Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit …
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 25.06.2024 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit dem ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Spanien angedroht wurde.
Die am 18.12.1998 geborene Klägerin, nach eigenem Bekunden afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens, reiste eigenen Angaben zufolge am 07.12.2023 aus Spanien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 05.02.2024 einen Asylantrag. Sie reiste mit ihrer Mutter, Klägerin im Verfahren 2 K 785/24 Me.
Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 05.02.2024. Die Klägerin gab an, sie habe sich vom 21.05.2023 bis zum 07.12.2023 in Spanien aufgehalten. Nach einer humanitären Aufnahme aus Pakistan sei sie mit ihrer Mutter am 21.05.2023 in Spanien angekommen. Kurz vor der Weiterreise nach Deutschland habe sie eine Arbeitserlaubnis, aber keine Arbeit bekommen. Sie leide an einem systemischen Lupus Erythematodes (SLE), weswegen sie in Afghanistan und Pakistan behandelt bzw. monatlich untersucht worden sei. In Spanien habe es keine Behandlungsmöglichkeiten gegeben. Der Arzt in Spanien habe keine Zeit gehabt. In Spanien habe sie nur Tabletten eingenommen. Außerdem wolle sie ihr Studium hierzulande fortsetzen. Außerdem machte sie geltend den Aufenthalt in Deutschland ihrer mitgereisten Mutter, eines Onkels und ihres über Kroatien aus der Türkei reisenden Verlobten (afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit), dessen Vater neulich um die Hand der Klägerin angehalten habe.
Mit Schreiben vom 21.02.2024 teilten die spanischen Behörden mit: „This person has already been granted International Protection (Subsidiary Protection status/ Refugee status) in Spain since 22/11/2023.“
Im Eurodac-Ergebnis vom 11.06.2024 wurde als Datum der Gewährung internationalen Schutzes der 05.02.2024 genannt.
Mit Bescheid vom 25.06.2024, am 02.07.2024 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2.). Weiterhin wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte die Klägerin die Ausreisefrist nicht einhalten, würde sie nach Spanien oder in einen anderen Staat abgeschoben, in den sie einreisen dürfte oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die Klägerin dürfe nicht nach Afghanistan abgeschoben werden. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Zur Begründung heißt es u.a., die Klägerin habe eine Autoimmunerkrankung. Unter Berücksichtigung des Standes der medizinischen Versorgung in Spanien beinhalte dieses Vorbringen der Klägerin jedoch keine Gefahren, die bezogen auf Spanien ein Abschiebungsverbot aus medizinischer Sicht begründen könnten. Die Schutzberechtigten hätten nach spanischem Recht – wie spanische Staatsangehörige – den vollen Zugang zu dem öffentlichen Gesundheitssystem. Ein Behandlungsbedarf, der in Spanien nicht bewältigt werden könnte, sei nicht dargetan worden.
2. Am 03.07.2024 hat die Klägerin Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 11.09.2024 (2 E 754/24 Me) wurde der Antrag abgelehnt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25.06.2024 aufzuheben,
den Bescheid der Beklagten vom 25.06.2024 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, zugunsten der Kläger ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Spanien festzustellen.
Zur Begründung trägt sie vor, das BAMF meine, die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG seien erfüllt, weil sie in Spanien internationalen Schutz erhalten habe. Das sei aber unrichtig. Das spanische Aufnahmeprogramm sei nicht „internationaler Schutz“ im Sinne der Norm. Das sei es auch in der Bundesrepublik nicht. Erhalte ein Ausländer infolge eines solchen Aufnahmeprogramms ein Visum und dann in der Bundesrepublik eine Aufenthaltserlaubnis, sei dies eine bloße humanitäre, vorübergehende Erlaubnis etwa nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Landesaufnahmeprogramme) oder § 23 Abs. 2 AufenthG (Bundesaufnahmeprogramme) oder § 24 AufenthG (Ukrainegeflüchtete). Ein Auswechseln der Ermächtigungsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG komme nicht in Betracht. Die Norm gelte nur für Staaten außerhalb der EU. Selbst ein Auswechseln der Ermächtigungsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ginge rechtlich fehl, da das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, dass hiermit ebenfalls nur Nicht-EUStaaten gemeint seien (BVerwG, Urteil vom 21.04.2020 – 1 C 4.19) – obendrein müsste in Fällen der Ziffer 3 auch eine Abschiebungsandrohung mit einer 30-tägigen Ausreisefrist ergehen. Habe man indes – wie hier – eine Aufenthaltserlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedstaat, greife das Dublin-System. Spanien wäre für die Asylanträge nach Art. 12 Dublin III-Verordnung zuständig. Ein rechtzeitiges Übernahmeersuchen sei hier jedoch nicht erfolgt. Deshalb könne der Asylantrag nicht mehr als unzulässig abgelehnt werden.
