VGH Hessen 2. Senat Urteil LS

In Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen die Justus Liebig-Universität in Gießen richten, ist das Land Hessen …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. In Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen die Justus Liebig-Universität in Gießen richten, ist das Land Hessen Beklagter (§ 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Hess. Gesetzes über die Justus Liebig-Universität in Gießen in der Fassung vom 02.07.1957).

2. Zur Frage, wann sich der Inhaber eines akademischen Grades gem. § 4 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 07.06.1939 durch sein Verhalten als unwürdig erwiesen hat, weiterhin einen akademischen Grad zu führen (hier: Ein wegen fortgesetzter Untreue rechtskräftig zu Gefängnisstrafe verurteilter Doktor der Theologie).