Die Klausel in der Wohngebäudeversicherung, dass bei Nässeschäden durch bestimmungswidrig ausgetretenes …
Leitsatz
Die Klausel in der Wohngebäudeversicherung, dass bei Nässeschäden durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser Schäden durch Schwamm ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht versichert sind, ist so auszulegen, dass nur solche Schäden vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, die ohne den Schwammbefall nicht entstanden wären. Reparaturkosten an Holzteilen, die schon aufgrund der Feuchtigkeitseinwirkung und eines Schimmelbefalls verrottet und erneuerungsbedürftig geworden sind, sind auch dann zu ersetzen, wenn der Schwamm diese Holzteile ebenfalls geschädigt, aber zu keinem höheren Reparaturaufwand geführt hat.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.039,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2024 sowie weitere 1.295,43 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2024 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt restliche Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung wegen eines Leitungswasserschadens, während sich die Beklagte auf die Ausschlussklausel bei Schwamm beruft.
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung über das Wohn- und Geschäftshaus … Straße 11a in S gemäß dem Versicherungsschein vom 23.09.2020 nebst Versicherungsbedingungen, insbesondere gemäß den VGB 2020 (Anlage K 1, Blatt 8 ff. der Akte).
Die Klägerin reichte bei der Beklagten ein Angebot der Firma des Zeugen H vom 20.09.2023 wegen eines Wasserschadens in den beiden Mietwohnungen im Erdgeschoss ein, das die Beklagte vom Zeugen W als Sachverständigen überprüfen ließ, der dazu auch einen Ortstermin vornahm. Gemäß dessen Angebotsprüfung (Anlage K 3, Blatt 58 ff. der Akte = Anlage BLD 2, Blatt 148 ff. der Akte) gab die Beklagte einen Betrag von 23.692,80 € frei. Der Zeuge W führte am 01.11.2023 einen weiteren Ortstermin durch. Die Beklagte, die insgesamt 25.592,89 € gezahlt hatte, lehnte anschließend weitere Zahlungen mit Schreiben vom 12.01.2024 ab, nachdem der Zeuge W mit weiteren Prüfberichten vom 21.12.2023 (Anlage BLD 8, Blatt 161 ff. der Akte) und vom 02.01.2024 (Anlage BLD 9, Blatt 180 ff. der Akte) nur insgesamt Kosten von 22.615,19 € als schadensbedingt bewertet hatte mit der Begründung, hinsichtlich der Holzteile liege ein Schwammbefall vor, der vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sei.
Kosten für Sanitär- und Elektroinstallation, Maler- und Tapezierarbeiten in Höhe von 3.070,20 € und für Kleinmaterial in Höhe von 139,95 € erkannte die Beklagte als schadensbedingt an, erstattete sie aber nicht, weil nach ihrer Auffassung bereits eine Überzahlung vorlag.
Die Mieter der beiden betroffenen Wohnungen minderten ihre Mieten von September bis November 2023 um insgesamt 1.525,00 €. Die Beklagte regulierte gemäß einer Stellungnahme des Zeugen W vom 30.01.2024 (Anlage BLD 12, Blatt 193 ff. der Akte) darauf 910,00 €.
Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des versicherten Gebäudes. Anfang September 2023 sei festgestellt worden, dass das Gewinde der Duscharmatur in der Wand wohl schon beim Einbau 2017 gebrochen sei, sodass über lange Zeit Leitungswasser ausgetreten sei. Dieses habe sich in den beiden Mietwohnungen im Erdgeschoss in den Wänden ausgebreitet, das Holzständerwerk sei dadurch großflächig verrottet und verfault. Es sei deshalb auch unabhängig vom Auftreten von Schwamm erneuerungsbedürftig gewesen, ebenso der Estrich. Dabei habe der Zeuge W bei seinem zweiten Ortstermin auch nur zwei schwarze Stellen entdeckt, bei denen es sich nach seinen Angaben um holzzerstörende Pilze handeln könnte, nämlich bei der Dusche und im Fensterbereich. Sie meint, dass andere holzzerstörende Pilze als Schwamm ohnehin für die Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen nicht relevant seien.
