Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand …
Tenor
Die Antragsgegnerin wird vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, die Obergrenze der Gesamtkosten für die Antragstellerin für die Netzfahrplanperiode 2026/2027 auf 8.203 Mio. Euro festzulegen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellte Hauptantrag der Antragstellerin,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Obergrenze der Gesamtkosten für die Netzfahrplanperiode 2026/2027 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auf 8.203 Mio. Euro festzulegen,
hat Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) voraus, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch (unter 1.) und einen Anordnungsgrund (unter 2.) glaubhaft gemacht.
1. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, die Obergrenze der Gesamtkosten für die Netzfahrplanperiode 2026/2027 (im Folgenden: OGK 2027) vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (18 K 5470/26) auf 8.203 Mio. Euro festzulegen, da die seitens der Antragsgegnerin vorgenommene Absenkung der OGK 2027 nach § 26 Abs. 1a ERegG in Höhe von 886 Mio. Euro rechtswidrig ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Regulierungsbehörde. Insoweit hält die Kammer an ihrer bisherigen Auffassung nicht mehr fest.
Vgl. noch Beschluss vom 24. Januar 2025 - 18 L 2172/24 - juris Rn. 61.
Ob der geltend gemachte Anspruch besteht und welcher Beurteilungszeitpunkt dafür maßgeblich ist, ergibt sich nicht aus dem Prozessrecht, sondern ausschließlich aus dem materiellen Recht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2026 - 8 B 26.25 - juris Rn. 6; und Urteil vom 5. November 2025 - 6 C 1.24 - juris Rn. 10 m. w. N.; Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 94.
Dies wird bei der hier vorliegenden Konstellation, in der von der Behörde ein Handeln verlangt wird, in der Regel der Zeitpunkt der letzten mündliche Verhandlung sein, wenn sich aus dem materiellen Recht kein Anhaltspunkt für einen abweichenden Zeitpunkt ergibt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2025 - 6 C 1.24 - juris Rn. 10.
Vorliegend ergeben sich solche Anhaltspunkte aus dem materiellen Recht.
Dabei wirken sich nicht nur der Wortlaut der jeweils einschlägigen normativen Regelung auf die Frage des Zeitpunkts aus, sondern auch ihr zu ermittelnder Sinn und Zweck und der teleologisch-systematische Zusammenhang eines Normengefüges.
Vgl. Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 96.
Schon der Wortlaut des § 26 Abs. 1a ERegG und der mit ihm systematisch verwandte § 26 Abs. 1 ERegG sprechen für die Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlussfassung. Nach § 26 Abs. 1 ERegG hat die Regulierungsbehörde nach Ermittlung der jährlichen OGK i.S.d. § 25 Abs. 2 ERegG zu prüfen, ob der ermittelte Wert noch zutreffend und für den jeweiligen Betreiber der Schienenwege tatsächlich erreichbar ist. Ggf. nimmt sie im Anschluss Anpassungen vor. Gleichermaßen hat die Regulierungsbehörde nach § 26 Abs. 1a ERegG zu prüfen, ob sich durch zusätzliche Zuwendungen oder aus einer gesetzlichen Vorgabe gegenüber dem ermittelten Wert mehr als geringfügig reduzierte Kosten ergeben und ggf. die jährliche Obergrenze der Gesamtkosten abzusenken. Das Ergebnis dieser jährlich wiederkehrenden Prüfung wird dem betreffenden Betreiber der Schienenwege mitgeteilt (§ 26 Abs. 1b ERegG), damit dieser seinen Entgeltgenehmigungsantrag hieran ausrichten kann, vgl. § 26 Abs. 2 Satz 2 ERegG. Die OGK soll einmal jährlich für eine Netzfahrplanperiode ermittelt werden. Dem Wortlaut der Norm ist nichts dafür zu entnehmen, dass das einmal gefundene Ergebnis stetig und fortlaufend überprüft werden muss.
