LG Heilbronn · Baden-Württemberg 6. Zivilkammer Anerkenntnisurteil LS

Unwirksame Rechtswahlklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Flugbetreibers

Zivilrecht Abgeändert

Leitsatz

1. Zur Unwirksamkeit einer Rechtswahlklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen des Übereinkommens oder des geltenden Rechts (…)“) eines Personenbeförderungsvertrages im Luftverkehr nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Klausel-RL bei eigner und abweichender, ebenso in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführter Definition („anwendbares Recht“) der verwandten Begrifflichkeiten (Rn. 17; 18).

2. Eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche den Ausschluss der beförderungsabhängigen Flugnebenkosten auch im Falle der freien Kündigung nach § 648 S. 1 BGB umfasst, verstößt gegen das gesetzliche Leitbild des § 648 S. 2 2. HS BGB und ist nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Rn. 19a).

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 24.11.2025, Az. 8 C 2416/25, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2025 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 75,66 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Entscheidung beruht auf § 307 ZPO.

2

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.09.2026 ein Anerkenntnis der mit der Berufung geltend gemachten Forderung nebst Zinsen abgegeben.

3

Die Beklagte hat ihren Sitz in Ungarn und damit im Ausland, weshalb gem. § 313b Abs. 3 ZPO von dem Erlass eines Anerkenntnisurteils in abgekürzter Form gem. § 313b Abs. 1 ZPO nicht Gebrauch zu machen ist.

II.

4

Gegenstand des Berufungsverfahrens war ein von der Klägerin geltend gemachter Anspruch auf Erstattung nicht verbrauchter bzw. nicht angefallener Flugnebenkosten nach Nichtantritt der Reise durch die Buchenden.

5

Der Zedent buchte bei der Beklagten auf deren Homepage für sich und eine weitere Person (nachfolgend: die Buchenden) einen Flug mit der Flugnummer XX vom Flughafen Stuttgart zum Flughafen Budapest, welcher am 13.08.2025 stattfinden sollte (siehe in Anl. K2 vorgelegte Reiseunterlagen). Bei der Online-Buchung akzeptierte der Zedent durch Setzen eines Häkchens sich mit den in Anl. B1 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, welche 61 Seiten umfassen, einverstanden zu erklären. Ohne die Akzeptierung dieser durch den vorbeschriebenen Vorgang ist eine Buchung nicht möglich und kann technisch nicht abgeschlossen werden.

6

In den in Anl. B1 (AG Akte Bl. 51ff.) vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es in unter Ziffer 3 „Anwendbarkeit, Rechtswahl und Gerichtsstand“ unter Unterziffer 3.1.1:

7

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen des Übereinkommens oder des geltenden Rechts unterliegen Ihr Beförderungsvertrag mit uns und diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen ungarischem Recht und werden nach diesem ausgelegt.

8

Unter Ziffer 5.8. „Rückerstattung“ findet sich in der Unterziffer 5.8.1. folgende Regelung:

9

Unsere Flugpreise und Gebühren sind nicht erstattungsfähig, d. h. wenn Sie Ihren Flug stornieren, verpassen oder nicht antreten, erhalten Sie keine Rückerstattung, sofern in diesen Bedingungen nichts anderweitig festgelegt ist.

10

Unter Ziffer 6.4. „Änderungen des Beförderungsvertrages durch Sie“ heißt es:

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6.4.1. Sie können Ihre Buchung bis zum vierzehnten (14.) Tag vor der planmäßigen Abflugzeit Ihres Flugs stornieren. Sie sind dann zu einer Rückerstattung des Gesamtflugpreises abzüglich der Stornierungsgebühr berechtigt.

12

6.4.2. Wenn Sie Ihre Buchung innerhalb von vierzehn (14) Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit stornieren, wird Ihnen der Gesamtflugpreis nach Abzug der Gebühr für weitere Serviceleistungen und der Sitzfreigabegebühr zurückerstattet.

