OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 11

Ein Lehrlingsinternat ist als Anlage für soziale Zwecke in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet zulässig.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Ein Lehrlingsinternat ist als Anlage für soziale Zwecke in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet zulässig.

2. Zum Gebot der Rücksichtnahme bei der Zulassung eines Lehrlingsinternats in einem allgemeinen Wohngebiet.

3. Fehlende Stellplätze eines Vorhabens können einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot indizieren.