Die Benutzungsgebühr für die Benutzung der städtischen Müllabfuhr wird von dem anschluß- und …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die Benutzungsgebühr für die Benutzung der städtischen Müllabfuhr wird von dem anschluß- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümers erhoben.
2. Der Anschluß- und Benutzungszwang ist keine - von dem Umfang der Anmeldung abhängige - variable Größe.
3. Der Anschluß- und Benutzungszwang umfaßt den gesamten abfuhrfähigen Müll auf dem gesamten Grundstück.