Die Klägerin beantragt,
1)
die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.039,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 22. Februar 2024 zu zahlen;
2)
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.295,43 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet das Eigentum der Klägerin am versicherten Gebäude und behauptet, der Zeuge W habe bei seinem zweiten Ortstermin holzabbauenden Pilzbefall festgestellt und auf die Ausschlussklausel für Schwamm hingewiesen. Er habe Proben entnommen, deren spätere Untersuchung Hausfäulepilze ergeben habe. Dazu meint die Beklagte, dass sich die Ausschlussklausel nicht nur auf echten Hausschwamm, sondern auf alle Hausfäulepilze beziehe. Sie behauptet, dieser Pilzbefall habe erst zur Erneuerungsbedürftigkeit der Holzteile geführt oder diese jedenfalls mitverursacht.
Wegen der Einzelheiten der angeführten Schriftstücke wird auf die Fundstellen in der Akte verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der prozessleitenden Verfügung vom 26.05.2026 (Blatt 253 f. der Akte) durch Vernehmung der Zeugen S, H und W. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.06.2026 (Blatt 272 ff. der Akte) verwiesen. Die Klage ist der Beklagten am 29.07.2024 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
1.
Die Klägerin kann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag wegen des streitgegenständlichen Schadensfalls im eigenen Namen geltend machen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie Eigentümerin des versicherten Gebäudes ist, da sie jedenfalls Vertragspartnerin des Versicherungsvertrages, also Versicherungsnehmerin ist. Falls eine Versicherung für fremde Rechnung (§§ 43 ff. VVG) vorliegen sollte, wäre die Klägerin nach § 45 Abs. 1 VVG berechtigt, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag im eigenen Namen zu verfügen, da die Beklagte jedenfalls keinen Versicherungsschein an einen von der Klägerin personenverschiedenen Versicherten ausgestellt hat.
2.
Dass es im versicherten Gebäude zu einem versicherten Leitungswasserschaden gemäß Ziff. 3.3 VGB 2020 gekommen ist, ist im Ausgangspunkt unstreitig. Die Beklagte hat ja auch einen erheblichen Teil des Schadens reguliert. Soweit sie den Vortrag der Klägerin zu den Einzelheiten der Feststellung und zu den Ursachen des Wasseraustritts mit Nichtwissen bestritten hat, ist aufgrund der Aussage des Zeugens S davon auszugehen, dass – entsprechend der Darstellung der Klägerin – ein Gewinde an einem Verbindungsstück der Duscharmatur in der Wand einen kleinen Riss aufwies, der wahrscheinlich schon bei der Installation 2017 durch ein zu festes Aufsetzen des Gewindes entstanden ist, und dass durch diesen kleinen Riss über viele Jahre hin Wasser ausgetreten und auf den Boden getropft ist. Der Zeuge W hat diese Darstellung insoweit bestätigt, als ihm der Zeuge S das betroffene Bauteil übergeben hat, das zum Zeitpunkt seines Ortstermins bereits erneuert worden war.
3.
Die Beklagte hat auf den eingetretenen Schaden keine Überzahlungen geleistet. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sie berechtigt wäre, eine Überzahlung bei einer Schadensposition auf eine andere Position zu verrechnen. Vielmehr ist die Beklagte verpflichtet, über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus auch den Restbetrag aus der Rechnung der Firma des Zeugen H vom 04.12.2023 (Anlage K 8, Blatt 104 ff. der Akte) in Höhe von 16.214,46 € sowie die nach Grund und Höhe unstreitigen Kosten für Sanitär- und Elektroinstallation, Maler- und Tapezierarbeiten in Höhe von 3.070,20 € und für Kleinmaterial in Höhe von 139,95 € zu bezahlen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich fest, dass alle diese Arbeiten und
Kosten durch den Austritt von Leitungswasser erforderlich geworden sind. Die Beklagte hat demgegenüber nicht beweisen können, dass die Holzteile gerade nur durch Schwamm erneuerungsbedürftig geworden sind.
