EuG Sechste Kammer Beschluss

Zwischenstreit – Einrede der Unzulässigkeit

Italienische Republik gegen Europäisches Parlament und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zwischenstreit – Einrede der Unzulässigkeit – Teilweise Unzulässigkeit der Klage – Keine Möglichkeit, die angefochtene Handlung dem Parlament zuzurechnen

Europarecht

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen das Parlament richtet.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der Klage, soweit sie sich gegen das Parlament richtet, entstanden sind. Das Parlament trägt seine eigenen Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Aufhebung der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 8. Mai 2007 (ABl. C 103 A, S. 7) veröffentlichten Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/95/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von 20 Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten (AD 5) für den Fachbereich „Information“ (Bibliothek/Dokumentation)