Wörtlich trägt die Klägerin vor:
„Wir, meine Mutter und ich, sind ursprünglich von Afghanistan nach Pakistan gekommen. In Pakistan haben wir geschaut, wie wir nach Europa kommen können, denn auch dort ist die Lage sehr unsicher. Dort gab es verschiedene Aufnahmeprogramme von verschiedenen EU-Staaten. Wir hatten das Aufnahmeprogramm von Spanien genutzt. Das ist ein Aufnahmeprogramm, mit dem man einen humanitären Aufenthaltstitel in Spanien erhalten kann. Man geht da zur spanischen Botschaft und beantragt diesen humanitären Aufenthalt (ähnlich wie hier das Thüringer Landesaufnahmeprogramm für Afghanen). Dieser Antrag wurde angenommen. Wir haben dann ein Visum erhalten, um in Spanien einreisen zu können. Die Einreise war meines Erachtens am 21.05.2023. Im Laufe des Juni 2023 hatten wir dann ein Aufenthaltspapier von Spanien bekommen, dass meines Erachtens neun Monate lief. Uns wurde aber gesagt, dass diese Erlaubnis höchstens einmal verlängert werden könne und dann nicht mehr greife. Außerdem dürfe man während der Zeit nicht arbeiten und man erhält nach den 18 Monaten dann auch keinerlei Unterstützung und ärztliche Versorgung mehr. Da wir beide sehr krank sind, war das für uns keine Alternative. Wir sind deshalb nach Deutschland gekommen und haben Asyl beantragt.“
Ergänzend zum bisherigen Vortrag werde auf verschiedene fachärztliche Unterlagen sowohl aus Deutschland als auch aus Afghanistan verwiesen, die die gesundheitliche Situation der Klägerin aufzeigten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Zudem führt sie aus, aus dem Eurodac-Treffer der Kategorie 1 ergebe sich, dass die Klägerin in Spanien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Zudem ergebe sich auch aus der Ablehnung Spaniens vom 21.02.2024 eindeutig, dass die Klägerin internationalen Schutz (in Form des subsidiären Schutzes oder Flüchtlingsschutz) in Spanien erhalten habe.
Mit Beschluss vom 26.03.2026 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25.06.2024 ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Für das Begehren der Klägerin finden gem. § 87e Abs. 1 S. 1 und 2 des Asylgesetzes in der Fassung vom 23. April 2026 (Art.1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz), BGBl. 2026, Nr. 111, S. 1) i.V.m. Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. EU vom 22. Mai 2024 L, S. 1) die Regelungen des Asylgesetzes in der bis zu diesem Zeitpunkt geltend Fassung (a.F.) Anwendung, da sie ihren Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes vor dem 12. Juni 2026 eingereicht hat. Ebenfalls gem. Art. 79 Abs. 3 S. 2 VO (EU) 2024/1348 findet für diese Fälle der vor dem 12. Juni 2026 eingereichten Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes die Richtlinie 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60) – Verfahrensrichtlinie – weiter Anwendung (vgl. VG Oldenburg (Oldenburg), Urt. v. 17.06.2026 – 12 A 4679/25 –, juris, Rn. 16 - 17).
Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Bundesamtes in Ziffer 1) des angegriffenen Bescheides ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. i.V.m. Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU. Gem. Art. 33 Abs. 2 lit. a) dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig ansehen, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat.
a) Zwar sind hier die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. erfüllt, da der Klägerin in Spanien internationaler Schutz gewährt worden ist. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Eurodac-Ergebnis und dem Schreiben der spanischen Behörden vom 21.02.2024. Das Bundesamt durfte den Asylantrag der Klägerin aber gleichwohl nicht als unzulässig ablehnen, weil ernsthaft zu befürchten ist, dass sie bei einer Überstellung nach Spanien der Gefahr einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung gem. Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
b) Gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a RL 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig ansehen, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Dies gilt in Situationen, in denen einem Kläger in einem anderen Mitgliedstaat lediglich subsidiärer Schutz gewährt worden ist, und in Situationen, in denen einem Kläger dort die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Die Befugnis gilt jedoch in beiden Konstellationen nur, wenn der Kläger keinen ernsthaften Gefahren ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechte-Charta (EUGRCh) zu erfahren. Die grundsätzlich in Art. 33 Abs. 2 lit. a RL 2013/32/EU vorgesehene Befugnis stellt eine Ausprägung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens dar, der die Mitgliedstaaten im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu der Vermutung berechtigt und verpflichtet, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta steht. Diese Vermutung und die Ausübung der daraus folgenden Befugnis ist nicht länger gerechtfertigt, wenn erwiesen ist, dass dies in Wirklichkeit im schutzgewährenden Mitgliedsstaat nicht der Fall ist (vgl. EuGH, U. v. 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. –; B. v. 13.11.2019 - C-540/17 (Hamed und Omar); VG Köln, U. v. 28.11.2019 – 20 K 2489/18.A –, alle juris).
Die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung kommt daher (nur) dann in Betracht, wenn eine Verletzung von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) droht. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Ausländer in dem Mitgliedstaat, der ihn als Schutzberechtigten anerkannt hat, einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGRCh zu erfahren. Der Umstand, dass der Schutzstatusinhaber in diesem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass der Schutzberechtigte dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass er sich aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U. v. 19.03.2019 – C-297/17 et al. – (Ibrahim), juris).
Dabei ist zu beachten, dass im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und aufgrund des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Vermutung dafür streitet, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen bzw. als Schutzberechtigte anerkannt worden sind, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EUGRCh, der Genfer Konvention und der EMRK steht (vgl. ThürOVG, U. v. 21.12.2018 – 3 KO 337/17 –, juris). Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, sodass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Kläger vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, U. v. 19.03.2019 – C-163/17 et al. – (Jawo), juris).
