Kosten einer Tiefen Hirnstimulation zur Behandlung einer unipolaren Depression als außergewöhnliche …
Kosten einer Tiefen Hirnstimulation zur Behandlung einer unipolaren Depression als außergewöhnliche Belastungen
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 2022 vom 27.09.2023 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.10.2023 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer auf 0 € herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist wegen der dem Kläger zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kosten einer Tiefen Hirnstimulation im Streitjahr 2022 als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
Der Kläger, geb. xxx, ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau, geb. xxx, im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehegatten haben xxx Kinder, die in den Jahren xxx und xxx geboren wurden. Der Kläger ist von Beruf xxx, seine Ehefrau xxx. Beide erzielten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger reichte die gemeinsame Einkommensteuererklärung für das Streitjahr am 09.03.2023 beim zuständigen Finanzamt (FA) ein. In der Steuererklärung machte er zunächst 49.000 € Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das FA berücksichtigte hiervon im Einkommensteuerbescheid vom 04.05.2023 einen Betrag von 4.419 €. Auf die Erläuterungen zum Bescheid vom 04.05.2023 wird verwiesen.
Der Kläger und seine Ehefrau legten gegen den Bescheid am 08.05.2023 Einspruch ein. Mit geändertem Bescheid vom 27.09.2023 berücksichtigte das FA weitere Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen – nunmehr insgesamt 12.412 €. Nicht berücksichtigt und streitig blieben folgende Aufwendungen (...):
| Datum | Rechnungsaussteller | Anmerkung | Betrag |
| xx.xx.xxxx | xxx | Behandlung 1 | 450,00 € |
| xx.xx.xxxx | xxx | Behandlung 1 | 430,00 € |
| xx.xx.xxxx | xxx | Behandlung 2 | 360,00 € |
| xx.xx.xxxx | xxx | Terminausfall | 30,00 € |
| xx.xx.xxxx | xxx | Behandlung 3 | 160,00 € |
| xx.xx.xxxx | xxx | Behandlung 3 | 920,00 € |
| xx.xx.xxxx | xxx | Behandlung 4 | 29,00 € |
| xx.xx.xxxx | xxx | Behandlung 4 | 6.202,72 € |
| xx.xx.xxxx | xxx | Behandlung 4 | 30.000,00 € |
| xx.xx.xxxx | xxx | Behandlung 1 | 120,00 € |
| xx.xx.xxxx | xxx | Behandlung 1 | 100,00 € |
| ohne Rechn. | xxx | Behandlung 1 | 360,00 € |
| Summe | 39.161,72 € |
Den Einspruch wies das FA mit Entscheidung vom 04.10.2023 als unbegründet zurück. Die Tiefe Hirnstimulation und die Behandlung 3 seien wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), die Behandlung 1 falle unter § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStDV. Die nach dieser Vorschrift geforderten Nachweise lägen im Streitfall nicht vor. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des FA wird auf die Einspruchsentscheidung vom 04.10.2023 verwiesen.
Hiergegen erhob der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, am 26.10.2023 Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg (FG). Die Klage erhielt das Aktenzeichen 8 K 2153/23.
Er führt zur Begründung seiner Klage aus, die bislang noch nicht berücksichtigten Krankheitskosten, insbesondere die Kosten für die Tiefe Hirnstimulation, seien als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Er habe bereits in den Jahren xxx bis xxx an einer schweren Depression gelitten, die mit einer (...)Therapie habe behandelt werden können. Dann habe die zweite Depression begonnen, die besonders schlimm gewesen sei. Er habe alles versucht, um die Krankheit in den Griff zu bekommen, er habe sich sogar einer (...) Operation unterzogen. Er habe (...) verschiedene Antidepressiva eingenommen, (...). Außerdem habe er sich (...) verschiedener Therapien unterzogen und sei in ambulanter und stationärer Krankenhausbehandlung gewesen. Die Tiefe Hirnstimulation habe er von Herrn Dr. A in der Klinik a, einer Privatklinik, durchführen lassen. Die Behandlung habe insgesamt 60.000 € gekostet, die er selbst bezahlt habe. Es gebe nur ganz wenige Kliniken, die diese Operation zur Behandlung von Depressionen durchführten. Herr Prof. Dr. B vom Krankenhaus b in Z habe ihn an Herrn Dr. A verwiesen, weil ihm die Operation zu schwierig erschienen sei und die Klinik a die beste und spezialisierteste Klinik im Bereich der Tiefen Hirnstimulation sei. Die Operation (...) sei absolut notwendig und erfolgreich gewesen.
