EuG Fünfte Kammer Urteil zitiert von 3

Staatliche Beihilfen – Metallindustrie

Componenta Oyj gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Staatliche Beihilfen – Metallindustrie – Erwerb einer Beteiligung eines Unternehmens an einer Immobiliengesellschaft und Rückzahlung eines der Immobiliengesellschaft von diesem Unternehmen gewährten Kredits als Gegenleistung für eine von dem Unternehmen getätigte Investition – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Bewertung der Anteile an einer Immobiliengesellschaft – Bewertung der Immobilien einer Gesellschaft – Begründungspflicht – Prüfung von Amts wegen

Europarecht Für nichtig erklärt

Tenor

Tenor

1. Die Entscheidung 2006/900/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005 über die staatliche Beihilfe, die Finnland als Investitionsbeihilfe zugunsten der Componenta Oyj gewährt hat, wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Componenta.

3. Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/900/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005 über die staatliche Beihilfe, die Finnland als Investitionsbeihilfe zugunsten der Componenta Oyj gewährt hat (ABl. 2006, L 353, S. 36)