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6.4.3. Sie können Ihren Flug auf einen anderen verfügbaren Flug von Wizz Air umbuchen, wenn Sie die damit verbundene Servicegebühr und gegebenenfalls die Preisdifferenz für Ihren neuen Flug bezahlen. Dieser wird bei der Änderung berechnet. Wenn der neue Flugpreis niedriger ist als der ursprüngliche Flugpreis, erstatten wir Ihnen die Differenz nicht. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website.

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In Ziffer 2. der ABB findet sich unter der Überschrift „Begriffsbestimmungen bestimmter Wörter und Ausdrücke in diesen Bedingungen“ ein Definitionskatalog. Auf die in Anlage B1 vorgelegten ABB der Beklagten wird vollumfänglich verwiesen.

15

Die Buchenden traten die Reise nicht an, indem sie zur Abfertigung am Startflughafen in Stuttgart nicht erschienen sind. Auf den von diesen entrichteten Gesamtflugpreis entfallen Steuern und Gebühren, welche die Beklagte an Dritte nur für diejenigen Passagiere abführen muss, die tatsächlich die gebuchte Flugverbindung angetreten sind. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Fluges handelte es sich um Steuern und Gebühren pro tatsächlich beförderten Passagier von insgesamt 37,83 €.

16

Deren Erstattung für die beiden Buchenden in Gesamtsumme von 75,66 € verlangt die Klägerin mit ihrer nach §§ 1097ff. ZPO und VO (EG) Nr. 861/2007 (EuGFVO / EuBagatellVO) vor dem Amtsgericht Heilbronn erhobenen Klage aus abgetretenem Recht.

17

Die Klägerin hatte erstinstanzlich zunächst zur Abtretung unter Bezug auf einer in Anl. K1 vorgelegten Abtretungserklärung, welche die Unterschrift des Zedenten nebst einer beigefügten Ausweiskopie dessen aufweist, vorgebracht, dass der Zedent am 17.08.2025 das elektronische Formular der Klägerin auf deren Webseite ausgefüllt habe und sodann entsprechende Antragstellung per E-Mail von Seiten der Klägerin angenommen worden sei. Anschließend habe der Zedent den Abschluss der Vereinbarung und die Abtretung mit der in Anl. K1 vorgelegten Abtretungsurkunde bestätigt. Auf die in Anlage K1 vorgelegte Abtretungserklärung wie auch dortiger Kopie des Reisepasses des Zedenten wird Bezug genommen. In rechtlicher Hinsicht brachte die Klägerin vor, ihr stünde ein Anspruch auf Erstattung der Flugnebenkosten aus §§ 648 S. 2, 812 Abs. 1 S. 1, 2 BGB i.V.m. § 398 BGB zu. Mit der Stornierung sei das Kündigungsrecht nach § 648 S. 1 BGB ausgeübt worden. Eine Einschränkung in den AGB der Beklagten zum Ausschluss nicht verbrauchter Flugnebenkosten sei unwirksam nach § 307 Abs. 1 BGB. Die Rechtswahlklausel sei gleichfalls unwirksam.

18

Die Beklagte erklärte sich mit Nichtwissen, dass eine Abtretung der Ansprüche an die Klägerin erfolgt sei und diese die Abtretung angenommen habe. Die Echtheit der vorgelegten Abtretungserklärung wurde ebenfalls mit Nichtwissen bestritten. Es sei gerichtsbekannt, dass es bei der Klägerin zu unklaren Abtretungsvorgängen kommen würde. Jedenfalls unterläge der Sachverhalt ungarischem Recht, da eine wirksame Rechtswahlvereinbarung getroffen worden sei. Zudem sei unter Art. 6.4.2. der AGB ein Ausschluss des Kündigungsrechts wirksam vereinbart worden.

19

Das Amtsgericht hat die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 24.11.2025 gemäß Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuBagatellVO) in Verbindung mit § 1102 ZPO vollumfänglich abgewiesen. Es sei wirksam die Geltung ungarischen Rechts in Art. 3.1.1. der AGB, welche wirksamer Vertragsbestandteil geworden seien, vereinbart worden, weshalb ein Erstattungsanspruch nach deutschem Recht ausscheide. Die Berufung wurde nach § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die erstinstanzliche Entscheidung vollumfänglich Bezug genommen.

