LG Magdeburg · Sachsen-Anhalt 4. Kammer für Handelssachen Urteil

Zulässige Rechnungstellung über Entgelt für Kartenzahlung

Zivilrecht

Orientierungssatz

Ein Zahlungsempfänger darf gegenüber Verbrauchern keine Entgelte für die Nutzung von Debit- und bestimmten Kreditkarten verlangen. Dies soll das im BGB enthaltene Verbot der Erhebung von Zahlungsentgelten sicherstellen. Ein solches Entgeltverlangen kommt bereits dadurch zum Ausdruck, dass ein Unternehmen das Entgelt für die Kartenzahlung auf eine dem Verbraucher präsentierte Rechnung setzt.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd

im Rahmen des Abschlusses von Verträgen mit Verbrauchern für die Nutzung der Zahlungsmöglichkeit mit einer EC-Karte (Girocard) ein Entgelt zu verlangen, wenn dies geschieht wie in dem Fall der Frau F (vormals U), in der Klageschrift vom 24.10.2023 auf Seite 3 unter Ziffer I. 3 dargestellt und aus der Anlage K 2 ersichtlich.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 16.11.2023 zu zahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckendes Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Randnummer1Der klagende Verein macht Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs geltend. Randnummer2Der Kläger wurde am 17.01.1912 in Berlin gegründet und hat aufgrund seiner Mitgliederstruktur die umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet. Ihm gehören ca. zweitausend Mitglieder an, und er ist beim Bundesamt der Justiz in die dort geführte Liste der klagebefugten qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Randnummer3Der Beklagte betreibt u. a. die gastronomische Versorgung der „…“ in …. Dort finden regelmäßig Cabaret-Veranstaltungen statt, und der Zuschauerraum umfasst ca. einhundertdreißig Sitzplätze. Seit 01.01.2023 besorgt der Beklagte mit seinem Einzelunternehmen „…“ die gastronomische Versorgung des Cabarets. Randnummer4Der Kläger behauptet, die Zeugin F (vormals U) habe am 13.05.2023 die „…“ in …als Verbraucherin aufgesucht und ihren Verzehr mit ihrer EC-Karte bezahlt. Dabei habe der Beklagte für die Nutzung der Kartenzahlung ein Entgelt in Höhe von 3,80 € berechnet. Die Entrichtung dieses Entgelts sei der Zeugin erst im Nachgang aufgefallen, weshalb sie den Beklagten angerufen habe. Als dieser ihr entgegnet habe, sein Steuerberater habe ihm dazu geraten, eine Gebühr für die Kartenzahlung einzufordern, habe die Zeugin den Kläger über dessen Beschwerdestellekontaktiert. Er habe erstmals am 24.05.2023 von dem Vorfall Kenntnis erlangt. Randnummer5Der klagende Verein behauptet weiter, den Beklagten am 05.06.2023 per Brief abgemahnt und eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verlangt zu haben sowie die Begleichung einer Abmahnpauschale in Höhe von 374,50 €. Da der Beklagte nicht geantwortet habe, habe der Kläger am 29.06.2023 nochmals eine Abmahnung per Post (K 4) und per E-Mail (K 8) an den Beklagten übersandt sowie eine weitere Erinnerung per E-Mail am 12.07.2023 (K 5). Diese Mail vom 12.07.2023 erhielt der Beklagte unstreitig. Randnummer6Der Kläger meint, er habe gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch, weil er mit dem Verlangen des Entgelts für die Nutzung der EC-Karte gegen § 270 a BGB verstoßen habe. Er macht darüber hinaus Abmahnkosten in Höhe von 374,50 € geltend und behauptet, hierbei handele es sich um einen angemessenen Anteil der erforderlichen Aufwendungen des Klägers, dem durch eine Abmahnung durchschnittlich 1.925,40 € netto an Kosten entstehen. Randnummer7Der Kläger beantragt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd Randnummer8im Rahmen des Abschlusses von Verträgen mit Verbrauchern für die Nutzung der Zahlungsmöglichkeit mit einer EC-Karte (Girocard) ein Entgelt zu verlangen, wenn dies geschieht wie in dem Fall der Frau F (vormals U), in der Klageschrift vom 24.10.2023 auf Seite 3 unter Ziffer I. 