VG Göttingen · Niedersachsen Beschluss

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG

Verwaltungsrecht

Gründe

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechungspraxis des zuständigen Fachsenats des Niedersächsischen OVG Lüneburg bemisst das Gericht die Bedeutung der Sache für die Klägerin mit 500,00 DM je Monat der Dauer der Fahrtenbuchauflage, so dass sich ein Streitwert von 9.000,00 DM ergibt.