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Die Klägerin verfolgte mit ihrer am 20.01.2026 vor dem Landgericht Heilbronn erhobenen Berufung gegen das ihr am 30.12.2025 zugestellte Urteil den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch vollumfänglich weiter. In rechtlicher Hinsicht trug die Klägerin entsprechend erstinstanzlichem Vorbringen zur Unwirksamkeit der getroffenen Rechtswahl sowie der Unwirksamkeit des Ausschlusses der Rückerstattung in den AGB der Beklagten vor.

21

Die Klägerin beantragte in der Berufung,

22

das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 24.11.2025 zu dem Aktenzeichen 8 C 2416/25 abzuändern und die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Berufungsklägerin 75,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2025 zu zahlen.

23

Die Beklagte verteidigte vor Abgabe ihres Anerkenntnis im Schriftsatz vom 21.09.2026 die erstinstanzliche Entscheidung (siehe Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 27.02.2026).

24

Die Kammer hat im Termin über die Berufungsverhandlung vom 17.09.2026 den Zedenten auf Antrag der Klägerin als Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass eine wirksame Abtretung seiner Ansprüche an die Klägerin mit der in Anl. K1 vorgelegten Abtretungsurkunde erfolgt sei, vernommen. Auf das Sitzungsprotokoll der Berufungsverhandlung vom 17.09.2026 (Bl. 108ff. d. LG-Akte) wird verwiesen.

25

Mit Schriftsatz vom 21.09.2026 erklärte die Beklagte, die Beklagte erkennt mit der Berufung geltend gemachte Forderung nebst Zinsen ohne Präjudiz für weitere Verfahren an.

III.

26

Die Beklagte war angesichts ihres vollumfänglichen Anerkenntnisses der Klageforderung mit Schriftsatz vom 21.09.2026 antragsgemäß gem. § 307 ZPO zu verurteilen, weshalb das klageabweisende erstinstanzliche Urteil abzuändern ist und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen ist.

27

Darüber hinaus wäre die Beklagte in der Berufung, welche zulässig und begründet war, ebenfalls unterlegen. Denn der Klägerin stand aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Rückerstattung der unstreitig geltenden unverbrauchten Flugnebenkosten in Höhe von 75,66 € gem. §§ 812 Abs.1 S. 2 1. Var., 648 S. 2 Hs. 2 BGB i.V.m. § 398 BGB zu.

28

1. Die (erstinstanzlich und auch in der Berufung) bestrittene Aktivlegitimation der Klägerin war, wovon die Kammer nach durchgeführter Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz gem. § 286 ZPO überzeugt war, gegeben. Der insoweit als Zeuge gehörte Zedent hat, wie es dem in Anl. K1 vorgelegten, letztlich als Bestätigung über die Abtretung ansehenden Schreibens seinen Anspruch auf anteilige Rückerstattung der Zahlung des Preises für die gebuchte Beförderung (Flug am 13.08.2025) und damit diesbezüglichen mit der Klage wie auch in der Berufung weiter verfolgten Anspruch an die Klägerin wirksam abgetreten i.S.d. § 398 BGB.

29

2. Die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 812 Abs.1 S. 2 1. Var., 648 S. 2 Hs. 2 BGB lagen ebenfalls vor.

30

a. Auf den Beförderungsvertrag war deutsches Sachrecht anzuwenden, Art. 5 Abs. 2 S.1 Rom I-VO. Danach ist auf einen Personenbeförderungsvertrag das anzuwendende Recht das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Art. 19 Abs. 3 Rom I-VO) hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet und wenn nicht die Parteien in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 Rom I-VO eine anderslautende Rechtswahl getroffen haben.

31

Gemessen hieran ist kollisionsrechtlich als Vertragsstatut das deutsche Sachrecht berufen. Bestimmungsort des Fluges war Budapest. Der Wohnort des Zedenten, was dieser ebenfalls in seiner Zeugenvernehmung vor der Kammer bestätigt hatte, lag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Deutschland, sodass es auf zuletzt unmittelbar vor dem Termin als erstmalig im Verfahren beklagtenseits bestrittenen Vortrags zum gewöhnlichen Aufenthalt und damit dem Novenausschluss nach §§ 530, 531 ZPO nicht ankommt. Eine wirksame Rechtswahlvereinbarung zugunsten ungarischen Rechts lag jedoch indes nicht vor.