Nach Beginn der zweiten Depression habe er jede Lebensfreude verloren. Ihm hätten jeglicher Antrieb und Kraft gefehlt, (...). (...). Nach der Operation habe sich eine sofortige Besserung eingestellt. Er sei wieder motiviert und habe Kraft und den Drang etwas zu unternehmen, spiele mit seinen Kindern und das Leben als Familie habe sich wieder normalisiert.
Zur weiteren Begründung reichte der Kläger seine Akte über das Sozialgerichtsverfahren gegen seine Krankenkasse ein, auf die hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (...).
Der Kläger beantragt sinngemäß,den Einkommensteuerbescheid vom 27.09.2023 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.10.2023 für das Streitjahr in der Weise zu ändern, dass 60.000 € als weitere außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.
Das FA beantragt,die Klage abzuweisen.
Es verweist zunächst auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 04.10.2023.
Ergänzend führt es - auf den richterlichen Hinweis vom 10.02.2026 - aus, die Nationale Versorgungsleitlinie gehe bei der Tiefen Hirnstimulation von einem experimentellen neurostimulatorischen Verfahren aus und verweise auf Studien, welche den von der Rechtsprechung geforderten Standard nicht erfüllten, sondern bei denen es sich um Übersichtsarbeiten in Form von Artikeln in medizinischen Fachzeitschriften handle. Dem Deutschen Register Klinischer Studien sei zu entnehmen, dass derzeit beim Universitätsklinikum Freiburg eine klinische Studie durchgeführt werde, die die antidepressive Wirkung der Tiefen Hirnstimulation bei Patienten untersuche, die an einer schweren therapieresistenten Depression litten. Die Studie solle am 01.10.2026 abgeschlossen sein. Das Ergebnis der Studie bleibe abzuwarten.
Zudem gehe die im Urteil des Landessozialgerichts zitierte Stellungnahme der Frau Dr. C vom Medizinischen Dienst vom xx.xx.xxxx, die vor Durchführung der Behandlung vom Kläger eingeholt worden sei, eindeutig davon aus, dass die Tiefe Hirnstimulation nicht medizinisch indiziert gewesen sei. Im Urteil werde ausgeführt, die Tiefe Hirnstimulation sei vor allem bei der Behandlung von Morbus Parkinson und Dystonien etabliert. Ihre Evidenz sei bisher im Hinblick auf eine anhaltende deutliche Besserung bei ansonsten therapierefraktärer Depression vollkommen unzureichend. Die Methode solle nur in randomisiert-kontrollierten Studien durchgeführt werden. Es sei vorliegend nicht nachvollziehbar, dass vertragliche therapeutische Möglichkeiten, etwa durch eine Intensivierung der stationären Behandlung, ausgeschöpft seien. Beim Kläger habe keine lebensbedrohliche Erkrankung vorgelegen, da eine Suizidalität nicht dokumentiert sei. Es hätten alternative Standardbehandlungen zur Verfügung gestanden. Aus der vorliegenden Datenlage zur Tiefen Hirnstimulation könne nicht geschlussfolgert werden, dass diese eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf biete. Zudem gäbe es Vertragskrankenhäuser, insbesondere Universitätskliniken, die die gewünschte Operation durchführten. Es handle sich bei der Tiefen Hirnstimulation um keine durch Studien wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode.Selbst wenn angenommen werden könne, dass es sich bei der Behandlungsmethode der Tiefen Hirnstimulation bei Depressionen um eine durch Studien wissenschaftlich anerkannte Methode handle, wäre diese – nach den Ausführungen des medizinischen Dienstes - beim Kläger aber nicht medizinisch notwendig gewesen, sondern sei im Gegenteil vom Kläger gewünscht gewesen. Der Nachweis der Zwangsläufigkeit i. S. d. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStDV sei damit nicht erbracht.