In der Rechtsprechung des EGMR ist geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK und Art. 4 EUGRCh zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. z.B. EGMR, U. v. 13.12.2016 – Nr. 41738/10 – (Paposhvili / Belgien), HUDOC). Sofern keine außergewöhnlichen zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, B. v. 02.04.2013 – Nr. 27725/10 – (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), HUDOC). Die Verantwortlichkeit eines Staates kann allerdings ausnahmsweise gegeben sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, U. v. 21.01.2011 – Nr. 30696/09 – (M.S.S. / Belgien u. Griechenland), HUDOC). Der Europäische Gerichtshof hat mit seinen Entscheidungen vom 19.03.2019 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR den Erheblichkeitsmaßstab zur Annahme einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung konkretisiert. Danach ist stets eine die Gesamtumstände des Einzelfalls berücksichtigende Bewertung erforderlich. Mit dem EuGH kann allein der Umstand, dass ein Schutzstatusinhaber in einem Mitgliedsstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedsstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen des Mitgliedsstaates behandelt zu werden, nur dann zu der Feststellung einer Gefahr i. S. d. insoweit mit Art. 3 EMRK wortlautgleichen Art. 4 EUGRCh führen, wenn dieser Umstand zur Folge hätte, dass sich der Betreffende aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, mithin eine Lage bestünde, in welcher der Ausländer selbst seine elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen können würde, d. h. sich zu waschen, zu ernähren oder eine Unterkunft zu finden. Allein staatliche Untätigkeit oder Fehler bei der Umsetzung der Art. 20 ff. RL 2011/95/EU genügen für die Annahme eines Konventionsverstoßes nicht (vgl. EuGH, U. v. 19.03.2019, a. a. O.; vgl. zum Vorstehenden VG Magdeburg, U. v. 10.10.2019 – 6 A 390/19 –, juris). Das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung kann dagegen erreicht sein, wenn der Betroffene seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 08.02.2019 – 13 A 1776/18.A –, juris). Das Gericht ist bei der Prüfung dieser Frage verpflichtet, sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber bzw. anerkannter Schutzberechtigter stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EUGRCh sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu verschaffen, dass der Schutzstatusinhaber wegen systemischer Mängel in den Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender, Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Dies entspricht dem Maßstab des „real risk“ in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. NdsOVG, B. v. 06.06.2018 – 10 LB 167/18 –, juris). Die Widerlegung der oben genannten Vermutung setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Betroffenen im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.03.2014 – 10 B 6/14 –; ThürOVG, U. v. 21.12.2018 – 3 KO 337/17 –; siehe zum vorgenannten ferner VG Köln, U. v. 06.06.2019 – 8 K 8451/18.A –, alle juris). Die Gefahr einer Rechtsverletzung von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK hängt demzufolge unter anderem von dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit sowie von weiteren individuellen Faktoren wie etwa familiären oder freundschaftlichen Verbindungen ab. In jedem Einzelfall sind außerdem z.B. die Vermögensverhältnisse, der (Aus-)Bildungsstand und andere auf dem Arbeitsmarkt nützliche Eigenschaften zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, B. v. 08.02.2019 – 13 A 1776/18.A –, juris).
c) Nach der auf der Grundlage dieses Maßstabs durchgeführten Gesamtwürdigung der Berichte und Stellungnahmen besteht für die Klägerin gegenwärtig eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Spanien einer unmenschlichen und erniedrigenden bzw. entwürdigenden Behandlung ausgesetzt sein wird.
aa) In Spanien würde die Klägerin auf folgende Situation treffen – das Gericht folgt insoweit der Darstellung der Lebensbedingungen für nach Spanien zurückkehrende Schutzberechtigte im Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27.01.2026 – 1 K 184/25.a –, juris, Rn. 28 – 34 –:
„Schutzberechtigte erhalten eine fünf Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis, die verlängert werden kann (vgl. Asylum Information Database vom 1. April 2025 – Country Report Spain, 2024 Update – im Folgenden: AIDA –, S. 164). Sie genießen Freizügigkeit im gesamten spanischen Hoheitsgebiet (AIDA, S. 175). Das dreiphasige Aufnahme- und Integrationsverfahren steht allen Personen offen, die einen Asylantrag stellen, auch wenn ihnen während der 18 Monate seiner Dauer internationaler Schutz gewährt wird (AIDA, S. 110; BFA vom 8. November 2022, S. 15). Daher gilt für Schutzberechtigte dasselbe Verfahren wie für Asylbewerber (AIDA, S. 175). Asylbewerber werden in den ersten sechs Monaten nach Antragstellung in den Asyl-Aufnahmezentren untergebracht. Nach dieser ersten Phase der Unterbringung innerhalb des Aufnahmesystems wird den Begünstigten eine finanzielle Unterstützung gewährt, damit sie die Miete für eine private Unterkunft bezahlen können. Das spanische Drei-Phasen-Aufnahmeverfahren ist insofern streng, als die Schutzberechtigten ihren Aufenthalt in den Aufnahmeeinrichtungen abschließen müssen, um Zugang zu der folgenden finanziellen Unterstützung für private Unterkünfte zu erhalten, auch weil die Teilnahme an den Integrationsmaßnahmen der ersten Aufnahmephase als relevant für Anträge auf weitere finanzielle Unterstützung in den letzten beiden Phasen angesehen wird (AIDA, S. 176). In der dritten Phase wird keine Unterkunft mehr gewährt (AIDA, S. 116). In Fällen besonderen Schutzbedarfs kann der Zeitraum des Aufnahme- und Integrationsprozesses bis zu 24 Monate betragen, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt (AIDA, S. 110 ff.).
Der Mangel an Sozialwohnungen, die unzureichende finanzielle Unterstützung für Mietausgaben, hohe Anforderungen in den Mietverträgen (Gehaltsnachweise, hohe Kautionsbeträge usw.) sowie Diskriminierung von Geflüchteten auf dem Wohnungsmarkt setzen viele Schutzberechtigte einer Gefährdung aus und führen in einigen Fällen zur Verelendung. Viele Nichtregierungsorganisationen, die in der ersten Phase mit Schutzberechtigten und Asylbewerbern arbeiten, versuchen, bei der Suche nach einer privaten Unterkunft zwischen Schutzberechtigten und Hauseigentümern zu vermitteln (BFA, S. 18). Es gibt jedoch keine spezialisierte Behörde oder einen spezialisierten Vermittlungsdienst, die bzw. der den Schutzberechtigten bei der Wohnungssuche hilft. Selbst in den Fällen, in denen Nichtregierungsorganisationen als Vermittler auftreten, werden die Asylbewerber bei der Anmietung von Wohnungen stark diskriminiert. Einige von ihnen sind von Obdachlosigkeit bedroht und werden in Obdachlosenunterkünften untergebracht. Diese Herausforderungen bestanden im Jahr 2024 und Anfang 2025 fort (AIDA, S. 176). Der Mangel an Mietwohnungen und die hohen Preise in bestimmten Städten sind ein Hindernis für die Integration Schutzberechtigter.
