VGH Hessen 5. Senat Urteil LS

Die Benutzungsgebühr für die Benutzung der städtischen Müllabfuhr wird von dem anschluß- und …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Die Benutzungsgebühr für die Benutzung der städtischen Müllabfuhr wird von dem anschluß- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümers erhoben.

2. Der Anschluß- und Benutzungszwang ist keine - von dem Umfang der Anmeldung abhängige - variable Größe.

3. Der Anschluß- und Benutzungszwang umfaßt den gesamten abfuhrfähigen Müll auf dem gesamten Grundstück.