Außerdem gehe das FA weiter davon aus, dass der Kläger wissentlich auf seinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Behandlungskosten durch seinen Wunsch, die Behandlung in einer Privatklinik durchführen zu lassen, verzichtet habe. Aus der Entscheidung des Landessozialgerichts ergebe sich, dass der Kläger unabhängig von der Ablehnung der Erstattung durch seine Krankenkasse fest entschlossen gewesen sei, die Operation in der Klinik a durchführen zu lassen. Deshalb habe es am notwendigen kausalen Zusammenhang zwischen der Leistungsablehnung und der Selbstbeschaffung im Sinne des § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gefehlt. Außerdem hätten für die begehrte Operation auch Krankenhäuser, die zur Behandlung gesetzlich Krankenversicherter zugelassen seien, zur Verfügung gestanden. Die Operation hätte auch in der Universitätsklinik Freiburg durchgeführt werden können. Eine Operation im Krankenhaus b in Z sei nach Angaben des Klägers ebenfalls möglich gewesen. Es sei allein der Wunsch des Klägers gewesen, die Operation durch Dr. A durchführen zu lassen, obwohl er sich der Nichtübernahme der Behandlungskosten durch seine Krankenkasse bewusst gewesen sei. Wäre die Behandlung jedoch in einem Vertragskrankenhaus der Krankenkasse durchgeführt worden, hätte diese möglicherweise, vorbehaltlich eines etwaigen Selbstbehaltes, die Kosten übernommen. Diese Konstellation sei mit dem Verzicht auf eine Erstattung vergleichbar. Die Aufwendungen seien daher auch aus diesem Grund nicht zwangsläufig entstanden.
Mit Beschluss vom 25.06.2025 setzte das Gericht die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landessozialgerichts (...) über die Erstattung der Krankheitskosten, insbesondere der Kosten der Tiefen Hirnstimulation, durch die beklagte Krankenversicherung des Klägers aus.
Mit Schreiben vom 19.11.2025 zog das Gericht die Akten des Landessozialgerichts bei. Aus den Akten ergibt sich, dass die Berufung des Klägers gegen den seine Klage abweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (...) mit Urteil (...) zurückgewiesen wurde. Das Urteil wurde nach Auskunft der Geschäftsstelle des zuständigen Senats des Landessozialgerichts rechtskräftig.
Das Verfahren wurde am 27.01.2026 wieder aufgenommen und erhielt das neue Aktenzeichen 8 K 236/26. Mit Beschluss vom 29.01.2026 übertrug der Senat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter. Mit Schreiben vom 10.02.2026 wies der Einzelrichter die Beteiligten auf die Nationale Versorgungsleitlinie Unipolare Depression aus dem Jahr 2022 (abrufbar unter https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/nvl-005) und die dortigen Ausführungen zur Tiefen Hirnstimulation hin (...).
Die Beteiligten verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens und des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Steuerakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Das Gericht hielt es für sach- und ermessensgerecht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichteten (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO -).
2. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die von ihm im Streitjahr bezahlten Kosten für die Tiefe Hirnstimulation nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt wurden (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V. mit § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO). Bei der Tiefen Hirnstimulation handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV.
a) Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
aa) Krankheitskosten erwachsen dem Steuerpflichtigen -ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung- aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zweck der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen, beispielsweise Aufwendungen für einen Rollstuhl (BFH-Urteil vom 18.06.2015 - VI R 68/14, BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803, Rz 10, m.w.N.; BFH-Urteil vom 23.03.2023 – VI R 39/20, BFHE 280, 175, BStBl II 2023, 854).
bb) Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf. Eine derart typisierende Behandlung von Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten. Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden, also medizinisch indiziert sind (BFH-Urteile vom 18.06.2015 - VI R 68/14 aaO und vom 23.03.2023 – VI R 39/20 aaO).
cc) Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige in den abschließend geregelten Katalogfällen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV (BFH-Urteil vom 18.06.2015 - VI R 68/14 aaO) durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V) zu führen (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStDV).
dd) Ein solcher qualifizierter Nachweis ist auch bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z.B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV) erforderlich.