Auch die Funktion der Bestimmung der OGK stellt einen materiell-rechtlichen Bezugspunkt zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts dar. Die Ermittlung der OGK - inklusive der Prüfung der Anpassung - erfolgt systematisch auf der zweiten Stufe der gesetzlich vorgegebenen dreistufigen Entgeltsystematik im Eisenbahnregulierungsrecht, sodass der Sinn und Zweck dieser ex-ante-Entgeltregulierung in den Blick zu nehmen ist.
Vgl. zur Entgeltsystematik nach dem TKG: BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 6 B 136.18 - juris Rn. 20.
Das in § 3 Nr. 2 ERegG genannte Regulierungsziel der Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs in den Eisenbahnmärkten fordert, dass den entgeltpflichtigen Zugangsberechtigten eine hinreichend verlässliche Kalkulations- und Planungsgrundlage zur Verfügung gestellt wird. Auch der Betreiber der Schienenwege ist darauf angewiesen, Planungssicherheit hinsichtlich erzielbarer Entgelte zu gewinnen, um dem Regulierungsziel gemäß § 3 Nr. 5 ERegG nach Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs der Eisenbahninfrastruktur entsprechen zu können. Daraus folgt, dass während der einjährigen Geltungsdauer einer Entgeltgenehmigung sowohl das regulierte Unternehmen als auch die Wettbewerber auf deren Bestand vertrauen können müssen.
Vgl. wiederum zum TKG: BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 6 B 136.18 - juris Rn. 20.
Um den mit dieser Planungssicherheit verbundenen Vertrauensschutz zu erzielen, muss nach ständiger Rechtsprechung die Entgeltgenehmigung verlässlich sein, sodass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage insoweit der Zeitpunkt der Beschlussfassung der Behörde ist.
Vgl. VG Köln, Urteile vom 4. Dezember 2023 - 18 K 1156/18 - juris Rn. 67, vom 27. Januar 2023 - 18 K 6721/19 - juris Rn. 53, und vom 10. Juli 2020 - 18 K 3108/17 - juris Rn. 123, jeweils m.w.N.; vgl. zum Postrecht: BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 10.11 - juris Rn. 26; vgl. zum TK-Recht: BVerwG, Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 24.15 - juris Rn. 21.
Gleiches muss auch für die Festlegung der OGK gelten.
Die Abhängigkeiten innerhalb des gestuften eisenbahnrechtlichen Entgeltgenehmigungsverfahrens - Ausgangsniveau der Gesamtkosten (im Folgenden: AGK), OGK, Entgeltgenehmigung - verlangen eine gestufte verlässliche Tatsachengrundlage.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2024 - 6 C 2.23 - juris Rn. 29 f., wonach den Gesetzesmaterialien zu § 25 Abs. 1 ERegG zu entnehmen ist, dass diese Regelung frühzeitig Rechtssicherheit in Bezug auf das AGK als Grundlage für die Berechnung der Entgelte schaffen soll.
Die OGK wird auf Grundlage des AGK ermittelt. Die OGK selbst wirkt nach § 26 Abs. 2 Satz 2 ERegG als globale Preisobergrenze für die Gesamtheit der Entgelte. Hierin liegt ihre zentrale Funktion.
Vgl. Arnade, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 26 ERegG Rn. 5.
Diese für das Entgeltgenehmigungssystem zentrale Funktion kann die OGK nur erfüllen, wenn sie ihrerseits auf eine verlässliche Größe (AGK) aufsetzen kann,
vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2024 - 6 C 2.23 - juris Rn. 18, wonach das AGK eine „Referenzgröße für das weitere Entgeltgenehmigungsverfahren“ ist,
und selbst wiederum zum Zeitpunkt der Entgeltgenehmigung hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage verlässlich ist. Ansonsten könnte eine sich nachträglich verändernde Sach- und Rechtslage in Bezug auf die OGK bis zur Entscheidung des Gerichts zu einer geänderten Höhe der OGK führen, die wiederum unmittelbare Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit der Entgelte hätte. Dadurch verlöre die Entgeltgenehmigung ihre zwingend erforderliche Verlässlichkeit.
Im danach maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Regulierungsbehörde lagen die Voraussetzung für eine Absenkung der OGK nach Maßgabe des § 26 Abs. 1a ERegG um 886 Mio. Euro auf 7.317 Mio. Euro nicht vor.