3 dargestellt und aus der Anlage K 2 ersichtlich; Randnummer92. an den Kläger 374,50€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer10Der Beklagte beantragt, Randnummer11die Klage abzuweisen. Randnummer12Er meint, die Klage sei bereits unzulässig, weil der formulierte Unterlassungsantrag zu unbestimmt sei. Die Klage sei aber auch unbegründet, weil der Beklagte einen Rechtsverstoß nicht begangen habe und es schon deshalb an einer Wiederholungsgefahr mangele. So bestreitet er mit Nichtwissen, dass die Zeugin F als Verbraucherin die EC-Karte zur Zahlung benutzt habe und er für die Kartennutzung 3,80€ verlangt habe. Er bestreitet, dass der Kläger die postalischen Abmahnungen und die Abmahnung per Mail vom 29.06.2023 versandt habe und dass diese bei ihm, dem Beklagten, eingegangen seien. Er bestreitet, dass die von der Zeugin verwendete EC-Karte in den Anwendungsbereich des § 270 a BGB falle. Er meint ferner, das Vorgehen des Klägers sei rechtsmissbräuchlich und etwaige Ansprüche seien verjährt. Er vertritt ferner die Auffassung, die Zahlung des Betrages von 3,80 € könne auch andere Hintergründe gehabt haben, z. B. einen Bedienfehler des mit dem Abkassieren befassten Personals. Randnummer13Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.04.2024 (Bl. 18 bis 24 von Bd. II d. A.) Bezug genommen. Randnummer14Die Klage ist dem Beklagten am 15.11.2023 zugestellt worden (Bl. 11, Bd. I d. A.). Randnummer15Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Randnummer16Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet. Randnummer17Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist der Klageantrag zu 1. ausreichend bestimmt. Unterlassungsanträge müssen möglichst konkret gefasst sein, damit für Rechtsverteidigung und Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot erstreckt (BGH NJW 2000,1792, 1749). Diesen Vorgaben wird der Klageantrag zu 1. gerecht. Denn er nimmt auf das beanstandete Verhalten, nämlich das Verlangen nach einem Entgelt, wenn ein Verbraucher die Zahlungsmöglichkeit mit einer EC-Karte (Girocard) wählt, Bezug. Die Bezeichnung der EC-Karte als Zahlungsmittel ist eindeutig. Die von dem Beklagten im Schriftsatz vom 09.12.2023 formulierten anderweitigen Auslegungsansätze vermögen die Bestimmtheit des Unterlassungsantrages nicht infrage zu stellen. Denn der Kläger hat den Unterlassungsanspruch auf das Verwenden einer EC-Karte konkretisiert, und sowohl für die Rechtsverteidigung als auch für die Vollstreckung ist klar, dass der klagende Verein für die Zukunft verhindert wissen will, dass Verbraucher in dem von dem Beklagten bewirtschafteten Cabaret bei Nutzung einer EC-Karte als Zahlungsmittel ein zusätzliches Entgelt entrichten müssen. Auch die Beschränkung des Unterlassungsanspruchs auf Verträge mit Verbrauchern ist eindeutig, zumal für die Nutzung von Zahlungskarten § 270 a Satz 2 BGB nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern gilt, auf die Kap. II der Verordnung (EU) 2015/751 über Internetbankentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge anwendbar ist. Randnummer18Die Klage ist auch begründet. Randnummer19Der Kläger ist unstreitig beim Bundesamt der Justiz als klagebefugter qualifizierter Wirtschaftsverband gemäß § 8 b UWG gelistet und damit nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt und berechtigt, einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG wegen eines Verstoßes gegen §§ 3, 3 a UWG in Verbindung mit § 270 a BGB geltend zu machen. § 270 a BGB ist eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3 a UWG (BGH, Urteil vom 25.03.2021, I ZR 203/19, zitiert in Juris, Rn. 14). Die Vorschrift verbietet die Vereinbarung von Entgelten für bestimmte Zahlungsmittel. Sie betrifft damit die Durchführung von Verträgen und insoweit ein Marktverhalten. Danach ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Schuldner zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung einer Zahlungskarte verpflichtet.Für die Nutzung von Zahlungskarten gilt dies nach § 270 a Satz 2 BGB nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, auf die Kap. II der Verordnung (EU) 2015/751 anwendbar ist. Randnummer20§ 270 a BGB dient der Umsetzung von Art. 62 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt. Nach deren Art. 62 Abs. 4 stellen die Mitgliedsstaaten in jedem Fall sicher, dass der Zahlungsempfänger keine Entgelte für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten verlangt, für die mit Kap. II der Verordnung (EU) 2015/751 Interbankenentgelte festgelegt geregelt werden, und für die Zahlungsdienstleistungen, auf die die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 anwendbar ist.Da die Verordnung (EU) 2015/751 in Kap. II Interbankenentgelte für Debit-Kartentransaktionen von Verbrauchern und für Transaktionen mit Verbraucherkreditkarten festlegt und nach Art. 2 Nr. 4 und 15 eine Zahlungskarte ein Zahlungsinstrument ist, das es dem Zahler ermöglicht, Debit- oder Kreditkartentransaktionen zu veranlassen, gilt hier das Entgeltverbot aus § 270 a Satz 2 BGB (vgl. Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 270 a Rn. 3). Randnummer21Der Beklagte hat das Entgelt von 3,80 € „verlangt“, denn er hat es auf die der Zeugin F präsentierten Rechnung gesetzt und damit sein Verlangen zum Ausdruck gebracht. Randnummer22Dass die Zeugin F überhaupt am 13.05.2023 das Cabaret aufgesucht und dort Speisen verzehrt hat, die sie vor dem Verlassen des Lokals mit ihrer EC-Karte bezahlt hat, steht zur Überzeugung des Gerichts nach Vernehmung der Zeugin F fest. Diese hat bekundet, im Jahr 2023 in der …gewesen zu sein. Sie habe einem Freund zum 60. Geburtstag Veranstaltungskarten geschenkt und dies sei das einzige Mal gewesen, dass sie im Jahr 2023 in der …gewesen sei. Sie habe mit drei weiteren Personen Essen und Getränke von der Speisekarte ausgesucht und verzehrt. Der Besuch sei rein privater Natur gewesen aus Anlass des Geburtstages ihres Freundes. Sie selbst habe am Ende die Rechnung komplett beglichen. Sie habe zunächst beabsichtigt, mit der Visa-Karte zu bezahlen. Die Kellnerin habe zu ihr gesagt, dass sie dazu zur Theke gehen müsse. Weil es dort sehr voll gewesen sei, sei sie, die Zeugin, aber wieder zurück zu ihrem Sitzplatz gegangen und habe eine Weile gewartet. Als sie dann erneut beabsichtigt habe, mit der Visa-Karte die Rechnung zu begleichen, habe ihr ein junger Mann an der Theke entgegnet, das ginge nicht. Daraufhin habe sie mit der EC-Karte bezahlt. Dass dafür eine Gebühr anfalle, habe man ihr vorher nicht mitgeteilt. Auf Frage habe sie den Kassenzettel mitgenommen, weil sie ein Hörgerät trage und die Abrechnung gerne schriftlich nachvollziehen wollte.Den Kassenzettel habe sie in ihre Jacke gesteckt und nach ca. vierzehn Tagen wiedergefunden. Erst dabei habe sie festgestellt, dass für die Kartenzahlung ein Betrag von 3,80 € extra angefallen gewesen sei. Sie habe daraufhin im Internet geforscht, was diese Gebühr für eine Bedeutung habe und habe dort gelesen, dass in der EU seit 2018 das Erheben eines solchen Extrabetrages nicht mehr erlaubt sei. Daraufhin habe sie zeitnah in der …angerufen und schließlich die Handynummer des Beklagten bekommen. Dieser habe ihr bestätigt, dass der Betrag von 3,80 € für die Kartenzahlung angefallen sei. Randnummer23Auf ihre Bemerkung, dass das schon seit geraumer Zeit in der EU nicht mehr erlaubt sei, habe der Beklagte entgegnet, dass sein Steuerberater ihm das so geraten habe. Zudem sei der Beklagte dann ihr gegenüber pampig geworden, und sie selbst sei auch nicht mehr ausschließlich freundlich gewesen. Sie habe dem Beklagten empfohlen, er möge vielleicht seinen Steuerberater wechseln. Sie habe auch erklärt, es gehe ihr nicht um den Betrag von 3,80 €, sondern