(1) Wissenschaftlich nicht anerkannt ist eine Behandlungsmethode, wenn Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht entsprechen (BFH-Urteil vom 26.06.2014 - VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9). Hierunter fallen Behandlungsmethoden, die die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler) nicht befürwortet, weil sich die Methoden in der medizinischen Praxis nicht bewährt haben und über ihre generelle Wirksamkeit und/oder Zweckmäßigkeit nennenswert Streit besteht, sie folglich nicht auf einem tragfähigen medizinisch-wissenschaftlichen Konsens gründen. Demgegenüber ist von einem solchen Konsens schon dann auszugehen, wenn die vorgesehene Behandlung den evidenzbasierten Handlungsempfehlungen eines institutionalisierten Expertengremiums entspricht. Dazu zählen etwa die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer und ebenso die von führenden medizinischen Gesellschaften erstellten Leitlinien, welche den -nach definiertem, transparent gemachtem Vorgehen erzielten- Konsens zu bestimmten ärztlichen Vorgehensweisen wiedergeben und denen deshalb die Bedeutung wissenschaftlich begründeter Handlungsempfehlungen zukommt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.06.2021 - XII ZB 191/21, Monatsschrift für Deutsches Recht 2021, 1199). Die Anforderungen an die vorgenannten Handlungsempfehlungen dürfen zudem nicht überspannt werden. Denn wie sich den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV aufgeführten Regelbeispielen entnehmen lässt, soll sich das formalisierte Nachweisverlangen nur auf Aufwendungen für Behandlungsmethoden erstrecken, deren Auswirkung auf die Heilung oder Linderung einer Krankheit regelmäßig nicht messbar ist, deren im Einzelfall gleichwohl bestehende medizinische Indikation daher des besonderen Nachweises bedarf (BFH-Urteil vom 23.03.2023 – VI R 39/20 aaO).
(2) Ob eine neue Behandlungsmethode generell oder in Einzelfällen zum "Leistungskatalog" der gesetzlichen Krankenkassen zählt, ist für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode i.S. von § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV handelt, grundsätzlich nicht maßgebend.
Denn dieser umfasst nach den gesetzlichen Rahmenregelungen im SGB V und den -diese konkretisierenden- Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) Leistungen, die für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind (§ 137c Abs. 1 Satz 1 SBG V). Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn die dort im Einzelnen benannten Ausschüsse und Vereinigungen Empfehlungen u.a. zu der Wirtschaftlichkeit -auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Methoden- abgegeben haben (BFH-Urteil vom 23.03.2023 – VI R 39/20 aaO).
Demgegenüber sind Aufwendungen im Krankheitsfall, wenn die kostenverursachenden Maßnahmen medizinisch indiziert sind, -wie oben dargelegt- typisierend als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur das medizinisch Notwendige im Sinne einer (gesetzlichen) Mindestversorgung erfasst wird, sondern jedes diagnostische oder therapeutische Verfahren, dessen Anwendung in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt (angezeigt) bzw. medizinisch indiziert ist. Dieser medizinischen Wertung hat die steuerliche Beurteilung zu folgen (BFH-Urteil vom 11.11.2010 - VI R 17/09, BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969, Rz 26, m.w.N.).
Im Übrigen ist die fehlende Übernahme der Behandlungskosten durch die Krankenkasse letztlich "Voraussetzung" für die Berücksichtigung krankheitsbedingter Aufwendungen nach § 33 EStG, da es ansonsten bereits an einer steuererheblichen außergewöhnlichen "Belastung" des Steuerpflichtigen fehlt (BFH-Urteil vom 23. März 2023 – VI R 39/20 aaO).
ee) Ob eine Behandlungsmethode als wissenschaftlich nicht anerkannt anzusehen ist, hat das FG aufgrund der ihm obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Hierbei kann es sich u.a. auf allgemein zugängliche Fachgutachten stützen (BFH-Urteil vom 18.06.2015 - VI R 68/14 aaO).
