulation dieses Referenzzinssatzes festgestellt hat und diese Klausel kein Bestandteil der im Kommissionsbeschluss genannten wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung ist und als solche nicht als gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßend festgestellt worden ist.

25. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass, auch wenn Art. 101 Abs. 2 AEUV keine Rechtsgrundlage für die Nichtigerklärung einer nicht unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fallenden Darlehensklausel darstellt, dies nicht bedeutet, dass den Vertragsparteien keine anderen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, um eine etwaige Unwirksamkeit dieser Klausel geltend zu machen (). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs über die Auswirkungen, die eine nach Art. 101 Abs.1 AEUV verbotene Vereinbarung für Vertragsbeziehungen zwischen Dritten hat, das nationale Gericht nach seinen eigenen Rechtsvorschriften entscheidet ().

26. Diesbezüglich sind die Informationen des vorlegenden Gerichts in der vorliegenden Rechtssache zwar recht begrenzt. Aus der Vorlageentscheidung lässt sich jedoch entnehmen, dass es im Ausgangsverfahren um eine Nichtigkeitsklage geht, die auf der angeblichen Unzuverlässigkeit einer Klausel beruht, wonach sich der Zinssatz eines Darlehensvertrags unter Bezugnahme auf den Euribor-Referenzzinssatz bestimmt. Unter Berücksichtigung der oben in Nr. 25 angeführten Rechtsprechung steht es dem vorlegenden Gericht frei, die Gültigkeit und die Wirkungen dieser Klausel im Licht der geltenden nationalen Vorschriften, beispielsweise derjenigen über die Rechtmäßigkeit des Vertragsgegenstands, auf die in der Vorlage Bezug genommen wird (), zu prüfen.

27. Es ist genau diese Situation, in der die Auslegung von Art. 16 der Verordnung Nr. 1/2003 – auf die sich der zweite Teil der vorgelegten Frage bezieht – in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens insbesondere im Zusammenhang mit den EIRD-Beschlüssen besondere Bedeutung erlangt. Mit diesem Teil der Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die von der Kommission in diesen Beschlüssen festgestellte Tatsache der Manipulation im Rahmen eines Verfahrens über die Wirksamkeit einer Klausel, die während des Zeitraums der Zuwiderhandlung auf den Euribor Bezug nimmt, nach nationalem Recht Beweiskraft entfaltet.

28. Art. 16 („Einheitliche Anwendung des [EU-]Wettbewerbsrechts“) der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt, dass nationale Gerichte, wenn sie nach Art. 101 AEUV oder nach Art. 102 AEUV über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, keine Entscheidungen erlassen dürfen, die der Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen (). Diese Bestimmung kodifiziert bestehende Rechtsprechung des Gerichtshofs (), wonach in einem System der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts, das auf mehrere Akteure, darunter auch nationale Gerichte, verteilt ist, die Grundsätze der Rechtssicherheit und der einheitlichen Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union es erfordern, dass einander widersprechende Entscheidungen vermieden werden ().

29. Darüber hinaus hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung die Grenzen der sich aus Art. 16 der Verordnung Nr. 1/2003 ergebenden Regelung bestimmt. So ist das nationale Gericht im Rahmen einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage, bei der ein schädigendes Verhalten, ein Schaden sowie ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Schaden nachgewiesen werden müssen, an die Feststellung der Kommission, dass es sich um eine verbotene Vereinbarung handelt, sowie an die rechtliche Einstufung dieser Vereinbarung gebunden (). Das Gericht hat in seiner Rechtsprechung, der sich der Gerichtshof nach meiner Auffassung ohne Weiteres anschließen würde (), ferner festgestellt, dass die nationalen Gerichte ebenfalls an die Feststellungen der Kommission hinsichtlich des zeitlichen und räumlichen Umfangs des untersuchten Verhaltens sowie hinsichtlich der Verantwortlichkeit oder Nichtverantwortlichkeit der untersuchten Personen in Bezug auf das fragliche Verhalten gebunden sind ().

30. In der vorliegenden Rechtssache ist in Bezug auf die EIRD-Beschlüsse darauf hinzuweisen, dass die Kommission festgestellt hat, dass bestimmte Banken des Euribor-Panels sich an einem Kartell auf dem EIRD-Markt beteiligt hatten, das im Wesentlichen von September 2005 bis Mai 2008 bestanden hat (). Insbesondere hat die Kommission festgestellt, dass die Kartellteilnehmer in diesem Zeitraum eine Reihe von Verhaltensweisen angewandt hatten, die darauf abzielten, den normalen Verlauf der Preisbestandteile der EIRD, namentlich des Euribor, zu verfälschen. Zu diesen Verhaltensweisen gehörte der Austausch von Informationen über ihre Präferenzen hinsichtlich unveränderter, niedriger oder hoher Zinssätze (Fixings) für bestimmte Euribor-Laufzeiten, je nach ihren Handelspositionen oder Risiken. Zwischen den Teilnehmern erfolgte zudem ein Austausch nicht öffentlicher Informationen über ihre Handelspositionen oder Absichten für künftige Euribor-Datenübermittlungen. Gelegentlich prüften die Teilnehmer auch die Möglichkeit, wenigstens eine der künftigen Euribor-Angaben ihrer Banken auf der Grundlage der von anderen Teilnehmern erhaltenen Informationen anzupassen ().