Der Zugang Schutzberechtigter zum Arbeitsmarkt wird weder durch Gesetze noch durch andere Maßnahmen wie einen Arbeitsmarkttest oder Hindernisse bezogen auf bestimmte Bereiche eingeschränkt. Er ist unter den gleichen Bedingungen wie für Staatsangehörige gegeben (AIDA, S. 177).
Asylbewerber erhalten in der ersten Phase der Aufnahme eine finanzielle Unterstützung für die Beantragung der Anerkennung ihres Studiums oder ihrer beruflichen Qualifikationen, sofern eine solche Anerkennung möglich ist. Diese finanzielle Unterstützung reicht allerdings häufig nicht aus, um die mit der Anerkennung verbundenen Kosten vollständig zu decken (AIDA, S. 177). In den beiden folgenden Phasen müssen Schutzberechtigte finanziell unabhängiger sein, wobei punktuell finanzielle Hilfe geleistet wird, da eine Selbstversorgung kaum möglich ist. Die spanischen Aufnahmezentren unterstützen bei Betreuung und Ausbildung von Kindern, um den Eltern die Teilnahme an Ausbildungskursen zu erleichtern, etwa durch die Bereitstellung von Kindergärten, Schulkantinen oder Lehrmitteln.
Alle Personen, die sich im 18-monatigen Aufnahmeverfahren befinden, erhalten individuelle Pläne zur Unterstützung ihrer Ausbildung, zur Anerkennung ihrer Qualifikationen usw. Nach Abschluss des Drei-Phasen-Prozesses stehen den Schutzberechtigten weiterhin Arbeitsvermittlungs- und Orientierungsangebote offen, die Nichtregierungsorganisationen für die migrantische Bevölkerung im Allgemeinen anbieten. Diese allgemeinen Maßnahmen werden vom Ministerium für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration finanziert und aus EU-Mitteln kofinanziert und umfassen personalisierte Pläne, berufliche Orientierung und Bildung, Unterstützung bei der Erstellung von Lebensläufen usw. (vgl. AIDA, S. 177).
Viele Schutzberechtigte stoßen allerdings in der Praxis auf sprachliche, qualifikatorische und diskriminierungsbedingte Hindernisse auf dem Arbeitsmarkt (AIDA, S. 125). Verschärfend kommt hinzu, dass die spanische Wirtschaft eine lange Wirtschaftskrise durchgemacht hat, die zu einer hohen Arbeitslosigkeit geführt hat, von der sowohl Migranten als auch spanische Staatsbürger betroffen sind. Darüber hinaus fehlt es vielen Unternehmen an Kenntnissen über für Asylbewerber und Schutzberechtigte geltende Arbeitsgesetze und Genehmigungen, was wiederum den Zugang dieser Personen zum Arbeitsmarkt erschwert.
International Schutzberechtigte haben in Spanien vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem (AIDA, S. 183, 127).“
bb) Grundsätzlich ist hiernach zu sagen, dass für in Spanien anerkannte Schutzberechtigte vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls nicht die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Spanien ihre elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nicht befriedigen können und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGRCh und Art. 3 EMRK erfahren (ThürOVG, Beschl. v. 18.01.2023 – 2 ZKO 283/22, juris; VG Düsseldorf, Beschl. v. 19.01.2024 – 22 L 3100/23.A –, juris, Rn. 29; VG Kassel, Beschl. v. 05.12.2023 – 7 L 1886/23.KS.A –, juris, Rn. 16; VG Weimar, Urt. v. 08.03.2022 – 6 K 1289/20 We –, juris, Rn. 38; VG Gera, Urt. v. 22.02.2022 – 6 K 963/21 Ge –, juris; VG Würzburg, Beschl. v. 09.12.2021 – W 1 S 21.50343 –, juris).
Diese Aussage lässt sich jedoch im Fall der Klägerin nicht treffen. Über die vorstehende Prüfung der allgemeinen Lage hinaus ist nach den für Art. 3 EMRK geltenden Maßstäben bei der Klägerin eine Prüfung ihres individuellen konkreten Einzelfalls durchzuführen, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Feststellung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei ihrer Rückkehr führt. Eine Einzelfallprüfung ist immer dann geboten, wenn eine besondere Situation (EGMR, Urt. v. 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 105) oder besondere Merkmale in der Person (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 25) vorliegen (VG Magdeburg, Urt. v. 12.10.2018 – 6 A 260/18 –, juris, Rn. 49). Die Klägerin gehört zu dem Kreis derjenigen, für die eine Einzelfallprüfung geboten ist. Eine von der vorstehenden allgemeinen Einschätzung der Lage in Spanien abweichende Prognose einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh ist hier durch besondere Merkmale in Gestalt des Gesundheitszustandes der Klägerin geboten, was die Klägerin in dem Verfahren auch eingewandt hat.