Die Voraussetzungen des einzig für die vorgenommene Kürzung als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommenden § 26 Abs. 1a ERegG waren nicht erfüllt.
Mit Gesetzesänderung mit Wirkung zum 28. November 2025 (BGBl. I, Nr. 285) gab der Gesetzgeber der Antragsgegnerin in § 26 Abs. 1a ERegG erstmalig die Befugnis, die OGK auf Antrag oder von Amts wegen abzusenken, soweit sich durch zusätzliche Zuwendungen oder aus einer gesetzlichen Vorgabe gegenüber dem ermittelten Wert mehr als geringfügig reduzierte Kosten ergeben.
Vgl. zur Altfassung, die nur eine Erhöhung der OGK vorsah: VG Köln, Beschluss vom 24. Januar 2025 - 18 L 2172/24 - juris Rn. 71.
Eine danach grundsätzlich mögliche Absenkung der OGK findet sich systematisch am Ende der zweiten Stufe der gesetzlich vorgegebenen dreistufigen Entgeltsystematik im Eisenbahnregulierungsrecht.
Vgl. zur Systematik noch unter Berücksichtigung der Altfassung des § 26 Abs. 1 ERegG: VG Köln, Beschluss vom 24. Januar 2025 - 18 L 2172/24 - juris Rn. 50 f.
Auf der ersten Stufe hat die Antragsgegnerin das vorliegend maßgebliche AGK mit Beschlüssen vom 15. August 2022 (Az.: N01) und vom 7. März 2023 (Az.: N02) in Höhe von 6.290 Mio. Euro festgelegt.
Mit streitgegenständlichem Beschluss vom 24. Juni 2026 (Az. N03) legte die Antragsgegnerin die OGK 2027 auf die vorliegend streitige Höhe von 7.317 Mio. Euro fest. Unter Anwendung der Regelungen in § 25 Abs. 2 und § 29 Abs. 5 ERegG liegt die initiale OGK 2027 für die Antragstellerin unstreitig bei 6.987 Mio. Euro. Die initiale OGK erhöhte die Antragsgegnerin - ebenfalls unstreitig - gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 ERegG um 432 Mio. Euro, da die Antragstellerin nach der Verschmelzung der M. AG auf sie deren infrastrukturbezogene Aufgaben und Aufwendungen (Personenbahnsteige als Teil des Mindestzugangspakets) übernommen hat. Zusätzlich ist die OGK 2027 auf der Grundlage der § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 1a ERegG infolge der Kosten der Eigenkapitalerhöhung unter Berücksichtigung der Auswirkung eines abgesenkten Eigenkapitalzinssatzes um 142 Mio. Euro erhöht worden, ohne dass insoweit Streit zwischen den Beteiligten besteht.
Nicht in Streit stehen zudem Anpassungen gemäß § 26 Abs. 1 ERegG in einer Gesamthöhe von 642 Mio. Euro, die auf die Positionen „Eigenanteil SEV § 11c Abs. 5 BSWAG“, „Kosten Diesellokpool § 11c BSWAG“, „Transportleistungen Projekte“, „KRITISDachG“ und „nicht refinanzierter Projektaufwand“ zurückgehen.
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin - hier streitig - die OGK 2027 in Höhe von 886 Mio. Euro gemäß § 26 Abs. 1a ERegG abgesenkt. Bei der Ermittlung dieser Summe ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass bei der Antragstellerin 2027 prognostisch ein Gesamtinstandhaltungsaufwand von 5.297 Mio. Euro anfallen wird, der dem im initialen OGK vorgesehenen Instandhaltungsaufwand von 2.481 Mio. Euro und erwarteten Bundeszuwendungen in Höhe von 3.761 Mio. Euro gegenübersteht. Daneben hat sie zusätzlich die Position „Transportleistung Instandhaltung“ in Höhe von 60 Mio. Euro als Aufwand in Ansatz gebracht.
Hierzu war die Antragsgegnerin nicht nach § 26 Aba. 1a ERegG berechtigt.
