Flüchtlingseigenschaft bei niedrigschwelligen HDP-Aktivitäten KI-Titel
Flüchtlingseigenschaft · Verfolgungsgefahr · HDP-Aktivitäten · Vorbelastung · Beweisverwertung
Sonstiges
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 LA 80/26 VG: 4 K 3254/24 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Kläger und Zulassungsantragsteller – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - … - – Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange am 5. August 2026 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 6. Februar 2026 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er begehrt unter anderem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der im Jahr 2001 geborene Kläger reiste im Oktober 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im November 2024 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 20.12.2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen, forderte den Kläger zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in die Türkei an. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 06.02.2026 abgewiesen. Die Ausführungen des Klägers beim Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung seien teilweise unsubstantiiert und widersprüchlich geblieben. Das gelte insbesondere für die Darlegungen zur Dauer und den Umständen der angeblich erlittenen Festnahmen. Das Gericht habe daher nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Angaben des Klägers bezüglich der Festnahmen erlebnisbasiert seien. Ungeachtet dessen, ob der Kläger vorverfolgt ausgereist sei, drohe ihm jedenfalls keine erneute derartige Verfolgung. Bei niedrigschwelligen Aktivitäten für die HDP bestehe ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Verfolgungsgefahr in der Türkei. Auch im Falle der Wahrunterstellung der behaupteten Parteiaktivitäten bewegten sich diese auf einem äußerst niedrigschwelligen Niveau. Es sei nicht feststellbar, dass sich der Kläger exponiert habe. Er habe auch keine bedeutenden exilpolitischen Aktivitäten vorzuweisen, mit denen er in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sein könnte. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht einen Beweisantrag des Klägers zur Gefährdung kurdischer Volkszugehöriger „bei Vorbelastung“ auch in den westlichen Metropolen der Türkei als verspätet im Sinne des § 87b VwGO abgelehnt. Selbständig tragend sei der Antrag auch deshalb abzulehnen, weil das Gericht aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel über hinreichende Sachkunde verfüge, um über die Beweisfrage zu entscheiden. Zudem sei der Beweisantrag nicht hinreichend substantiiert. Der verwendete Begriff der Vorbelastung im Sinne des Engagements für kurdische Belange sei zu unbestimmt. Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des
3 Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte verwiesen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. 1. Der Kläger rügt einen Gehörsverstoß infolge der Ablehnung seines in der mündlichen Verhandlung gestellten und auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrags. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.12.2021 - 6 B 6.21, juris Rn. 7). Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 08.10.1985 - 1 BvR 33.83, juris Rn. 16). In Verbindung mit den Grundsätzen des Prozessrechts gebietet Art. 103 Abs. 1 GG auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn die Ablehnung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 670/91, juris Rn. 99; BVerwG, Beschl. v. 10.08.2015 - 5 B 48.15, juris Rn. 10; BayVGH, Beschl. v. 20.02.2019 - 13a ZB 17.31832, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 14.12.2017 - 13 A 2795/17.A, juris Rn. 3 f.), mithin auf sachfremde Erwägungen gestützt ist (BVerfG, Beschl. v. 12.10.1988 - 1 BvR 818/88, juris Rn. 35). Hierfür ist maßgebend auf den materiell-rechtlichen Standpunkt der angegriffenen Entscheidung abzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erfordert eine § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechende Rüge unter anderem die substantiierte Darlegung, dass die Ablehnung des Beweisantrags fehlerhaft erfolgt ist, die Begründung der Ablehnungsentscheidung im Gesetz keine Stütze findet und deshalb das rechtliche Gehör verletzt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 28.03.2013 - 4 B 15.12, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 04.07.2024 - 13a ZB 24.30562, juris Rn. 6). Darüber hinaus muss geltend gemacht werden, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (st. Rspr, vgl. etwa BVerwG, Urt. v.