Bei Auswertung der o.g. Erkenntnisse und der Besonderheiten des vorliegenden Falles hält es der erkennende Einzelrichter für beachtlich wahrscheinlich, dass die grundlegenden Bedürfnisse der Klägerin in Spanien ungeachtet ihrer eigenen Entscheidungen nicht sichergestellt sein werden. Die Mitwirkung und Leistungsbereitschaft, die der stark integrative Charakter des spanischen Systems von den Betroffenen erfordert (vgl. OVG Thüringen, Beschl. v. 18.01.2023 – 2 ZKO 283/22 –, juris, Rn. 17; VG Weimar, Urt. v. 08.03.2022 – 6 K 1289/20 –, juris, Rn. 54), wird die Klägerin aufgrund ihrer speziellen Situation nicht in dem erforderlichen Maße erbringen können.
(1) Zwar ist im Fall der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie ihre 18-monatige Integrationsphase wohl noch nicht ganz ausgeschöpft hat.
Wenn Verwaltungsgerichte eine mit Art. 4 EUGRCh unvereinbare Lage bei einer Rückkehr nach Spanien (auch für Familien) verneinen, verweisen sie hierfür auf den noch laufenden Integrationsprozess (VG Gießen, Beschl. v. 10.07.2025 – 1 L 3579/25.GI.A –, juris, Rn. 37 unter Verweis auf Thür. OVG, Beschl. v. 18.01.2023 – 2 ZKO 283/22, Rn. 8 ff.; VG Kassel, Beschl. v. 05.12.2023 – 7 L 1886/23.KS.A , Rn. 16 ff.; VG Bremen, Urt. v. 06.05.2024 – 1 K 2776/23, S. 7 ff., jeweils juris). Ist diese Phase abgelaufen, hängt die Prognose davon ab, ob die Antragsteller aus eigener Kraft imstande sind, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern (VG Gießen, Beschl. v. 10.07.2025 – 1 L 3579/25.GI.A –, juris, Rn. 37).
Im Fall der Klägerin ist die 18-monatige Integrationsphase wohl noch nicht abgelaufen. Der Unterbringungs- und Integrationsprozess in Spanien verläuft wie folgt: Zuerst erfolgt die Bewertungs- und Zuweisungsphase. Sie umfasst eine Basisversorgung mit Unterbringung, bis ein Platz im Unterbringungssystem verfügbar ist. Sie dauert bis zu 30 Tage, in der Praxis aber auch länger. Danach kommt die Unterbringungsphase (Phase 1). Neben temporärer Unterbringung in CAR bzw. NGObetriebenen Zentren oder humanitären Unterbringungseinrichtungen erhalten Asylwerber in dieser ersten Versorgungsphase u.a. soziale Hilfe, kulturelle Grundorientierung, Sprachkurse und Jobtraining, was ihre Integration in die spanische Gesellschaft erleichtern soll, und ein Taschengeld in Höhe von 50 € im Monat, plus 20 € für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich werden andere persönliche Ausgaben abgedeckt. Die Phase 2 ist die Vorbereitungsphase für Autonomie. Während dieser zweiten Versorgungsphase werden die Nutznießer in private Unterbringung entlassen und erhalten kein Taschengeld mehr, aber die Miete wird übernommen und sie können zusätzliche Mittel zur Deckung der Grundbedürfnisse erhalten, um ein „normales Leben“ beginnen zu können. Personen, die ab dem 1. Januar 2021 Zugang zu Unterbringung für Asylwerber erhalten, können nur dann in Phase 2 der Versorgung überwiesen werden, wenn sie internationalen Schutz erhalten haben (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, Gesamtaktualisierung vom 08.11.2022, S. 14, 15). Laut ihres eigenen Vortrags befand sich die Klägerin für 6 ½ Monate in Spanien. Demnach wäre die Integrationsphase von 18-Monaten noch nicht vollständig beendet. Sollte der maximale Förderzeitraum noch nicht abgelaufen sein, wird dieser im Fall der Rückkehr nach Spanien noch ausgeschöpft werden können. So ist den Erkenntnismitteln zu entnehmen, dass auch Schutzberechtigte, die während des 18-monatigen Aufnahme- und Integrationsprogramms anerkannt worden sind, dieses bis zum Ende durchlaufen können. Dass Schutzberechtigten eine Rückkehr in dieses Integrationssystem trotz ihrer Ausreise aus Spanien nicht möglich ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Von diesem Programm sind jedenfalls Dublin-Rückkehrer auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie vor ihrer Ausreise bereits in einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung untergebracht waren, diese aus eigenem Antrieb verlassen haben und freiwillig aus Spanien ausgereist sind, und es ist nicht erkennbar, dass für Schutzberechtigte etwas anderes gelten könnte (VG Aachen, Beschl. v. 06.12.2023 – 4 L 1040/23.A –, juris).
Auch wenn im Fall der Klägerin die Integrationsphase von 18-Monaten noch nicht beendet ist, ist davon auszugehen, dass eine Unterkunft der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht erneut zur Verfügung gestellt werden wird. Nach der ersten Phase der Unterbringung innerhalb des Aufnahmesystems – die die Klägerin wohl durchlaufen hat – wird den Begünstigten eine finanzielle Unterstützung gewährt, damit sie die Miete für eine private Unterkunft bezahlen können. Das spanische Drei-Phasen-Aufnahmeverfahren ist insofern streng, als die Schutzberechtigten ihren Aufenthalt in den Aufnahmeeinrichtungen abschließen müssen, um Zugang zu der folgenden finanziellen Unterstützung für private Unterkünfte zu erhalten, auch weil die Teilnahme an den Integrationsmaßnahmen der ersten Aufnahmephase als relevant für Anträge auf weitere finanzielle Unterstützung in den letzten beiden Phasen angesehen wird (VG Gießen, Beschl. v. 10.07.2025 – 1 L 3579/25.GI.A –, juris, Rn. 15). Im aida-Bericht ist davon die Rede, dass nur während der sechsmonatigen ersten Phase des Aufnahme- und Integrationsprozesses eine Unterbringung innerhalb des Aufnahmesystems stattfindet. An öffentlichem Wohnraum fehlt es (VG Gießen, Beschl. v. 10.07.2025 – 1 L 3579/25.GI.A –, juris, Rn. 41).