31. Der Euribor ist ein Referenzzinssatz, der auf den internationalen Geldmärkten weithin verwendet wird (). Er soll die Kosten von Krediten im Interbankengeschäft in Euro widerspiegeln. Die Berechnung erfolgt täglich, wobei Daten mehrerer Finanzinstitute aus einem festgelegten Panel als Grundlage dienen. Er basiert auf den von den im Panel vertretenen Banken bereitgestellten Notierungen, die die Zinssätze schätzen, zu denen eine hypothetische erstklassige Bank einer anderen erstklassigen Bank Mittel zur Verfügung stellen würde. Die Euribor-Sätze spiegeln sich in der Preisgestaltung der EIRD wider, bei denen es sich um weltweit gehandelte Finanzprodukte handelt. Diese Produkte werden von Großunternehmen, Finanzinstituten, Hedgefonds und anderen internationalen Unternehmen genutzt, um ihr Zinsrisiko zu steuern (Absicherung sowohl für Kreditnehmer als auch für Investoren) oder zu spekulativen Zwecken ().

32. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zu Recht ausführt, ist besonders zu beachten, dass die EIRD-Beschlüsse keine konkreten Feststellungen zu den Auswirkungen der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung auf die Höhe des Euribor enthalten. Aus diesen Beschlüssen geht insbesondere hervor, dass der Euribor-Satz von den am Panel beteiligten Banken je nach den Positionen der Kartellmitglieder auf dem Derivatemarkt nach oben oder unten manipuliert oder unverändert beibehalten werden konnte (). Die EIRD-Beschlüsse geben daher keinen Aufschluss darüber, ob es dem Kartell darum ging, den Euribor nach oben oder nach unten zu drücken. Zwar lässt das Verhalten der an der verbotenen Absprache beteiligten Banken die Annahme zu, dass der Euribor während der Dauer des Kartells nicht seinen normalen Verlauf genommen hat (), doch hat die Kommission keine endgültige Feststellung darüber getroffen, in welche Richtung dieser Referenzzinssatz insgesamt manipuliert wurde. Sowohl das Gericht als auch der Gerichtshof haben in ihren jeweiligen Urteilen () die Feststellungen der Kommission bestätigt und sind zu dem Schluss gekommen, dass die betreffende Zuwiderhandlung eine „bezweckte“ Beschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellte, die sich ausschließlich auf den EIRD-Markt bezogen hat ().

33. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass Art. 16 der Verordnung Nr. 1/2003 die nationalen Gerichte im Hinblick auf die EIRD-Beschlüsse dazu verpflichtet, die Tatsache einer Manipulation des Euribor während des von der Kommission festgelegten Zeitraums als endgültig festgestellt anzusehen. Allerdings kann, da die fragliche Zuwiderhandlung als eine bezweckte Beschränkung eingestuft wurde, allein aus den Verhaltensweisen, die die Kommission als Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV festgestellt hat, kein konkreter Einfluss auf den Euribor-Satz abgeleitet werden.

34. In der vorliegenden Rechtssache bleibt die Frage offen, ob Art. 16 der Verordnung Nr. 1/2003 eine geeignete Rechtsgrundlage dafür darstellt, dass in einem Fall, in dem ein nationales Gericht nach seinem eigenen nationalen Recht über die Wirksamkeit einer Vertragsklausel zu entscheiden hat – insbesondere hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Gegenstands dieser Klausel –, die Feststellungen der Kommission in einem Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV festgestellt wird, für dieses nationale Gericht bindend sind.

35. In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass Art. 16 der Verordnung Nr. 1/2003 eine Bestimmung ist, die nationale Gerichte verpflichtet, Entscheidungen, die im Widerspruch zu den von der Kommission erlassenen Entscheidungen stehen, lediglich dann zu unterlassen, „wenn [sie] nach Artikel [101] oder [102 AEUV] über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben“. Da das nationale Gericht in einer Rechtssache wie der im Ausgangsverfahren vorliegenden die Wettbewerbsregeln der Union zur Beilegung des ihm vorliegenden Rechtsstreits ohnehin nicht anzuwenden hat, ist Art. 16 der Verordnung Nr. 1/2003 formal nicht als Rechtsgrundlage anzusehen, die ein nationales Gericht verpflichtet, die Feststellungen der Kommission in den EIRD-Beschlüssen als bewiesen anzunehmen.