a)
Dabei ist allerdings in rechtlicher Hinsicht entgegen der Auffassung der Klägerin davon auszugehen, dass die Ausschlussklausel in Ziff. 3.4.1 VGB 2020 (“Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Schwamm“) nicht für nur den Echten Hausschwamm gilt, sondern für alle Arten von Hausfäulepilzen. In der Umgangs- wie in der Rechtssprache wird der Begriff „Schwamm“ nicht nur für den Echten Hausschwamm gebraucht, sondern im Zusammenhang mit Gebäuden für pflanzliche Holzzerstörer, insbesondere Hausfäulepilze. Es ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung nachvollziehbar, dass sich der Versicherer mit einer solchen Ausschlussklausel vor den unkalkulierbaren Folgeschäden schützen will, die über einen Wasserschaden hinaus durch holzzerstörende pflanzliche Schädlinge entstehen können, und dass dieses Risiko nicht nur gerade im Hinblick auf den Echten Hausschwamm besteht, sondern auch im Hinblick auf alle Hausfäulepilze (BGH, Urteil vom 27.06.2012, Az. IV ZR 212/10, bei juris Rn 13-15, 21), sodass es wenig sinnvoll wäre, einen Ausschluss nur für den Echten Hausschwamm vorzusehen.
b)
Es kann auch in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen werden, dass die im Laborbericht (Anlage BLD 18, Blatt 204 ff. der Akte) aufgeführten holzabbauenden Pilze, nämlich Weißer Porenschwamm, Brauner Kellerschwamm und Stachelsporling, in denjenigen Materialproben enthalten waren, die der Zeuge W nach seiner Aussage am 01.11.2023 entnommen hat, und dass diese Pilze auch schon bei der Probenentnahme vorhanden waren und sich nicht etwa erst in den Proben in der Zeit zwischen Entnahme und Untersuchung gebildet haben, wie die Klägerin mutmaßt. Der Zeuge W hat ja entsprechende Mycelstränge schon vor Ort gesehen und auch Schäden durch Würfelbruch erkennen können, dazu hat er auch entsprechende Fotoaufnahmen in seiner Fotodokumentation (Anlage BLD 19, Blatt 209 ff. der Akte) gemacht.
c)
Nach Ziffer 3.4.1 VGB 2020 sind aber nur „Schäden durch Schwamm“ (Unterstreichung durch das Gericht) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Ausschluss tritt also nicht schon dadurch ein, dass an der Schadensstelle überhaupt Schwamm aufgetreten ist, vielmehr muss gerade dieser den Schaden auch verursacht haben. Die Ausschlussklausel ist so auszulegen, dass nur solche Schäden nicht versichert sind, die ohne das Auftreten von Schwamm nicht entstanden wären. Unschädlich ist es hingegen, wenn der Schwamm lediglich zu einer versicherten Schadensursache hinzugetreten ist, diese den Schaden aber auch allein schon herbeigeführt hat, selbst wenn das letztendlich tatsächlich festzustellende Schadensbild daneben auch vom Schwamm beeinflusst worden ist.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Zusatz „ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen“ in der Ausschlussklausel. Dieser Zusatz erklärt sich vielmehr daraus, dass sich die Frage des Ausschlusses ja nur stellt, wenn der Schaden zugleich durch das bestimmungswidrige Austreten von Leitungswasser verursacht worden ist, weil im Sinne einer Ursachenkette die ausgetretene Nässe überhaupt erst den Schwammbefall hervorgerufen hat. Der Schwammbefall stellt als solcher ja gar keine versicherte Gefahr dar, ein Versicherungsfall kommt von vornherein nur in Betracht, wenn er als Folgeschaden des versicherten Risikos „Leitungswasserschaden“ auftritt. Die Formulierung in Ziffer 3.4.1 VGB 2020 besagt dann nur, dass Schwammschäden losgelöst von der Ursache ihrer Entstehung in keinem Falle versichert sein sollen (BGH, a.a.O., bei juris Rn. 24, 25).