ff) Maßgeblicher Zeitpunkt für die fehlende wissenschaftliche Anerkennung i.S. des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV ist der Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung. Denn das Nachweiserfordernis soll Aufschluss darüber geben, ob eine Behandlungsmethode im Zeitpunkt der Behandlung medizinisch indiziert ist und die angefallenen Aufwendungen daher zwangsläufig zum Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit entstanden sind (BFH-Urteil vom 18.06.2015 - VI R 68/14 aaO).
b) Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze handelt es sich bei der Tiefen Hirnstimulation jedenfalls ab dem Jahr 2022 nicht um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV. Eines besonderen Nachweises durch ein im Vorhinein erstelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung bedurfte es im Streitfall daher nicht. Es handelte sich vielmehr um eine medizinisch indizierte Behandlung, deren Aufwendungen typisierend als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, ohne dass im Einzelfall noch nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach noch geprüft werden muss.
Das Gericht stützt sich dabei maßgeblich auf die Nationalen Versorgungsleitlinien zur Unipolaren Depression aus dem für den Streitfall maßgebenden Jahr 2022. Sie wird von der Bundesärztekammer, der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften sowie einer Vielzahl von Fachverbänden herausgegeben. Bei den Autoren handelt es sich um die auf dem Gebiet der Behandlung von unipolaren Depressionen führenden Wissenschaftler.
In den Nationalen Versorgungsleitlinien wird die Tiefe Hirnstimulation im Kapitel 4 über Therapieoptionen und Therapieprinzipien als eines von mehreren experimentellen neurostimulativen Verfahren (Leitlinien S. 92) und in Kapitel 7 über Maßnahmen bei Nichtansprechen und Therapieresistenz (Leitlinien S. 153) angeführt. Während eine ältere Literaturauswertung aus dem Jahr 2019 noch zu dem Ergebnis kam, dass sich die klinische Relevanz der Tiefen Hirnstimulation weder bestätigen noch widerlegen ließe (Julião ÍE, Santana DF, Silva LJ., Deep Brain Stimulation for the Treatment of Resistant Depression: Systematic Review of the Literature - Tiefe Hirnstimulation zur Behandlung therapieresistenter Depressionen: Systematische Literaturübersicht -, Arquivos Brasileiros de Neurocirurgia Vol. 38 No. 3/2019 vom 31.05.2019 in Fußnote 377 S. 249 der Leitlinien mit Link auf www.thieme-conect.de), stellte eine Auswertung von Studien im Jahr 2020 fest, dass die Tiefe Hirnstimulation bei der Behandlung von therapieresistenten Depressionen einen signifikanten Effekt zeigt. Darüber hinaus hätten die Mehrheit der ausgewerteten Studien die Sicherheit und Wirksamkeit der Tiefen Hirnstimulation für diese Indikation belegt (Hitti FL, Yang AI, Cristancho MA, et al. Deep Brain Stimulation Is Effective for Treatment-Resistant Depression: A Meta-Analysis and Meta-Regression - Tiefe Hirnstimulation ist wirksam bei therapieresistenter Depression: Eine Metaanalyse und Meta-Regression -, Journal of Clinical Medicine vom 30.08.2020 in Fußnote 376 S. 249 der Leitlinien mit Link auf www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/32872572). Aus diesen Ausführungen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtsprechung, dass die Anforderungen an die entsprechenden Handlungsempfehlungen nicht überspannt werden dürfen, schließt das Gericht, dass die Tiefe Hirnstimulation zur Behandlung therapierefraktärer unipolarer Depressionen, mithin als letztes Mittel, wenn herkömmliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben, wissenschaftlich anerkannt ist. Schon die Aufnahme der Behandlungsmethode in die Nationale Versorgungsleitlinien zeigt, dass es sich nicht um eine Operation handelt, die von der großen Mehrheit der einschlägigen Fachleute abgelehnt wird. Vielmehr ergibt sich aus der o.g. neuesten Metaanalyse wissenschaftlicher Studien, dass es sich um eine wirksame Methode handelt. Derartige Übersichtsarbeiten werten die Ergebnisse wissenschaftlicher Studien aus. Ihre Ergebnisse sind mithin evidenzbasiert.