Insofern ist wohl davon auszugehen, dass der Klägerin in Spanien eine finanzielle Unterstützung gewährt werden wird, damit sie die Miete für eine private Unterkunft bezahlen kann. Aber auch dies wird nur für einen Zeitraum von ca. 11 Monaten erfolgen können.
(2) Dieser Unterstützungszeitraum erscheint dem Einzelrichter als zu kurz im Hinblick auf die speziellen Erfordernisse, die die gesundheitliche Situation der Klägerin mit sich bringt. Die Klägerin wird sich in Spanien im Falle ihrer Rückkehr umgehend eine spezialisierte Einrichtung zu suchen haben, die die für sie erforderliche engmaschige kontinuierliche Weiterbehandlung gewährleistet. Eine solche Einrichtung dürfte nicht überall zu finden sein. In örtlicher Nähe zu dieser Behandlungseinrichtung wird die Klägerin eine private Unterkunft benötigen, zudem eine Arbeitsmöglichkeit zu finden haben, die ihr nach dem Wegfall der Unterstützungsleistungen die eigene Existenzsicherung ermöglichen kann. Eine solche Arbeitsmöglichkeit dürfte kaum – und zudem in der Kürze der Zeit – zu finden sein. Insoweit kann die Klägerin auch nicht ohne weiteres darauf verwiesen werden, dass sie hinsichtlich der Wohnungs- und Arbeitssuche von der den Schutzberechtigten in Spanien eingeräumten Freizügigkeit profitieren könne.
(a) In dem jüngsten Bericht von SRH MVZ Waltershausen-Friedrichroda v. 27.04.2026 heißt es, dass bei der jungen Patientin aus Afghanistan ein Systemischer Lupus erythematodes (SLE) mit schwerer Organmanifestation u.a. mit einer Lupusnephritis besteht. Die Erkrankung kann einen potenziell lebensbedrohlichen Verlauf annehmen und erfordert eine kontinuierliche fachrheumatologische Betreuung in einer spezialisierten Einrichtung. Aktuell erfolgt die Behandlung in der spezialisierten Ambulanz unter einer komplexen immunsuppressiven und immunmodulierenden Therapie, einschließlich des Einsatzes von Belimumab. Diese Therapie ist indiziert aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes und dient der Kontrolle der Krankheitsaktivität sowie der Verhinderung eines Fortschreitens der Nierenbeteiligung bis hin zur terminalen Niereninsuffizienz. Eine Unterbrechung oder unzureichende Fortführung der Therapie ist mit einem hohen Risiko für erneute schwere Krankheitsschübe, Progression der Lupusnephritis, dauerhafte Organschäden bis hin zur Dialysepflichtigkeit, sowie potenziell lebensbedrohliche Komplikationen verbunden. Die Behandlung erfordert eine engmaschige fachärztliche Kontrolle, regelmäßige labormedizinische und klinische Verlaufskontrollen, sowie Erfahrung im Umgang mit komplexen immunmodulierenden Therapien einschließlich Biologika. Nach der fachärztlichen Einschätzung ist eine kontinuierliche Weiterbehandlung in der aktuell betreuenden spezialisierten Einrichtung medizinisch zwingend erforderlich.
Hinsichtlich der für die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Spanien dort notwendigen kontinuierlichen fachärztlichen Weiterbehandlung ist grundsätzlich zu sehen, dass das spanische Recht für alle Asylsuchenden uneingeschränkten Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem vorsieht. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung haben sie Anspruch auf das gleiche Maß an Gesundheitsversorgung wie Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt in Spanien (aida, Country Report Spanien, Update 2025, April 2026, S.122). Es heißt, es seien keine Unterschiede zwischen der Situation von Asylbewerbern und Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich des Zugangs zur Gesundheitsversorgung gemeldet worden (aida, Country Report Spanien, Update 2025, April 2026, S. 180).
Allerdings wird auch berichtet, dass, obwohl die in den letzten Jahren erzielten Verbesserungen anerkannt wurden, der Jahresbericht 2025 des CEAR weiterhin auf die Herausforderungen hinwies, denen Asylsuchende, Migranten und Flüchtlinge beim Zugang zum Gesundheitssystem gegenüberstehen (aida, Country Report Spanien, Update 2025, April 2026, S. 123). Der Zugang und die Qualität sind faktisch nicht überall gleich (so VG Düsseldorf, Beschl. v. 19.01.2024 – 22 L 3100/23.A –, juris, Rn. 48 m.w.N.). Hierein fügen sich die Schilderungen der Klägerin zu der gesundheitlichen Versorgung, die sie selber in Spanien erlebt hat. Bereits gegenüber dem Bundesamt hat die Klägerin angegeben, dass es in Spanien keine Behandlungsmöglichkeiten gegeben habe. Der Arzt in Spanien habe keine Zeit gehabt. Die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten seien der Grund gewesen, weshalb sie Spanien verlassen habe. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dies bekräftigt und glaubhaft versichert, dass sie in Spanien keinen Arzt gesehen habe, dass man sich ihres Problems nicht habe annehmen wollen. Auch die Mutter der Klägerin, Frau S… T…, Klägerin im Verfahren 2 K 785/24 Me, hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Es bestehen für den Einzelrichter keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Hiernach hat die Klägerin während der Zeit von mehr als ½ Jahr als international Schutzberechtigte in Spanien – während der sie sich in Madrid aufhielt – keine ärztliche Versorgung erhalten. Aus dem Zusammenspiel der Anhaltspunkte in der aktuellen Erkenntnislage und dem individuellen Erfahrungsbericht der Klägerin zu ihrer Behandlung in Spanien (d.h. dem fehlenden Zugang zu gesundheitlicher Versorgung) hat der Einzelrichter durchgreifende Zweifel daran, dass im Fall der Rückkehr der Klägerin nach Spanien für sie die dort zwingend notwendige kontinuierliche Weiterbehandlung von Anfang an gewährleistet ist, zumal die Klägerin auch noch auf eine spezialisierte Einrichtung angewiesen ist. Eine Unterbrechung oder unzureichende Fortführung der Therapie ist nach der fachärztlichen Stellungnahme vom 27.04.2026 mit einem hohen Risiko für erneute schwere Krankheitsschübe, Progression der Lupusnephritis, dauerhafte Organschäden bis hin zur Dialysepflichtigkeit, sowie potenziell lebensbedrohliche Komplikationen verbunden.