Tatbestandlich verlangt diese Vorschrift „zusätzliche Zuwendungen“ oder eine „gesetzliche Vorgabe“, deren Auswirkungen - der systematischen Stellung der Norm folgend - in der bisherigen OGK-Ermittlung noch nicht berücksichtigt worden sind. Um eine Absenkung zu rechtfertigen, ist für das Tatbestandsmerkmal „Zuwendungen“ zu verlangen, dass diese im entscheidungserheblichen Zeitpunkt zumindest dem Grunde nach schon feststehen. Eine Absenkung der OGK aufgrund lediglich erwarteter und damit dem Grunde nach nur prognostizierter Zuwendungen ist nach § 26 Abs. 1a ERegG nicht möglich.
Bereits der im Präsens gefassten Wortlaut spricht dagegen, dass der Frage, ob überhaupt Zuwendungen fließen werden, ein Prognoseelement innewohnt.
Dieses Normverständnis wird durch die Gesetzessystematik des § 26 Abs. 1a ERegG bestätigt.
§ 26 Abs. 1a ERegG enthält zwei Alternativen, in denen die Absenkung der OGK zulässig ist: zusätzliche Zuwendungen oder eine gesetzliche Vorgabe. Die zweite Alternative des § 26 Abs. 1a ERegG setzt zweifelsfrei den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und damit die Verkündung der gesetzlichen Vorgabe voraus, vgl. Art. 82 Abs. 1 GG. Erfordert die zweite Alternative des § 26 Abs. 1a ERegG ein feststehendes Ereignis in Form eines verkündeten Gesetzes, ist hinsichtlich der identischen Rechtsfolge nichts dafür ersichtlich, dass in Bezug auf die erste Variante („zusätzliche Zuwendungen“) ein deutlich abgesenkter Maßstab zur Anwendung kommen soll.
Auch der systematische Vergleich des § 26 Abs.1a ERegG mit § 26 Abs. 1 ERegG, der spiegelbildlich zur Absenkungsmöglichkeit des § 26 Abs. 1a ERegG die Erhöhung der OGK ermöglicht, spricht dafür, dass die Zuwendungen dem Grunde nach feststehen müssen.
Beide Normen setzen gleichermaßen ein Ereignis voraus, das eine Anpassung der OGK der Höhe nach erforderlich macht. Damit sind beide Tatbestände zweistufig aufgebaut: Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, ob ein solches Ereignis tatsächlich vorliegt, auf einer zweiten Stufe ist dann zu ermitteln, inwieweit sich dadurch eine Abweichung vom ermittelten Wert der OGK ergibt.
Das den Anpassungsbedarf auslösende Ereignis muss im Rahmen des § 26 Abs. 1 ERegG (Änderung des Umfangs der Infrastruktur oder außerhalb des Einflussbereichs des Betreibers der Schienenwege liegendes Ereignis) wiederum feststehen. Schon zur Vorgängerfassung des § 26 Abs. 1 Satz 1 ERegG hat die erkennende Kammer ausgeführt, dass § 26 Abs. 1 Satz 1 ERegG a.F. prognostische Elemente allenfalls bei der Frage aufweist, ob der errechnete Wert tatsächlich erreichbar ist (prognostisch hochgerechnete Entgeltsumme i.S.d. § 26 Abs. 2 Satz 2 ERegG). Die Frage, ob überhaupt ein nachträglicher exogener Anpassungsgrund dem Grunde nach vorliegt, ergibt sich hingegen nicht aus einer behördlichen Prognose, bei der auf der Grundlage vorhandener Daten eine Aussage über zukünftige Entwicklungen zu treffen wäre, sondern aus der konkret - ggf. im Rahmen der Amtsermittlung - zu ermittelnden Sachlage.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 24. Januar 2025 - 18 L 2172/24 - juris Rn. 66.
Diese Ausführungen beanspruchen auch nach Inkrafttreten der Neufassung des § 26 Abs. 1 ERegG, mit der u.a. das in der Rechtsprechung entwickelte Erfordernis eines Anpassungsgrundes in Form eines exogenen Ereignisses kodifiziert wurde, weiterhin Geltung. Insbesondere ist weder dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 ERegG noch der Gesetzesbegründung,
BT-Drs. 21/1499, S. 9 f.,
zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Kodifikation insoweit eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung vollziehen wollte. Gleichlaufend ist auch in Bezug auf die Annahme einer Veränderung des Umfangs der Infrastruktur eine solche erst dann anzunehmen, wenn diese dem Grunde nach feststeht und nicht schon, wenn eine solche prognostisch zu erwarten ist.