Im Übrigen sind auch keinerlei sonstige erhebliche Hinweise darauf ersichtlich, dass die Tiefe Hirnstimulation von der großen Mehrheit der einschlägigen Fachleute im Falle der Therapieresistenz nicht befürwortet würde bzw. nennenswerter Streit über ihre generelle Wirksamkeit und/oder Zweckmäßigkeit besteht. Vielmehr handelt es sich um eine für die hier gegebene Diagnose zwar jüngere Behandlungsmethode, deren Evidenz jedenfalls im Streitjahr nicht (mehr) bezweifelt wird. Dem steht die Einschätzung des medizinischen Dienstes vom xx.xx.xxxx im sozialgerichtlichen Verfahren (...) nicht entgegen. Ausweislich seiner Stellungnahme stützte sich der medizinische Dienst auf die Vorauflage der Nationalen Versorgungsleitlinien aus dem Jahr 2015, in der die Tiefe Hirnstimulation (noch) nicht enthalten war (...). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes im Verfahren über die Kostenübernahme durch die Krankenversicherung eingeholt wurde, deren Voraussetzungen mit den steuerrechtlichen Voraussetzungen gerade nicht identisch, sondern strenger sind. Auch dem Hinweis des FA auf klinische Studien bei der Universitätsklinik Freiburg kann das Gericht nicht entnehmen, dass unter Fachleuten nennenswerter Streit über die generelle Wirksamkeit der Tiefen Hirnstimulation zur Behandlung therapieresistenter Depressionen bestünde. Es liegt vielmehr nahe, dass diese Studien dazu dienen, Entscheidungsgrundlagen für die Frage der Aufnahme der Behandlung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen zu gewinnen.
Außerdem berücksichtigt das Gericht die Ausführungen im Arztbericht des behandelnden Neurochirurgen Prof. Dr. A von der Klinik a vom xx.xx.xxxx, wonach die Tiefe Hirnstimulation medizinisch indiziert war und diese Einschätzung auch vom (...) Krankenhaus b geteilt wurde (...).
Das Gericht ist zudem davon überzeugt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Operation sog. Therapieresistenz (therapierefraktäre Depression) bestand. In den Nationalen Versorgungsleitlinien wird unter Therapieresistenz ein Nichtansprechen auf eine initiale Therapie sowie mindestens eine weitere Behandlungsstrategie verstanden (Leitlinien S. 127). Ausweislich des Arztberichts des behandelnden Neurochirurgen Prof. Dr. A von der Klinik a vom xx.xx.xxxx stufte dieser in Abstimmung mit der Psychiaterin der Klinik a die Erkrankung des Klägers als therapieresistente ausgeprägte depressive Störung ein (...). Auch der den Kläger behandelnde Neurologe und Psychiater Dr. D kommt in seinem ärztlichen Bericht vom xx.xx.xxxx zum Ergebnis, dass „bei fehlendem Ansprechen auf hochdosierte Medikation (...) von einem therapieresistenten Verlauf auszugehen“ sei (...). Auch Prof. Dr. B vom Krankenhaus b bezeichnete die Erkrankung des Klägers in seinem ärztlichen Bericht vom xx.xx.xxxx als „therapierefraktäre Depression“ (...).
Das Gericht berücksichtigt zudem (...) den Verlauf der Erkrankung. Schon der zeitliche Verlauf spricht für eine Therapieresistenz. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx eine Behandlung 5 sowie Behandlung 6 durch Dr. E erfolgt sind (...). Es folgten stationäre Aufenthalte in Kliniken (...) über mehrere Zeiträume (...).(...) Der Kläger erhielt eine weitere Behandlung 7 (...). Außerdem war der Kläger vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx Patient einer Psychosomatisch-Psychotherapeutischen Tagesklinik (...) (...). Das Gericht hat daher keine Zweifel, dass bei dem Kläger eine therapieresistente Erkrankung vorlag. Dem steht die - zwar zweifelnde, aber nicht abschließende - Einschätzung des Medizinischen Dienstes vom xx.xx.xxxx nicht entgegen (...), die wie bereits ausgeführt, im rechtlich anders gelagerten Verfahren wegen Übernahme der Kosten durch die Krankenversicherung eingeholt wurde.