(b) Dass die Klägerin aus eigener Kraft alsbald imstande sein wird, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern, kann nicht angenommen werden. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie Zahnärztin sei und sich weiterbilden wolle. Hält man sich die nach wie vor bestehenden Schwierigkeiten bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse vor Augen, werden für die Klägerin im Ergebnis mindestens mittelfristig allein einfache Hilfstätigkeiten in Betracht kommen. Insoweit werden in erster Linie körperliche geprägte Arbeiten eine Rolle spielen (vgl. VG Gießen, Beschl. v. 10.07.2025 – 1 L 3579/25.GI.A –, juris, Rn. 39), die für die Klägerin angesichts ihrer Erkrankung nicht in Betracht kommen dürften. Zudem stoßen viele Schutzberechtigte in der Praxis auf sprachliche, qualifikatorische und diskriminierungsbedingte Hindernisse auf dem Arbeitsmarkt. Verschärfend kommt hinzu, dass die spanische Wirtschaft eine lange Wirtschaftskrise durchgemacht hat, die zu einer hohen Arbeitslosigkeit geführt hat, von der sowohl Migranten als auch spanische Staatsbürger betroffen sind. Darüber hinaus fehlt es vielen Unternehmen an Kenntnissen über für Asylbewerber und Schutzberechtigte geltende Arbeitsgesetze und Genehmigungen, was wiederum den Zugang dieser Personen zum Arbeitsmarkt hindert (VG Gießen, Beschl. v. 10. 07.2025 – 1 L 3579/25.GI.A –, juris, Rn. 26).
(c) Wird die Klägerin voraussichtlich selbst eine Unterkunft anmieten müssen, erscheint am ehesten denkbar, dass sie eine solche – wenn überhaupt, gegebenenfalls mit Unterstützung in diesem Bereich tätiger Hilfsorganisationen – im ländlichen Bereich findet. Dort aber werden die Erwerbschancen noch begrenzter sein als in den Ballungsgebieten, in denen Wohnraum für sie erst recht nicht erschwinglich erscheint (vgl. VG Gießen, Beschl. v. 10.07.2025 – 1 L 3579/25.GI.A –, juris, Rn. 42). Auch müsste hier die für die Klägerin erforderliche spezialisierte Einrichtung zu finden sein.
Zu berücksichtigen ist, dass der Mangel an Sozialwohnungen, die unzureichende finanzielle Unterstützung für Mietausgaben, hohe Anforderungen in den Mietverträgen (Gehaltsnachweise, hohe Kautionsbeträge usw.) sowie Diskriminierung viele Schutzberechtigte einer wirtschaftlichen Gefährdung aussetzen und in einigen Fällen zur Mittellosigkeit führen. Viele Nichtregierungsorganisationen, die in der ersten Phase mit Schutzberechtigten und Asylbewerbern arbeiten, versuchen, zwischen Schutzberechtigten auf der Suche nach einer privaten Unterkunft und Hauseigentümern zu vermitteln. Es gibt jedoch keine spezialisierte Behörde oder einen spezialisierten Vermittlungsdienst, die bzw. der den Schutzberechtigten bei der Wohnungssuche hilft. Selbst in den Fällen, in denen Nichtregierungsorganisationen als Vermittler auftreten, werden die Asylbewerber bei der Anmietung von Wohnungen stark diskriminiert. Einige von ihnen sind von Obdachlosigkeit bedroht und werden in Obdachlosenunterkünften untergebracht. Die Nichtregierungsorganisation CEAR Euskadi prangerte die Diskriminierung an, der Asylbewerber bei der Anmietung von Wohnungen ausgesetzt sind, und gab zu, dass sieben von zehn Immobilienagenturen explizite Formen, die anderen drei subtilere Formen der Diskriminierung anwenden. Diese Herausforderungen bestehen im Jahr 2023 fort. Der Mangel an Mietwohnungen und die hohen Preise in bestimmten Städten (z. B. Saragossa) sind ebenfalls ein Hindernis für die Integration Schutzberechtigter. Fehlender öffentlicher Wohnraum für von Ausgrenzung bedrohte Personen wird als weiteres Hindernis für Asylbewerber und Schutzberechtigte in Spanien beschrieben. Der Mangel an privatem und öffentlichem Wohnraum macht Schutzberechtigte vom Asylsystem abhängig und schränkt ihre Möglichkeiten ein, ein unabhängiges Leben zu führen. In ihrem Jahresbericht über Schutzberechtigte in Spanien und Europa empfahl die Nichtregierungsorganisation CEAR, öffentliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt zu entwickeln und den Zugang von Asylbewerbern und Schutzberechtigten zu Wohnraum zu fördern. Die Organisation empfahl außerdem, den Bestand an Sozialwohnungen zu erhöhen und einen bestimmten Prozentsatz davon für Schutzberechtigte zu reservieren sowie steuerliche Anreize für Vermieter einzuführen, die sich entscheiden, eine Wohnung an Asylbewerber, Schutzberechtigte, Migranten und Staatenlose zu vermieten. Ein von den Nichtregierungsorganisationen Provivienda und Andalucía Acoge herausgegebener Bericht unterstreicht die Hindernisse und die Diskriminierung, denen rassifizierte Personen beim Zugang zu Wohnraum ausgesetzt sind. Er zeigt auch auf, dass der Zugang zu Wohnraum in Spanien der Bereich ist, in dem Personen am stärksten rassistisch diskriminiert werden (VG Gießen, Beschl. v. 10.07.2025 – 1 L 3579/25.GI.A –, juris, Rn. 15 - 17).
