EuG Vierte Kammer Beschluss zitiert von 2

Prozesshindernde Einreden – Einrede der Unzulässigkeit

Republik Finnland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Prozesshindernde Einreden – Einrede der Unzulässigkeit – Handlung ohne verbindliche Rechtswirkungen – Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Vertragsverletzungsverfahren – Verzugszinsen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 – Verhandlung über eine Vereinbarung wegen einer unter Vorbehalt gestellten Zahlung

Europarecht

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Republik Finnland trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der angeblich im Schreiben vom 28. Februar 2005, bestätigt im Schreiben vom 25. April 2005, enthaltenen Entscheidung der Kommission (Generaldirektion Haushalt), mit der diese Verhandlungen mit der Republik Finnland in dem nach Artikel 226 EG eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren 2003/2180 abgelehnt haben soll, in dem es um die unter Vorbehalt gestellte Zahlung der von Finnland zu entrichtenden rückwirkend erhobenen Zölle und Verzugszinsen hieraus von der Fälligkeit bis zur tatsächlichen Zahlung geht