36. Insoweit ließe sich die Auffassung vertreten, dass ein nationales Gericht, das einen Fall ausschließlich nach seinem eigenen nationalen Recht beurteilt, nach demselben Recht auch die Rechtsverbindlichkeit der Feststellungen der Kommission in einem Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV festgestellt wird, zu bestimmen hat. Ein solcher Ansatz ist jedoch aus zwei Gründen unvertretbar. Erstens lässt er außer Acht, dass Rechtsakte, die von den Organen der Union im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erlassen werden, keiner Anerkennung in der nationalen Rechtsordnung bedürfen. Vielmehr sind sie fester Bestandteil der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und dürfen daher im Rahmen nationaler Verfahren nicht außer Acht gelassen werden. Zweitens könnte dieser Ansatz letztlich dazu führen, dass die Berücksichtigung eines Rechtsakts der Union, der nach ständiger Rechtsprechung rechtmäßig und gültig ist und zudem vom Gerichtshof im Urteil HSBC Holdings u. a. bestätigt wurde, von einem nationalen Gericht abgelehnt werden könnte.

37. Daraus folgt, dass, auch wenn Art. 16 der Verordnung Nr. 1/2003, wie oben dargelegt, im Ausgangsverfahren keine Anwendung findet, einer der Grundsätze, die in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommen – nämlich, dass eine nach der Unionsrechtsordnung festgestellte Tatsache nicht außer Acht gelassen werden darf –, im Wesentlichen zu einem Ergebnis mit ähnlichen rechtlichen Folgen führt. Ein nationales Gericht muss die in Unionsverfahren getroffenen Tatsachen- und Rechtsfeststellungen berücksichtigen, wenn diese für nationale Rechtsstreitigkeiten von Bedeutung sind, auch wenn diese außerhalb des spezifischen Rahmens des Unionsrechts zu entscheiden sind.

38. In der vorliegenden Rechtssache, in der eine Partei beantragt hat, eine Vertragsklausel nach nationalem Recht für nichtig zu erklären, ist die Feststellung der Kommission in den EIRD-Beschlüssen über eine Manipulation des Euribor als feststehend anzusehen und entsprechend zu berücksichtigen, wobei natürlich, wie in Nr. 33 der vorliegenden Schlussanträgen erläutert, die in diesen Beschlüssen dargelegten konkreten Rahmenbedingungen zu beachten sind.

39. Nach alledem komme ich zu dem Schluss, dass Art. 101 Abs. 2 AEUV und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 dahin auszulegen sind, dass die Feststellung der Kommission in einem Beschluss über eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV durch Manipulation eines Referenzzinssatzes nicht zur Nichtigkeit einer Darlehensvertragsklausel führt, die auf diesen Referenzzinssatz Bezug nimmt, wenn diese Klausel nicht Bestandteil der im Kommissionsbeschluss genannten wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung ist und als solche nicht als gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßend festgestellt wurde. Jedoch darf ein nationales Gericht, auch wenn Art. 16 der Verordnung Nr. 1/2003 formal nicht anwendbar ist, im Rahmen eines Verfahrens über die Gültigkeit einer Klausel gemäß nationalem Recht die im Kommissionsbeschluss festgestellte Manipulation nach Maßgabe der in diesem Beschluss festgelegten konkreten Bedingungen nicht außer Acht lassen.

IV. Ergebnis

40. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Corte d’appello di Cagliari (Berufungsgericht Cagliari, Italien) vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: Art. 101 Abs. 2 AEUV und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) sind dahin auszulegen, dass die Feststellung der Kommission in einem Beschluss über eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV durch Manipulation eines Referenzzinssatzes nicht zur Nichtigkeit einer Darlehensvertragsklausel führt, die auf diesen Referenzzinssatz Bezug nimmt, wenn diese Klausel nicht Bestandteil der im Kommissionsbeschluss genannten wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung ist und als solche nicht als gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßend festgestellt wurde. Jedoch darf ein nationales Gericht, auch wenn Art. 16 der Verordnung Nr. 1/2003 formal nicht anwendbar ist, im Rahmen eines Verfahrens über die Gültigkeit einer Klausel gemäß nationalem Recht die im Kommissionsbeschluss festgestellte Manipulation nach Maßgabe der in diesem Beschluss festgelegten konkreten Bedingungen nicht außer Acht lassen.