um das Prinzip. Das habe er geleugnet und habe ihr angeboten, sie könne abends vorbeikommen, er würde ihr dann die 3,80 € aus seiner Hosentasche auszahlen. Sie habe daraufhin entgegnet, er solle die 3,80 € lieber der freundlichen Kellnerin geben, die die Zeugin und ihre Begleiter bedient hätte. Danach habe sie im Internet eine Beschwerdestelle gefunden, an die sie sich gewandt habe. Damit sei für sie die Sache erledigt gewesen. Sie sei dann verwundert gewesen, als sie Post von einem Rechtsanwaltbekommen habe. Von ihrem aufbewahrten Kassenzettel habe sie ein Foto gemacht und das an den Rechtsanwalt geschickt, dessen Namen sie aber heute nicht mehr wisse. Randnummer24Nach der Aussage der Zeugin steht für das Gericht fest, dass sie mit ihrer EC-Karte bezahlt und dabei 3,80 € für die Nutzung der EC-Karte beglichen hat. Die Zeugin hat ihren Besuch in der …gut nachvollziehbar und glaubhaft geschildert. Da der Besuch der Zeugin in der … im Jahr 2023 der einzige war, hatte das Gericht keinen Zweifel am Erinnerungsvermögen der Zeugin. Darüber hinaus hatte sie den von ihr am 13.05.2023 empfangenen Kassenzettel im Original dabei, der der Kopie aus der Anlage K 2 entsprach. Aus diesem Kassenzettel ist ersichtlich, dass die Zeugin für die Kartenzahlung einen Einzelpreis von 3,80 € bezahlt hat, der im Gesamtrechnungsbetrag von 124,40 € enthalten war. Randnummer25Aus der Aussage der Zeugin ist auch eindeutig hervorgegangen, dass sie als Verbraucherin das Cabaret besucht und auch als Verbraucherin die Rechnung bezahlt hat. Denn nach ihrer glaubhaften Bekundung handelte es ich um einen Besuch aus Anlass der Einladung eines Freundes zu dessen 60. Geburtstag. Die auch nach der Beweisaufnahme aufrechterhaltenen Vermutungen des Beklagten, die Zeugin könne gleichwohl als Unternehmerinaufgetreten sein, sind rein spekulativ. Die Zeugin ist nach ihrer Aussage Rentnerin. Allein die Tatsache, dass sie früher als Ernährungsberaterin im Außendienst tätig gewesen sei, kann noch nicht einmal als Indiz dafür gewertet werden, dass sie am 13.05.2023 nicht als Verbraucherin das Cabaret besucht habe. Randnummer26Die weiteren Einwendungen des Beklagten, die zum Ausdruck bringen sollen, die Zahlung des Betrages von 3,80 € könnte auch andere Hintergründe haben als das Verlangen eines Entgelts für die Nutzung der EC-Karte, sind nach der Einvernahme der Zeugin F ebenfalls als spekulativ und damit unbeachtlich zu bewerten. Randnummer27Der Beklagte hat seine von der Beweisaufnahme abweichenden Interpretationsansätze schließlich nicht unter Beweisantritt gestellt.Den von dem Beklagten verlangten Zahlungsnachweis hat die Zeugin überdies erbracht, indem sie den Prozessbeteiligten und dem Gericht während ihrer Vernehmung eine Buchung auf ihrem Handy gezeigt hat, nach der der Gesamtbetrag von 124,40€ von ihrem Konto abgebucht wurde. Randnummer28Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist es auch nicht fernliegend, dass sich die Zeugin an den Kläger gewandt hat, nachdem sie die 3,80 € bezahlt hatte. Die Zeugin F hat in ihrer Vernehmung detailliert geschildert, dass sie sich erst aufgrund des unfreundlichen Verhaltens des Beklagten am Telefon entschlossen habe, die Beschwerdestelle des Klägers im Internet zu kontaktieren. Ansatzpunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers sind keinesfalls gegeben. Randnummer29Der Unterlassungsanspruch ist auch nicht verjährt. Randnummer30Der Kläger erlangte unwidersprochen erstmals am 24.05.2023 Kenntnis über den Vorgang. Dass der Kläger tatsächlich schon früher von dem streitbefangenen Verstoß erfahren haben soll, hat der Beklagte nicht mit der notwendigen Substanz dargetan. Die gemäß § 11 Abs. 1 UWG sechs Monate betragende Verjährungsfrist begann daher nach § 11 Abs. 2 UWG am 24.05.2023 und endete am 23.11.2023. Die am 24.10.2023 erhobene Klage, die am selben Tag beim