32

Die in Ziffer 3.1.1. getroffene Rechtswahlvereinbarung ist nach Auffassung der Kammer unwirksam, sodass hieraus keine Anwendung anderslautenden und insbesondere ungarischen Sachrechts folgen konnte. Insoweit konnte zwar dahinstehen, ob die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Anl. B1) wirksam in den Vertrag zwischen dieser und dem Zedenten als Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen worden sind.

33

Die Unwirksamkeit der Rechtswahlklausel in Ziffer 3.1.1. folgt hier aufgrund Intransparenz und deren irreführenden Charakters aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 S. 1 der Klausel-RL. Danach darf eine Rechtswahlklausel nicht gegen die dort normierten Mindestvorgaben verstoßen und muss "in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz" bei Beurteilung durch ein nationales Gericht genügen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.07.2016 - C-191/15, NJW 2016, 2727; juris Rn. 65 - C).

34

aa. Zwar ist vorliegend ausweislich der Klausel in Ziffer 3.1.1. ungarisches Recht grundsätzlich im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 lit. b und e Rom I-VO als das am Sitz der Beklagten oder am Bestimmungsort (Budapest) geltende Recht wählbares Recht. Dem Grunde richten sich daher das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Rechtswahl als solcher nach Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO sodann nach dem gewählten ungarischen Recht. Auf die Frage der Wirksamkeit dessen nach ungarischem Recht kommt es allerdings ebenfalls nicht an. Denn zum Kontrollmaßstab einer Rechtswahlklausel in einem Vertrag zwischen Verbraucher und Fluggesellschaft gehören nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch die der Umsetzung der sog. Klausel-RL dienenden Vorschriften, da es sich bei der Klausel-RL um eine allgemeine Regelung zum Schutz der Verbraucher handelt, die in allen Wirtschaftszweigen einschließlich desjenigen des Luftverkehrs anwendbar ist (vgl. EuGH, Urteil 18.11.2020 - C-519/19, juris Rn. 52 m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 29. Januar 2021 – I-9 U 184/20 –, juris m.w.N.; LG Cottbus, Urteil vom 11. Februar 2026 – 8 S 1149/25 –, juris m.w.N.).

35

bb. Die streitgegenständliche Klausel ist hier jedoch irreführend, intransparent und daher rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 S. 1 der Klausel-RL.

36

Wie auch das Oberlandesgericht Köln in der oben zitierten Entscheidung zu einer vergleichbaren Klausel eines anderen Flugbetreibers entschieden hat, in welcher nach dortiger Definition die Formulierung „einschlägige Gesetze“ und „Übereinkommen“ verwandt worden waren, erachtet die Kammer die hier gewählte Klausel mit dortigen Formulierungen zu „geltenden Rechts“ wie auch „Übereinkommen“ ebenfalls als intransparent (vgl. so auch LG Cottbus, Urteil vom 11. Februar 2026 – 8 S 1149/25 –, juris).

37

(1) Nach Art. 3 Satz 1 der Klausel-RL ist eine Rechtswahlklausel unwirksam, wenn sie treuwidrig zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte des Verbrauchers darstellt. Hiernach sind Rechtswahlabreden gegenüber Verbrauchern nicht nur auf ihre inhaltliche Angemessenheit, sondern auch auf ihre Transparenz hin zu kontrollieren. Insoweit sieht Art. 5 Satz 1 Klausel-RL vor, dass Klauseln, die einem Verbraucher in Verträgen unterbreitet werden, stets klar und verständlich abgefasst sein müssen, wobei dieses Transparenzgebot im Hinblick auf das regelmäßig vorherrschende Informationsgefälle zwischen Verbraucher und Unternehmer weit auszulegen ist.

38

Ferner muss dem durchschnittlichen Verbraucher zur Vermeidung einer Irreführung hinreichend deutlich werden, welches bindende Recht im Einzelnen die Rechtswahlabrede beeinflussen könnte. Es muss damit insbesondere über solche bindenden Rechtsvorschriften unterrichtet werden, welche die Wirkung einer Rechtswahlabrede gerade bestimmen (vgl. OLG Köln, a.a.O. m.w.N.)

