LG Lüneburg · Niedersachsen Urteil LS

Mit der Formulierung in § 7 Nr. 7 AHagB 87 (inhaltsgleich mit § 70 Abs. 3 VVG ) "für das zur Zeit der …

Zivilrecht

Leitsatz

1. Mit der Formulierung in § 7 Nr. 7 AHagB 87 (inhaltsgleich mit § 70 Abs. 3 VVG ) "für das zur Zeit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses laufende Versicherungsjahr" ist nicht die zur Zeit der Veräußerung, sondern die zur Zeit des Kündigungszugangs laufende Versicherungsperiode gemeint.

2. Für die verspätete Kündigung durch den Erwerber ist die Partei darlegungs- und beweispflichtig, die sich darauf beruft.