c) Der Kläger hat – anders als das FA meint - auch nicht auf die Erstattung der Kosten verzichtet. Ein Verzicht auf die Erstattung von Kosten gegenüber der Krankenversicherung kann die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG entfallen lassen (vgl. zum Fall des Verzichts des Steuerpflichtigen auf Kostenerstattung mit dem Ziel der sog. Beitragsrückerstattung - FG Niedersachen, Urteil vom 20.02.2019 – 9 K 325/16, EFG 2019, 712; Schmidt/Loschelder, 44. Aufl. 2025, EStG, § 33 Rn 31). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall gerade nicht vor. Vielmehr hat der Kläger durch das von ihm angestrengte sozialgerichtliche Verfahren gegen die Krankenkasse bis zur Berufungsentscheidung des Landessozialgerichts versucht, eine Erstattung der Aufwendungen zu erzwingen.
d) Berücksichtigt werden vorliegend nur Aufwendungen in Höhe von 36.231,72 €, obwohl Rechnungen über rund 60.000 € für die Tiefe Hirnstimulation vorliegen. Im Bereich des § 33 EStG gilt das sog. Abflussprinzip nach § 11 Abs. 2 EStG (BFH-Beschluss vom 12.07.2017 – VI R 36/15, BFHE 258, 151, BStBl II 2017, 979). Ausweislich der handschriftlichen Vermerke des Klägers auf der Rechnung der Klinik a vom xx.xx.xxxx über 54.047,13 € entrichtete er im Streitjahr hierauf 30.000 € (...). Daneben bezahlte er im Streitjahr noch aufgrund der Rechnungen vom xx.xx.xxxx und vom xx.xx.xxxx (...) 6.232 €. Soweit in späteren Jahren weitere Zahlungen erfolgten, sind diese einkommensteuerlich ggf. im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen.
Der Abzug der Aufwendungen für die Tiefe Hirnstimulation in Höhe von 36.231,72 € als weitere außergewöhnliche Belastungen führt bereits zu einer festzusetzenden Einkommensteuer von 0 €, ohne dass es noch auf die weiteren streitigen Aufwendungen für die Behandlung 1, Behandlung 2 und Behandlung 3 ankäme. Das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten im angefochtenen Bescheid vom 27.09.2023 beträgt 45.486 €. Nach Abzug der Aufwendungen für die Tiefe Hirnstimulation reduziert sich das zu versteuernde Einkommen auf 9.254,28 €. Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer zu halbieren (§ 32a Abs. 5 EStG). Der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung vom 23.05.2022 betrug 10.347 €.
Der Klageantrag wird nach dem Grundsatz der Rechtsschutz gewährenden Auslegung (BFH-Urteil vom 21.12.2022 – IV R 27/20, BFH/NV 2023, 377 mwN) dahingehend ausgelegt, dass als weitere zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastungen nur der Betrag an Krankheitskosten geltend gemacht wird, der ausreicht, um die festzusetzende Einkommensteuer auf 0 € zu reduzieren. Ein Verlustrück- bzw. -vortrag ist für außergewöhnliche Belastungen gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 10d EStG; Schmidt/Heinicke, aaO, § 10d Rn. 17; Schmidt/Loschelder, aaO, § 33 Rn. 21) und wurde vom Kläger auch nicht beantragt. Auf die Berücksichtigungsfähigkeit der weiteren Aufwendungen für die Behandlung 1, Behandlung 2 und Behandlung 3 kommt es vorliegend deshalb nicht mehr an. Eine Abweisung der Klage im Hinblick auf diese Aufwendungen kommt nicht in Betracht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 709 und 711 der Zivilprozessordnung (- ZPO -Gräber/Stapperfend, 10. Auflage 2025, FGO § 151 Rn 3, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
5. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.
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