39

(2) Diesem Transparenzerfordernis wird die von der Beklagten verwendete Klausel nicht gerecht. Nach Ziff. 1.3. ihrer ABB gibt die Beklagte vor, dass „bestimmte Ausdrücke und Wörter“ in den (61-seitigen) ABB eine „spezifische Bedeutung“ haben, „die nur in diesem Dokument vorkommen und sich von denen anderer Fluggesellschaften unterscheiden können. Wenn bestimmte Wörter und Ausdrücke in diesen Bedingungen in Großschreibung verwendet werden, handelt es sich um definierte Begriffe mit der in Absatz 2 unten angegebenen Bedeutung.“

40

Für einen verständigen Verbraucher bedeutet dies, dass er folglich zum Verständnis der in den Klauseln gefassten Begrifflichkeiten auf die von der Beklagten unter Ziffer 2 ihrer ABB selbst vorgenommenen Definitionen zurückgreifen kann. Es vermag sodann für den unter der Rechtswahlklausel Ziffer 3.1.1. verwandten Begriff „Übereinkommen“ nach der Definition zu diesem Begriff unter Ziffer 2 der ABB noch deutlich sein, dass wegen des Verweises auf das Montrealer Übereinkommen, der Fluggast folglich dessen vordergründige Geltung verstehen kann. Unklar verbleibt jedoch angesichts eigener gefasster und maßgeblicher Begriffsbestimmung nach Ziffer 1.3. i.V.m. Ziffer 2 der ABB was unter der Wendung „geltenden Rechts“ nach Ziffer 3.1.1. zu verstehen ist. Denn in zuvor bezeichneter Definition bestimmt die Beklagte gerade nicht „geltendes Recht“ sondern „anwendbares Recht“. Mit ihrer damit eigenes selbst verwandten Definition unter der Begriffsbestimmung gibt die Beklagte folglich selbst anderslautende Begrifflichkeiten in nachfolgenden ABB wieder. Darüber hinaus missverständlich und was die Intransparenz ferner steigert ist gerade, dass auch in weiteren Klauseln wiederum anderslautende Begrifflichkeiten bezeichnet werden, die in im Gegensatz zur in Ziffer 3.1.1. verwandte Begrifflichkeit wie auch unter Ziffer 2 aufgeführter Begriffsbestimmung stehen (vgl. u.a. Ziffer 6.3.2. „anders lautender Bestimmungen des Übereinkommens“ oder „anderer anwendbarer Verordnungen“; Ziffer 11.2.6. beim Haftungsausschluss „geltende Gesetze“).

41

Ferner suggeriert die von der Beklagten verwandte Klausel durch den Umstand, dass die Wirkung der Rechtswahl ausdrücklich unter den Vorbehalt der vorrangigen Regelungen des Montrealer Übereinkommens gestellt wird, dass anderes international zwingendes Recht, wie insbesondere die VO (EG) 261/2004, vom ungarischen Recht verdrängt wird. Dies begründet neben der dargestellten Intransparenz auch eine Irreführung des Verbrauchers (vgl. OLG Köln a.a.O.; LG Cottbus a.a.O.).

42

b. Infolge des Nichtantritts der Flugreise lag eine konkludente Kündigung gem. § 648 S. 1 BGB des Beförderungsvertrages durch die Buchenden vor, welche wirksam ist (vgl. BGH, Urt. v. 01.08.2023 – X ZR 119/22 – juris, Rn. 18; Urt. v. 01.08.2023 – X ZR 120/22 – Juris, Rn. 18; Urt. v. 20.03.2018 – X ZR 25/17 – juris, Rn. 18). Als Rechtsfolge war die Beklagte berechtigt, die vereinbarte Vergütung nach § 648 S. 2 1. HS BGB zu verlangen. Sie musste sich nach § 648 S. 2 2. HS BGB jedoch die mit der Klageforderung geltend gemachten ersparte Aufwendungen, deren Höhe unstreitig war, anrechnen lassen.

