VGH Hessen 4. Senat Urteil LS

Erläßt die Behörde nach Ablauf eines Jahres seit Stellung eines Antrages oder Einlegung eines Widerspruchs …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Erläßt die Behörde nach Ablauf eines Jahres seit Stellung eines Antrages oder Einlegung eines Widerspruchs einen Bescheid, bzw. Widerspruchsbescheid, so ist der Rechtsweg neu eröffnet; die Frage, ob die Klage gemäß § 76 VwGO nach Ablauf der Jahresfrist erhoben werden konnte bzw. ob danach ein Widerspruch noch aufschiebende Wirkung haben konnte, ist dann gegenstandslos geworden (vgl. hierzu HessVGH, B. v. 24.08.1967, B V 38/65; BVerwG, U. v. 13.12.1967, IV C 124.65).

2. Voraussetzungen für eine Abbruchsverfügung (st. Rspr. d. Senats).

3. Bauwerke, die der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht nicht unterliegen (§ 65 HBO) werden von §§ 29 ff BBauG nicht erfaßt.

4. Zur Beurteilung des Vorhabens nach der "vorhandenen Bebauung" im Sinne des § 34 BBauG; Abgrenzung der näheren Umgebung, auf die sich das Vorhaben auswirken kann.

5. Planerische Absichten der Gemeinde können, soweit sie nicht etwa schon in der vorhandenen Bebauung ihren Niederschlag finden, im Rahmen des § 34 BBauG nicht berücksichtigt werden.