Die Formulierung kann aber aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nicht eindeutig (Unklarheiten gehen zulasten des Versicherers, bei mehreren möglichen Auslegungen ist die für den Versicherungsnehmer günstigere maßgeblich) so verstanden werden, dass der Versicherungsschutz schon dann ausgeschlossen ist, wenn der als Folgeschaden aufgetretene Schwammbefall lediglich tatsächlich ein Schadensbild mit beeinflusst hat, das auch ohne ihn schon allein aufgrund des versicherten Leitungswasseraustritts zu demselben Ergebnis - hier: zur Notwendigkeit der Erneuerung von Holzteilen - geführt hätte. Schließlich ist es ja nicht ungewöhnlich, dass dann, wenn ein Feuchtigkeitsaustritt über längere Zeit nicht erkannt wird, die gründliche und länger dauernde Durchfeuchtung neben einem Schimmel- auch einen Schwammbefall hervorruft. Ferner ist auch bekannt, dass lang dauernde Nässe und Schimmel schon für sich genommen zur Zerstörung von hölzernen Bauteilen führen können. Ein Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass ihm in einer solchen Konstellation der Versicherungsschutz schon dann verloren geht, wenn überhaupt Schwamm auftritt, auch wenn der Schaden letztlich nicht über das hinausgeht, was Nässe und Schimmel auch ohne den Schwamm schon bewirkt hätten. Auf diese Weise würde der Versicherungsschutz gegen Leitungswasserschaden gleichsam „durch die Hintertür“ entwertet (vergl. OLG Schleswig, Urteil vom 11.06.2015, Aktenzeichen 16 U 15/15, bei juris Rn. 32).
Kommt es überhaupt zum Auftreten von Schwamm, dann führt dessen Wachstum und Verbreitung zwar zwangsläufig dazu, dass auch er die betroffenen Holzteile schädigt. In diesem Sinne besteht zwingend eine Mitursächlichkeit für das letztlich bestehende konkrete Schadensbild. Solange und soweit diese Schädigung aber nicht zu einem Reparaturaufwand führt, der über denjenigen hinausgeht, der auch schon ohne den Schwammbefall allein durch Nässe und Schimmel angefallen wäre, besteht für einen Ausschluss nach der oben beschriebenen Interessenlage des Versicherers, der sich nur vor unabsehbaren Folgeschäden schützen will, kein Anlass.
d)
In diesem Sinne steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Holzteile in den betroffenen Bereichen der beiden Wohnungen auch ohne das Hinzutreten der Holzfäulepilze hätten erneuert werden müssen. Dass gerade erst der Schwamm diese Erneuerungsbedürftigkeit ausgelöst hat, kann nicht festgestellt werden.
Nach der anschaulichen Aussage des Zeugen S hatte sich das Wasser auf der Bodenbetonplatte ausgebreitet und war von dort in die Holzteile eingedrungen, in die Fußbodenkonstruktion einschließlich der Dämmung und in die direkt auf dem Boden liegenden Schwellen ebenso wie in die unteren Bereiche des aufstehenden Ständerwerks. Da es sich um unbehandeltes Holz handelte, war es - in Abhängigkeit vom Ausmaß der Durchfeuchtung - verfault und verrottet und mit Schwarzschimmel befallen. Nach der Erinnerung des Zeugen war im Fußbodenbereich „alles schwarz und verrottet“. Daraus ergibt sich, dass die Holzteile erneuert werden mussten.
Mit dieser Aussage stimmen die Angaben des fachkundigen Zeugen H überein, wonach das betroffene Holz, das von ihm und seinen Mitarbeitern herausgeschnitten und ersetzt wurde, nass, verrottet und mit Schimmel befallen war. Auch nach seiner Aussage stand Wasser auf dem Fußboden und war von unten her in die Holzteile eingedrungen, die nicht behandelt waren. Erst die erneuerten Teile wurden mit einem Schutzmittel gegen Schimmelpilz eingepinselt. Aus der Sicht des aufgrund seines Berufes mit solchen Schäden vertrauten Zeugen sah das Holz so aus, wie es eben weg gammelt, wenn es im Wasser steht. Er hat diejenigen Teile ersetzt, die aus seiner fachkundigen Sicht wegen Feuchtigkeit und Schimmel verrottet waren. Schwamm hat er gar nicht bewusst wahrgenommen und deshalb auch keine Holzteile gerade wegen eines Schwammbefalls ausgetauscht.