4 14.11.2016 - 5 C 10.15 D, juris Rn. 65 sowie Beschl. v. 13.06.2023 - 8 B 31.22, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschl. v. 14.10.2022 - 2 LA 22/22, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschl. v. 27.08.2024 - 19 A 1558/24, juris Rn. 15). 2. Hieran gemessen greift die von dem Kläger erhobene Gehörsrüge nicht durch. a) Der Kläger macht geltend, eine prozessrechtlich tragfähige Stütze für die Ablehnung des Beweisantrages sei nicht gegeben. Er legt jedoch nicht dar, dass ein möglicher Verfahrensmangel erheblich gewesen wäre, weil das Verwaltungsgericht ohne den angenommenen Verfahrensverstoß zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Die Darlegung einer Entscheidungsrelevanz erfordert eine Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die Darlegung, warum die unterbliebene Beweiserhebung gerade unter Berücksichtigung der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen materiellen Bewertung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Hierzu enthält das Zulassungsvorbringen des Klägers keine Ausführungen. Er ist der Auffassung, dass das Beruhen der Entscheidung auf dem Gehörsverstoß vermutet werde, weil der Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen absoluten Revisionsgrund darstelle. Aus der Einstufung als absoluter Revisionsgrund folge, dass ein weiterer Vortrag im Zulassungsverfahren zu der Frage, was der Kläger bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, nicht erforderlich sei, wenn der Verstoß nicht einzelne Feststellungen, sondern das Gesamtergebnis des Verfahrens betreffe. Es bleibt aber offen, worauf sich der Kläger damit bezieht. Einen Bezug der von ihm aufgeworfenen Beweisfrage zu seinem individuellen Vortrag stellt der Kläger jedenfalls in keiner Weise her. Insbesondere fehlt es vollständig an einer Auseinandersetzung mit der Bewertung des klägerischen Vorbringens durch das Verwaltungsgericht. Hierzu hätte vorliegend aber offenkundig Anlass bestanden, da das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers zu seinen angeblichen Festnahmen durch türkische Sicherheitskräfte für widersprüchlich und nicht glaubhaft hielt. Dem Beweisantrag mangelt es daher schon deshalb an Entscheidungsrelevanz, weil mit ihm eine Verfolgungsgefahr türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit bei „Vorbelastung“ unter Beweis gestellt wurde und diese Vorbelastung im Beweisantrag selbst mit dem Zusatz „Festnahmen und / oder Verhaftungen“ weiter konkretisiert wurde. Nach Auffassung der entscheidenden Einzelrichterin in dem angefochtenen Urteil fehlte es aber gerade an einer glaubhaften Darlegung, dass der Kläger von solchen Maßnahmen selbst betroffen gewesen ist.
5 b) Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auch ohne Verfahrensfehler aufgrund eigener hinreichender Sachkunde abgelehnt. Auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel durfte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass es sachkundig genug ist, um über die Beweisfrage zu entscheiden. Das Gericht hat dem Kläger mit der Aufforderung nach § 87b VwGO die Erkenntnismittelliste mit Stand vom 01.10.2025 übersandt. Der Vortrag des Klägers, dass in asylrechtlichen Streitigkeiten die Pflicht zu einer „tagesaktuellen“ Erfassung und Bewertung der entscheidungserheblichen Tatsachengrundlage bestehe, ist bereits deshalb unzureichend, weil er sich inhaltlich mit keinem vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Erkenntnismittel auseinandersetzt. Im Übrigen benennt er kein einziges Erkenntnismittel, das jünger wäre, als die vom Gericht herangezogenen Quellen. Die von ihm angeführten Auskünfte des Auswärtigen Amtes und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zum türkischen Meldewesen stammen aus den Jahren 2021 und 2024. Der Kläger macht auch mit seiner Zulassungsbegründung nicht deutlich, mit welchen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aktuellen und für die Bewertung der Beweisfrage relevanten Dokumenten sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. c) Ob die erfolgte Ablehnung des Beweisantrags als verspätet eine hinreichende Stütze im Prozessrecht findet oder es an einer hinreichenden Konkretisierung der Anordnung sowie an einer ausreichenden Begründung der nach § 87b Abs. 3 VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung fehlt (vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Beschl. v. 07.12.2004 - 1 C 14.04, juris Rn. 33; Beschl. v. 27.03.2000 - 9 B 518.99, juris Rn. 21; VerfGH Sachsen, Beschl. v. 24.04.2020 - Vf. 11-IV-20 (HS), juris Rn. 24; VGH BW, Beschl. v. 24.02.2017 - A 11 S 368/17, juris Rn. 8), kann mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen dahinstehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
6 gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Lange