BVerfG 2. Kammer des Zweiten Senats Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl der Rüge eines Verstoßes gegen die EMRK (juris: MRK)

Verfassungsrecht Nicht zur Entscheidung angenommen

Tenor

Die Verfahren über die Verfassungsbeschwerden werden verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen; insbesondere haben die Beschwerdeführer, soweit sie sich zur Begründung einer behaupteten Grundrechtsverletzung auf einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention berufen, den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. BVerfGE 112, 50 <62>; 129, 78 <93>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.