Für die Übersendung der Akten an den Verteidiger gilt § 56 Abs. 2 GKG i.V.m.
Zivilrecht
Leitsatz
Für die Übersendung der Akten an den Verteidiger gilt § 56 Abs. 2 GKG i.V.m. § 137 Nr. 4 KostO (n.F.) nicht, da das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nicht aus fiskalischen Gründen eingeschränkt werden darf.