LG Cottbus · Brandenburg 8. Zivilkammer Urteil zitiert von 1

Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug über die Erstattung nicht verbrauchter bzw. nicht angefallener …

Zivilrecht Abgeändert

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 19.08.2025, Az. 230 C 305/24, abgeändert:Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2024 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 34,02 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug über die Erstattung nicht verbrauchter bzw. nicht angefallener Flugnebenkosten nach Nichtantritt eines bestätigt gebuchten Fluges. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte - weil zugelassene - und auch im Übrigen zulässige insbesondere gem. §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Auf das Rechtsmittel hin war der Klage stattzugeben.

1.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist die zulässige Klage begründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Rechte (§ 398 BGB) ein Anspruch auf a.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, welche von Amts wegen vom Berufungsgericht trotz § 513 Abs. 2 ZPO uneingeschränkt überprüft werden muss, und die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Königs Wusterhausen ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1, 7 Nr. 1 lit. b Brüssel Ia-VO (ausführlich hierzu OLG Köln, Beschl. v. 29.01.2021 – 9 U 184/20, Rn. 6 ff., beck-online).

b.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht (§ 389 BGB) ein Anspruch auf Rückerstattung unverbrauchter da beförderungsabhängiger Flugnebenkosten in Höhe in Höhe von 34,02 EUR gem. § 812 Abs.1 S. 2 Fall 1 BGB i.V.m. § 648 S. 2 Hs. 2 BGB zu.

Zunächst ist die Annahme des Erstgerichts, der Zedent habe die ihm insoweit gegen die Beklagte zustehenden Rückerstattungsansprüche wirksam gem. § 398 BGB an die Klägerin abgetreten und sei die Klägerin in der Folge aktivlegitimiert, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Berufung meint, das Erstgericht habe rechtsfehlerhaft von einer Beweiserhebung abgesehen, trifft dies nicht zu. Zwar hat die Beklagte die Abtretung und die Echtheit der vorgelegten Abtretungserklärung - mit Nichtwissen - bestritten. Die Kammer ist indes mit einer für die Verurteilung der Beklagten erforderlichen Gewissheit (§ 286 ZPO) davon überzeugt, dass der Zedent seine hier streitgegenständlichen Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat. Denn die Klägerin hat eine Kopie des mit der Unterschrift des Zedenten versehenen amtlichen Ausweises, dessen Echtheit unbestritten geblieben ist, sowie die von ihm unterschriebene Abtretungsvereinbarung vorgelegt. Aufgrund der frappierenden Ähnlichkeit der Schriftzüge hat die Kammer die Überzeugung von der Echtheit der Unterschrift gewonnen.

b.

Auf den Vertrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten gem. Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 S. 1 Rom I-VO deutsches Sachrecht anzuwenden sein. Hiernach ist das auf einen Personenbeförderungsvertrag anzuwendende Recht das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet, wenn nicht die Parteien in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 Rom I-VO eine Rechtswahl getroffen haben. Gemessen hieran ist kollisionsrechtlich als Vertragsstatut das deutsche Sachrecht berufen. Bestimmungsort des Fluges war Berlin. Der Wohnort des Zedenten liegt in Deutschland.

Die Parteien haben auch keine der kollisionsrechtlichen Anknüpfung vorrangige Rechtswahl gem. Art. 3 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 2 Unterabs. 2 Rom I-VO getroffen. Insoweit kann dahinstehen, ob die ABB der Beklagten wirksam in den Beförderungsvertrag einbezogen worden sind. Die Einbeziehung der ABB zugunsten der Beklagten unterstellt, wäre die in Ziff. 3.1.1 der ABB getroffene Rechtswahl zugunsten ungarischen Rechts zwar nicht aufgrund der in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 Rom I-VO vorgesehenen Rechtswahlbeschränkungen unwirksam - die Parteien haben das am Sitz der Beklagten geltende Recht gem. Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 lit. b Rom I-VO gewählt. Auch folgt die Unwirksamkeit nicht aus einer Anwendung von § 307 BGB über Art. 46b Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 EGBGB i.V.m. Art. 3, 5 KlauselRL, da die Anwendung Art. 46b Abs. 1 EGBGB voraussetzt, dass der Vertrag aufgrund einer Rechtswahl nicht dem Recht eines Mitgliedsstaates unterliegt. Dies aber setzt die Wirksamkeit der Rechtswahl(klausel) voraus.

Die Unwirksamkeit der Rechtswahlklausel ergibt sich indes aufgrund ihrer Intransparenz und ihres irreführenden Charakters aus Art. 3 Abs. 1, 5 S. 1 KlauselRL.

aa.

Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Berufung allerdings davon aus, dass sich Zustandekommen und Wirksamkeit der Rechtswahl gem. Art. 3 Abs. 5, 10 Abs. 1 Rom I-VO grundsätzlich nach dem gewählten ungarischen Recht richten (zu Art. 31 EGBGB a.F. BGH, Urt. v. 25.01.2005 - XI ZR 78/04, NJW-RR 2005, 1071 f.). Die Rechtswahl ist für diese Prüfung gleichsam als wirksam zu unterstellen. Allerdings ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass jedenfalls im Hinblick auf Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - und solche stellen die ABB der Beklagten hier unzweifelhaft dar - eine Wirksamkeitsprüfung anhand der Art. 3 Abs. 1, 5 S. 1 KlauselRL vorzunehmen ist, soweit diese Bestimmungen der KlauselRL im Verhältnis der Parteien zueinander anwendbar sind (EuGH, Urt. v. 18.11.2020 – C-519/19, NZV 2021, 36; Urt. v. 28.07.2016 – C-191/15, NJW 2016, 2727; OLG Köln, Beschl. v. 29.01.2021 – 9 U 184/20, NZV 2021, 196; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.12.2018 - 16 U 15/18, RdTW 2019, 472; Urt. v. 06.02.2025 - 16 U 78/23, BeckRS 2025, 7189; LG Landshut, Urt. v. 31.01.2025 – 13 S 2418/24, BeckRS 2025, 1253; Beschl. v. 09.04.2024 – 13 S 3298/23 e, BeckRS 2024, 6674; LG Düsseldorf, LG Düsseldorf, Hinweisbeschl. v. 15.11.2021 – 22 O 133/20, BeckRS 2021, 36900; s. auch Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Auflage 2020, RL 93/13 EWG Anhang Rn. 157). Ob eine solche Prüfung auch dann vorzunehmen ist, wenn die Parteien das Recht eines Drittstaates gewählt haben, kann hier offen bleiben.

bb.

Den gem. Art. 3 Abs. 1, 5 S. 1 KlauselRL an die streitgegenständliche Rechtswahlvereinbarung zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen hält Ziff. 3.1.1 der ABB der Beklagten nicht stand. Die Klausel ist darüber hinaus irreführend und benachteiligt den Fluggast der Beklagten auch deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

(1)

Gem. Art. 3 Abs. 1 KlauselRL ist eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Dies ist gem. Art. 5 S. 1 KlauselRL auch dann der Fall, wenn die Bestimmungen in AGB nicht klar und verständlich abgefasst sind. Unter diesen Umständen ist eine vorformulierte Rechtswahlklausel, mit der das Recht des Mitgliedstaats gewählt wird, in dem der Beförderer seinen Sitz hat, nur dann missbräuchlich, wenn sie bestimmte, mit ihrem Wortlaut oder ihrem Kontext zusammenhängende Besonderheiten aufweist, die ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen. Dabei muss insbesondere das aus Art. 5 S. 1 KlauselRL unter Berücksichtigung unter anderem des geringeren Informationsstands, den der Verbraucher gegenüber dem Beförderer besitzt, weit ausgelegt werden (EuGH, Urt. v. 28.07.2016 – C-191/15, NJW 2016, 2727; OLG Köln, Beschl. v. 29.01.2021 – 9 U 184/20, NZV 2021, 196).

Darüber hinaus liegt eine missbräuchliche Irreführung des Fluggastes vor, wenn diesem von der Klausel nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt wird, welches bindende Recht im Einzelnen die Rechtswahlabrede beeinflussen könnte. Insoweit muss der Beförderer insbesondere über solche bindenden Rechtsvorschriften unterrichten, welche die Wirkung einer Rechtswahlabrede bestimmen (EuGH, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.).

(2)

Gemessen an diesen Maßstäben verstößt Ziff. 3.1.1 der ABB der Beklagten sowohl gegen das Transparenz-, als auch gegen das Irreführungsverbot. Mag aufgrund der unter Ziff. 2 der ABB vorgesehenen Begriffsbestimmung für die Wendung „Übereinkommen“ auch für einen durchschnittlichen Fluggast noch erkennbar sein, dass die Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens der getroffenen Rechtswahlabrede grundsätzlich vorgehen, so kann auch ein aufmerksamer Leser nicht ohne Weiteres erkennen, welches „geltende Recht“ nun der Rechtswahlabrede vorgeht bzw. ihre Wirkungen beeinflusst. Die Beklagte definiert diesen Begriff nicht. Vielmehr definiert sie unter Ziff. 2 den abweichenden Begriff des „anwendbaren Rechts“. Dies erschwert das Verständnis der Wendung „geltendes Recht“ weiter, da unklar bleibt, ob auch die vom Begriffspaar „anwendbares Recht“ in Bezug genommenen Rechtsakte zum „geltenden Recht“ zählen sollen oder nicht. Die Beklagte suggeriert, dass beide Begriffspaare (möglicherweise) nicht deckungsgleich sind. In Anbetracht der vom EuGH aufgrund des zwischen Fluggast und Luftfahrtunternehmen regelmäßig bestehenden großen Informationsgefälles geforderten weiten Auslegung von Art. 5 S. 1 KlauselRL gehen diese Verständnisschwierigkeiten zulasten der Beklagten.

