Ein Lehrlingsinternat ist als Anlage für soziale Zwecke in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet zulässig.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Ein Lehrlingsinternat ist als Anlage für soziale Zwecke in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet zulässig.
2. Zum Gebot der Rücksichtnahme bei der Zulassung eines Lehrlingsinternats in einem allgemeinen Wohngebiet.
3. Fehlende Stellplätze eines Vorhabens können einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot indizieren.