43

Der Anspruch war auch nicht durch die AGB der Beklagten in Ziff. 5.8.1, auch im Zusammenspiel mit Ziff. 6.4.1 und 6.4.2 ausgeschlossen. Die dortige Vorschrift in Ziff. 5.8.1, welche einen Ausschluss der Erstattung der Gebühren und damit auch der beförderungsabhängigen Flugnebenkosten umfasst, verstößt gegen das aus § 648 S. 2 Hs. 2 BGB ergebende gesetzliche Leitbild und ist nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Nach § 648 S. 2 1. HS BGB verbleibt zwar der Vergütungsanspruch des Luftfahrtunternehmens im Falle der freien Kündigung bestehen. Das Luftfahrtunternehmen soll für diesen Fall jedoch nicht besser gestellt werden, als es stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. In diesem Falle hätte es eben entsprechende beförderungsabhängige Flugnebenkosten wie Steuern und Gebühren selbst abführen müssen. Aus dem Grunde sieht die gesetzliche Vorschrift des § 648 S. 2 2. HS BGB gerade vor, dass die infolge der Vertragsaufhebung ersparten Aufwendungen auf den bestehenbleibenden Vergütungsanspruch unabhängig davon, ob und auf welche Weise diese Aufwendungen Eingang in die Preiskalkulation der Flugscheinpreise gefunden haben oder nicht, angerechnet werden müssen.

44

Eine Klausel in AGB, die dem Luftfahrtunternehmen diese ersparten Aufwendungen neben der vereinbarten Vergütung belässt, ist mit dem aus § 648 S. 2 BGB ableitbaren Gerechtigkeitsgebot unvereinbar und damit gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 06.02.2025 - 16 U 78/23, juris Rn. 37).

45

Die anderslautend zitierte Entscheidung des BGH vom 20.03.2018 – X ZR 25/17 in NJW 2039-2041 steht dem nicht entgegen (vgl. so auch OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 06.02.2025 - 16 U 78/23, juris Rn. 39ff.). Diese war auf den vorliegenden Fall gerade nicht anwendbar. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung festgestellt, dass das freie Kündigungsrecht nach § 649 BGB a.F. (§ 648 BGB n.F.) nicht zu den wesentlichen Grundgedanken eines (Luft-)Personenbeförderungsvertrags gehört und eine AGB-Klausel eines Luftverkehrsunternehmens, die für den in einem bestimmten Tarif gebuchten Flug das freie Kündigungsrecht ausschließt, den Fluggast nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und daher wirksam ist. Dortiger Entscheidung lag jedoch - anders als hier - gerade eine Klausel zugrunde, in welcher (nur) das freie Kündigungsrecht des Fluggastes ausgeschlossen war und diesem zugleich einen vertraglichen Anspruch auf Erstattung nicht verbrauchter Steuern und Gebühren eingeräumt und damit dem aus § 648 S. 2 2 HS BGB folgenden gesetzlichen Leitbild gerade Rechnung getragen worden ist. Auch die in der Entscheidung maßgebliche zentrale Überlegung des Bundesgerichtshofs, wonach schützenswertes Interesse des Beförderungsunternehmens es ist, dass es sich bei den ihm entstehenden Kosten im Wesentlichen um Fixkosten des Gesamtbeförderungsvorgangs handele, die er auch dann nicht vermeiden könne, wenn einzelne Beförderungsverträge gekündigt werden und ohne deren Berücksichtigung er den von dem einzelnen Fluggast verlangten Flugpreis nicht kalkulieren könne, steht hiesigen hier in Rede stehenden Steuern und Gebühren gerade nicht entgegen (vgl. LG Cottbus, Urteil vom 11. Februar 2026 – 8 S 1149/25 –, juris Rn. 21; LG Landshut Urt. v. 31.1.2025 – 13 S 2418/24, BeckRS 2025, 1253 Rn. 36; AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 15. April 2024 – 4 C 4347/23 (2) –, juris Rn. 76).

IV.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. § 93 ZPO findet vorliegend keine Anwendung, da kein sofortiges Anerkenntnis vorliegt. Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

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