Ein Weiteres kommt hinzu: Der Begriff des „geltenden“ Rechts blendet die intertemporale Komponente der Rechtsanwendung völlig aus, da er nicht auf einen konkreten Zeitpunkt bezogen ist. Der Fluggast kann nicht ersehen, ob nun nur das bei Vertragsschluss oder auch das zu einem späteren Zeitpunkt „geltende“ Recht die Wirkungen der Rechtswahl beeinflussen kann.

Hinzu kommt ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 KlauselRL folgende Irreführungsverbot. Der Umstand, dass die Beklagte die Wirkungen der Rechtswahl ausdrücklich unter den Vorbehalt der vorrangigen Regelungen des Montrealer Übereinkommens stellt, suggeriert dem Fluggast, dass anderes international zwingendes Recht - insbesondere die VO (EG) 261/2004 - vom ungarischem Recht verdrängt wird. Dies aber ist mit der Amazon-Rechtsprechung des EuGH unvereinbar.

b.

Insoweit auf den vorliegenden Luftbeförderungsvertrag deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt, ergibt sich der Anspruch auf Rückerstattung der unverbrauchten Flugnebenkosten - deren Höhe unstreitig ist - aus § 648 S. 2 Hs. 2 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 2 Fall 1 BGB (zur Einordnung des Luftbeförderungsvertrages als Werkvertrag i.S.d. §§ 631 ff. BGB s. BGH, Urt. v. 01.08.2023 – X ZR 119/22, BeckRS 2023, 20424). Er ist insbesondere nicht gem. Ziff. 5.8.1 der ABB der Beklagten ausgeschlossen. Insoweit sich aus dieser Vertragsklausel - ggf. im Zusammenspiel mit Ziff. 6.4.1 und 6.4.2 der ABB - ein Rückerstattungsausschluss auch für vom Luftfahrtunternehmen im Stornierungsfall ersparte da beförderungsabhängige Flugnebenkosten ergibt, ist die Klausel wegen Verstoßes gegen das sich aus § 648 S. 2 Hs. 2 BGB ergebende gesetzliche Leitbild gem. §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, unwirksam. Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn die in Rede stehende Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, unvereinbar ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). So liegt es hier im Hinblick auf den sich letztlich bereits aus Ziff. 5.8.1 der ABB ergebenden Ausschluss der Rückerstattung unverbrauchter Flugnebenkosten im Stornierungsfall. Eine solche Regelung ist mit dem aus § 648 S. 2 Hs. 2 BGB folgenden gesetzlichen Leitbild unvereinbar. Denn einerseits bleibt der Vergütungsanspruch des Luftfahrtunternehmens im Fall einer freien Kündigung des Fluggastes gem. § 648 S. 2 Hs. 1 BGB bestehen. Das Luftfahrtunternehmen soll für diesen Fall andererseits aber auch nicht besser gestellt werden, als es stünde, wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden. Deshalb muss es sich gem. § 648 S. 2 Hs. 2 BGB die infolge der Vertragsaufhebung ersparten Aufwendungen auf den bestehen bleibenden Vergütungsanspruch unabhängig davon, ob und auf welche Weise diese Aufwendungen Eingang in die Preiskalkulation der Flugscheinpreise gefunden haben oder nicht (hierzu BGH, a.a.O.), anrechnen lassen. Eine Klausel in AGB, die dem Luftfahrtunternehmen diese ersparten Aufwendungen neben der vereinbarten Vergütung belässt, ist mit dem aus § 648 S. 2 BGB ableitbaren Gerechtigkeitsgebot unvereinbar und damit gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 06.02.2025 - 16 U 78/23, BeckRS 2025, 7189).

Dem steht - anders als es die Beklagte meint - nicht entgegen, dass der BGH (Urt. v. 20.03.2018 – X ZR 25/17, NJW 2018, 2039) das freie Kündigungsrecht gem. § 648 S. 1 BGB nicht zu den wesentlichen Grundgedanken eines Luftbeförderungsvertrages zählt. Das mag zutreffen. Allerdings hatte der BGH über eine Klausel zu befinden, die zwar das freie Kündigungsrecht des Fluggastes ausgeschlossen, zugleich diesem aber einen vertraglichen Anspruch auf Erstattung nicht verbrauchter Steuern und Gebühren eingeräumt und damit dem aus § 648 S. 2 Hs. 2 BGB folgenden Gerechtigkeitsgebot Rechnung getragen hat. So liegt der Fall hier erkennbar nicht.

2.

Der Anspruch auf die begehrten Verzugszinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO.

3.

Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO lagen nicht vor.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht CottbusGerichtsstraße 3 - 403046 Cottbus

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.