Eine Minderjährige, die 4 Jahre die Grundschule und danach 4 Jahre ein Gymnasium besucht hat, ohne die …
Leitsatz
1. Eine Minderjährige, die 4 Jahre die Grundschule und danach 4 Jahre ein Gymnasium besucht hat, ohne die mittlere Reife zu erlangen, ist nach dem Hess. Schulpflichtgesetz noch berufsschulpflichtig.
2. In diesen Fällen besteht vor Ableistung einer dreijährigen Berufsschulzeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres kein Anspruch auf Befreiung von der Berufsschulpflicht.
3. Der Besuch von Sprachschulen, Abendschulen etc. ohne Unterricht in allgemeinen und praktischen Fächern stellt keinen Ersatz für die Berufsschule dar und rechtfertigt deshalb keine Ausnahmegenehmigung.
4. Sittlich verwahrloste Schüler, deren Verbleib in der Schule eine ernsthafte Gefahr für Sicherheit, sittliche Entwicklung oder Unterricht und Erziehung ihrer Mitschüler bedeutet, können auf Zeit oder Dauer von der bisher besuchten Schule Ausgeschlossen werden.