VGH Hessen 4. Senat Urteil LS

Die Anerkennung einer Quelle als gemeinnützig gem. § 2 Preuss.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Die Anerkennung einer Quelle als gemeinnützig gem. § 2 Preuss. QuellSchG sowie die Anordnung eines vorläufigen und eines endgültigen Schutzbezirks (§§ 3, 10) sind Rechtsnormen. Sie bedürfen als solche der Veröffentlichung.

2. Die vorläufige Anordnung eines Schutzbezirks gem. § 10 Preuss. QuellSchG muss innerhalb einer angemessenen Frist, die der Senat auf etwa 3 bis 4 Jahre bemisst, durch eine endgültige Anordnung ersetzt oder aufgehoben werden.