Landgericht Magdeburg einging, hemmte gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung. Auch die Zustellung erfolgte am 15.04.2023 in unverjährter Zeit. Randnummer31Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls begründet. Randnummer32Der Kläger hat Anspruch auf Bezahlung der Abmahnkosten in Höhe von 374,50 € gemäß § 13 Abs. 3 UWG. Randnummer33Aus den o. g. Gründen hatte der Kläger berechtigten Anlass, den Beklagten abzumahnen.Die Abmahnung ist dem Beklagten per Mail vom 29.06.2023 auch zugegangen. Der Beklagte hat zwar bestritten, dass der Kläger postalische Abmahnungen vom 05.06.2023 und 29.06.2023 an den Beklagten versandt habe und er diese postalischen Abmahnungen erhalten habe. Ebenso hat er bestritten, dass die Klägerin die Abmahnung am 29.06.2023 auch per Mail an ihn versandt habe und er diese Mail erhalten habe.Das Gericht erachtet das Bestreiten in Bezug auf die Mail vom 29.06.2023 jedoch als unerheblich im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO. Randnummer34Dass der Kläger die Mail abgesandt hat, ergibt sich aus der Anlage K 8. Entgegen der Rechtsauffassung gibt es bei einer Mail, anders als bei einem Fax, keinen Sendebericht. Randnummer35Die Versendung folgt vielmehr aus dem Wort „gesendet“ auf der Anlage K 8. Ob der Kläger darüber hinaus für die Versendung von E-Mails ein Postausgangsbuch führt und wie er dies führt, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Der Beklagte hat die Abmahnung per Mail vom 29.06.2023 auch erhalten. Dass das Abmahnschreiben mit dem Inhalt der Anlage K 4, also der postalischen Abmahnung, der Mail beigefügt war, ergibt sich aus der Bezeichnung der Anlage in K 8. Dort ist das Aktenzeichen „… – Abmahnung.PDF“ genannt. Das Aktenzeichen ist identisch mit dem auf der Anlage K 4. Das Gericht ist davon überzeugt, dass diese Mail auf dem Server des Beklagten eingegangen ist. Er hat zwar behauptet der Mailserver …werde von ihm nicht für den Empfang von E-Mail-Nachrichten genutzt, und die E-Mail-Adresse sei nicht im Geschäftsverkehr veröffentlicht. Die E-Mail-Adresse ist aber dieselbe, die der Beklagte auch heute auf seiner Website als Kontaktadresse angibt. Das Bestreiten des Beklagten ist daher als unbehelfliche Schutzbehauptung zu werten. Hinzu kommt, dass er die an dieselbe Mail-Adresse gesandte E-Mail vom 12.07.2023 unstreitig erhalten hatte. Der Abmahnungstext erfüllt auch im Übrigen die Voraussetzungen aus § 13 Abs. 2 UWG. Randnummer36Die Abmahnkosten sind der Höhe nach berechtigt. Für einen Verband wie dem Kläger ist ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale anerkannt, die bei der Wettbewerbszentrale derzeit 374,50 € brutto beträgt (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 13 Rn. 132). Der Kläger hat die Ermittlung dieses Betrages vereinzelt dargelegt. Der Beklagte ist dem nicht erheblich entgegengetreten. Darüber hinaus ist dem Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO eine Schätzung des Betrages möglich. Der geschätzte Betrag entspricht dem von dem Kläger errechneten Betrag. Randnummer37Das Vorbringen des Klägers zur Versendung der Abmahnung per Mail ist nicht präkludiert, § 296 ZPO. Denn der Vortrag hat die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert, und der Kläger hat die Verspätung seines Vortrages ausreichend damit entschuldigt, dass er erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2024 erfahren habe, dass die zweite Abmahnung nicht nur per Post, sondern auch per Mail an den Beklagten versandt worden sei. Randnummer38Der Zinsanspruch ist gemäß § 291 BGB begründet. Randnummer39Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen für die Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO, für die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 2 ZPO. Randnummer40Streitwert: 25.000,00 €, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.