Schließlich hat auch der Zeuge W nach seiner Aussage Holz gesehen, das so aussah, wie Holz eben aussieht, wenn es durch Feuchtigkeit verrottet ist. Auch den umfassenden Schwarzschimmelbefall hat der Zeuge W bestätigt, im Übrigen sind Schimmelpilze auch bei der Probenuntersuchung gemäß dem Laborbericht (Anlage BLD 18) festgestellt worden.
Der Zeuge W hat nach seiner Aussage zwar keine Feststellungen dazu getroffen, ob es technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre, die betroffenen Holzteile zu erhalten, wenn sie nicht zusätzlich von Schwamm befallen worden wären. Wenn der Zeuge dabei auf die Möglichkeit einer Trocknung verweist, dann ist dem aber entgegenzuhalten, dass man zwar Schimmelbefall möglicherweise mit chemischen Mitteln beseitigen und lediglich durchfeuchtetes, im Übrigen aber noch gesundes Holz trocknen kann, dass bereits verrottetes Holz aber durch eine bloße Trocknung die verlorene Masse und Festigkeit nicht zurückgewinnen kann, also zwingend erneuert werden muss. Der Zeuge hat sich nach dem Eindruck des Gerichts mit dieser Frage gar nicht vertiefend befasst, weil er von der unrichtigen Rechtsauffassung ausging, dass bei einem Schwammbefall von vornherein kein Anspruch gegen die Beklagte, seine Auftraggeberin, bestehen könne. Dementsprechend hat er pauschal alle auf die Holzteile bezogenen Arbeiten und Materialkosten als nicht schadensbedingt eingestuft und nicht etwa - wie es geboten gewesen wäre - zwischen ohnehin durch die Feuchtigkeit und zusätzlich gerade durch den Schwammbefall verursachten Schäden differenziert.
Dabei ist ein gerade nur auf den Schwammbefall zurückzuführender Schaden auch auf der Grundlage seiner Aussage nicht festzustellen. Er hat die Ausbreitung der Hausfäulepilze gerade im unteren Bereich gesehen und dokumentiert und daraus geschlossen, dass die Holzteile im unteren Bereich erneuert werden mussten. Gerade dort hat aber ja auch die Nässe zum Verrotten des Holzes geführt. Wenn der Zeuge auf die auf dem Foto Nr. 4 seiner Fotodokumentation (Anlage BLD 19) abgebildete Türschwelle hingewiesen hat, dann ist diese zwar von der Oberseite her nicht so nass und verrottet. Der Zeuge S hat aber plausibel dargelegt, dass die direkt auf dem Boden liegenden Schwellen alle von unten her übel angegriffen waren, weil sie von unten her lange Wasser bekommen hatten und wenig Luft zum Abtrocknen. Generell haben die Zeugen S und H glaubhaft versichert, kein Holz gesehen zu haben, das (weitgehend) trocken und trotzdem zerbröselt oder verrottet war, wie das für die alleinige Einwirkung von Schwamm typisch ist, der nur wenig Feuchtigkeit für sein Wachstum erfordert. Letztlich mag es nicht ausgeschlossen sein, dass es solche Stellen auch gegeben hat, etwa bei dem vom Zeugen W beschriebenen Würfelbruch. Es lassen sich aber jedenfalls keine hinreichenden Feststellungen dazu treffen, ob und ggf. in welchem Umfang Holzteile nur deswegen erneuert worden sind.
4.
Die Beklagte hat außerdem auf den Mietausfallschaden die fehlenden 615,00 € gemäß Ziff. 9.1 VGB 2020 zu erstatten.