(d) Davon, dass Sozialleistungen diese Situation ausreichend kompensieren könnten, kann nicht ausgegangen werden. Schutzberechtigte haben unter den gleichen Bedingungen wie spanische Staatsangehörige Zugang zu Sozialleistungen. Das Ministerium für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration ist für die Gewährung zuständig. In der Praxis haben die Anspruchsberechtigten ohne besondere Hindernisse Zugang zu den Leistungen. Sozialleistungen sind nicht an einen bestimmten Wohnsitz gebunden, da sie auf nationaler Ebene verwaltet werden. Die Hilfe kann gegebenenfalls durch Unterstützung auf kommunaler und regionaler Ebene ergänzt werden (VG Gießen, Beschl. v. 10.07.2025 – 1 L 3579/25.GI.A –, juris, Rn. 30). Aus den zur Situation Asylsuchender und Schutzberechtigter vorliegenden Erkenntnissen geht dabei nicht hervor, welche Bedingungen für Sozialleistungen spanische Bürger zu erfüllen haben. Berichte, wonach die Wohnungssuche insbesondere für Migranten und Geflüchtete oft sehr schwierig, Wohnraum gerade in den Ballungsgebieten knapp ist, es kaum Sozialwohnungen gibt und daher die Gefahr von Obdachlosigkeit besteht, bewogen das Verwaltungsgericht Freiburg, mit Datum vom 11.04.2023 eine Anfrage an das Auswärtige Amt zu richten, ob für eine Familie mit Kleinkindern bei einer Rückkehr nach Spanien der Zugang zu einer Unterkunft sichergestellt sei. Das Auskunftsersuchen blieb jedoch unergiebig. Dem Auswärtigen Amt zufolge nahm das spanische Außenministerium trotz zweimaliger Nachfrage keine Stellung (VG Gießen, Beschl. v. 10.07.2025 – 1 L 3579/25.GI.A –, juris, Rn. 31 m.w.N.). Nach Angaben des Ministeriums für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration ist eine der Grundvoraussetzungen für den Erhalt des Grundeinkommens ein ununterbrochener rechtmäßiger und tatsächlicher Wohnsitz in Spanien während des letzten Jahres. Gesetzliche Ausnahmen gelten – ebenfalls laut einer Quelle des Ministeriums – soweit ersichtlich allein für Minderjährige, die durch Geburt, Adoption, Vormundschaft zum Zweck der Adoption oder dauerhafte familiäre Pflege in die betreffende Lebensgemeinschaft aufgenommen wurden, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und Opfer von Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung (VG Gießen, Beschl. v. 10.07.2025 – 1 L 3579/25.GI.A –, juris, Rn. 32 m.w.N.). Beitragsabhängige Arbeitslosenhilfe erhält, wer in einem Sozialversicherungssystem angemeldet und aktives Mitglied sowie als Arbeitssuchender registriert ist und in den letzten sechs Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder vor Beendigung der Beitragspflicht über einen Zeitraum von mindestens 360 Tagen Beiträge geleistet hat. Selbst die beitragsunabhängige Arbeitslosenhilfe setzt voraus, dass der Betroffene einen Monat bei einer Arbeitsagentur gemeldet ist und mehr als drei (mit Unterhaltsverpflichtungen) bzw. mehr als sechs (ohne Unterhaltsverpflichtungen) Monate lang Beiträge gezahlt hat. Rentenleistungen können beantragt werden von Personen, die aktives Mitglied in einem Rentensystem sind und die vorgeschriebenen Alters- und Beitragsvoraussetzungen erfüllen (VG Gießen, Beschl. v. 10.07.2025 – 1 L 3579/25.GI.A –, juris, Rn. 33).
Hiernach hat die Klägerin Anspruch auf das spanische Grundeinkommen ebenso wenig wie auf beitragsabhängige oder beitragsunabhängige Arbeitslosenhilfe. Die nötigen Voraufenthalts- bzw. Vorversicherungszeiten kann sie nicht vorweisen.
Nach alledem kann die Unzulässigkeitsentscheidung in Nr. 1 des angegriffenen Bescheides keinen Bestand haben. Dies bedeutet, dass der Asylantrag der Klägerin im nationalen Verfahren hinsichtlich ihres Herkunftslandes zu prüfen ist.
2. Die in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Entscheidungen zu Ziffer 2) bis 4) das Überstellungsland Spanien betreffend unterliegen damit gleichermaßen der Aufhebung, da die Zuständigkeitsfrage mit dem vorliegenden Urteil geklärt und für sie deshalb kein Raum ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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