Die von den Mietern unstreitig aufgrund des Versicherungsfalls vorgenommenen Minderungen bei der Wohnung 1 um 50 % (250,00 von 500,00 €) für die Monate Oktober und November 2023 und bei der Wohnung 2 um 50 % (325,00 von 650,00 €) für den Monat September 2023 und um 54 % (350,00 von 650,00 €) für die Monate Oktober und November 2023 waren der Höhe nach berechtigt.
Wie sich aus dem Prüfungsschreiben des Zeugen W vom 30.01.2024 (Anlage BLD 12, Blatt 193 ff. der Akte) ergibt, waren in beiden Wohnungen die Badezimmer schadensbedingt von Mitte September bis Ende November 2023 nicht nutzbar, dabei waren in den Wohnungen keine Ausweichmöglichkeiten wie ein zweites Badezimmer oder ein Gäste-WC vorhanden. Den Bewohnern wurde lediglich von der Firma des Zeugen S im Dachgeschoss des Hauses die Mitbenutzung eines Bades ermöglicht, das über eine Außentreppe erreicht und dessen Benutzung abgestimmt werden musste. Bei der Wohnung 2 bestanden darüber hinaus auch Einschränkungen in der Nutzung des Flures.
Für eine solche Einschränkung ist eine Minderung von 30 %, wie sie die Beklagte im Anschluss an den Zeugen W zugrunde gelegt hat, zu niedrig. Ohne Badezimmer ist eine Wohnung im Grunde genommen gar nicht als solche nutzbar. Mag in der Küche noch die Möglichkeit bestehen, sich die Hände zu waschen, so sind doch Dusche/Badewanne jedenfalls bei einem längeren Zeitraum und Toilette schon bei einem kurzen Zeitraum für die Erfüllung grundlegender Bedürfnisse unabdingbar. Hätte die Firma des Zeugen S nicht eine Ausweichmöglichkeit geboten, wäre eine Minderung um 100 % vertretbar gewesen. Diese Ausweichmöglichkeit war aber mit so erheblichen Beschränkungen verbunden (Verlassen der eigenen Wohnung, Zugang über eine Außentreppe, Absprache der Nutzung mit der anderen Mieterpartei), dass immer noch eine Minderung von mindestens 50 % angemessen war (wobei im Falle der Wohnung 2 noch ein kleinerer Minderungsanteil wegen des Flures hinzukam).
Etwas anderes besagen auch nicht die von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 28.03.2024 (Anlage BLD 16, Blatt 202 der Akte) angeführten Urteile des Amtsgerichts Köln und des Landgerichts Berlin. Die dortigen Beeinträchtigungen für die Mieter waren mit dem vorliegenden Fall nämlich nicht vergleichbar. Im Fall des Landgerichts Berlin bestand lediglich eine Einschränkung der Benutzbarkeit des Badezimmers durch Mängelbeseitigungsarbeiten, aber kein Totalausfall, und im Falle des Amtsgerichts Köln war zwar die einzige Bade- und Duschanlage ausgefallen, nicht aber die Toilettenanlage, wobei das Amtsgericht Köln allein dafür schon eine Minderung von 1/3 angenommen hat, also mehr als die 30 % der Beklagten.
5.
Die beantragten Zinsen stehen der Klägerin als gesetzliche Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu. Durch das Mahnschreiben der Klägervertreter vom 12.02.2024 (Anlage K 7, Blatt 99 ff. der Akte) ist die Beklagte spätestens mit Ablauf der darin gesetzten Zahlungsfrist gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB in Verzug geraten.
6.
Als Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB schuldet die Beklagte auch die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin. Durch ihre unberechtigte Ablehnung weiterer Zahlungen mit Schreiben vom 12.01.2024 (Anlage K 6, Blatt 98 der Akte) hat es die Beklagte adäquat verursacht, dass die Klägerin zur weiteren Durchsetzung ihrer Ansprüche anwaltliche Unterstützung in Anspruch genommen hat.
Die Zinsen auf diese Kostenforderung stehen der Klägerin nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB als gesetzliche Prozesszinsen zu.
7.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
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