Gleiches muss aus systematischen Erwägungen auch für das den Anpassungsbedarf im Rahmen des § 26 Abs. 1a ERegG auslösende Ereignis (zusätzliche Zuwendungen oder gesetzliche Vorgabe) gelten.
Diesem Normverständnis stehen auch nicht der Sinn und Zweck des § 26 Abs. 1a ERegG entgegen.
§ 26 Abs. 1a ERegG zielt darauf ab, eine Doppelfinanzierung von Instandhaltungsmaßnahmen durch Zuwendungen und Trassenentgelte zu vermeiden. So heißt es in der Gesetzesbegründung: „Der neue Absatz 1a enthält eine Folgeänderung zu der in § 11a Bundesschienenwegeausbaugesetz neu eingeführten Möglichkeit zur Finanzierung von Instandhaltungsmaßnahmen durch den Bund. Entsprechende Zuwendungen wirken sich unmittelbar auf Kostenbestandteile aus, die bisher über Trassenentgelte finanziert wurden. Es ist daher erforderlich, § 26 um die Möglichkeit der Absenkung der Obergrenze der Gesamtkosten zu ergänzen, um insbesondere eine Doppelfinanzierung von Instandhaltungsmaßnahmen durch Zuwendungen und Trassenentgelte zu vermeiden.“
Vgl. BT-Drs. 21/1499, S. 10.
Um dieses Ziel zu erreichen ist es jedoch nicht erforderlich, dass die Regulierungsbehörde berechtigt ist, erwartete Zuwendungen, die noch nicht einmal dem Grunde nach feststehen, zu berücksichtigen.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die gesetzgeberische Konzeption der Entgeltregulierung einen faktischen Zeitpfad für die Festlegung der OGK vorgibt. So soll die Entgeltgenehmigung nach §§ 45, § 46 ERegG - wie bereits dargelegt - dem Betreiber der Schienenwege wie auch den entgeltpflichtigen Zugangsberechtigten Planungs- und Kalkulationssicherheit geben. Diese Funktion kann die Entgeltgenehmigung vor allem dann erfüllen, wenn sie vor der Netzfahrplanperiode, für die sie gilt, erlassen wird. Um ihrer Funktion als globale Preisobergrenze (§ 26 Abs. 2 Satz 2 ERegG) genügen zu können, muss die OGK vor der Entgeltgenehmigung feststehen. Soll sie zudem bereits den Entgeltgenehmigungsantrag des Betreibers der Schienenwege prägen, muss sie vor Ablauf der für die Einreichung des Entgeltgenehmigungsantrags maßgeblichen Frist feststehen. Die Genehmigung der Entgelte ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 ERegG mindestens sechs Monate vor Ablauf der in § 51 Abs. 1 Satz 2 ERegG bestimmten Frist für die Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan bei der Regulierungsbehörde zu beantragen; die Frist für den Eingang der Anträge auf Zuweisung von Schienenwegkapazität im Netzfahrplan endet am zweiten Montag im April um 24 Uhr (§ 51 Abs. 1 Satz 2 ERegG). Hieraus folgt, dass die OGK - soll sie ihre volle Funktionsweise erfüllen - spätestens im September des der Netzfahrplanperiode vorangehenden Jahres erlassen sein muss.
Daraus folgt gleichwohl nicht, dass § 26 Abs. 1a Var. 1 ERegG zwangsläufig leerläuft, weil die Entscheidung über die Vergabe von Fördermitteln und die Regulierungsentscheidungen unterschiedlichen Zeitplänen unterliegen. Insbesondere ist für die Annahme, dass Zuwendungen dem Grunde nach feststehen, nicht erforderlich, dass die Zuwendungen im maßgeblichen Haushaltsgesetz für die betroffene Netzfahrplanperiode bereits in Form einer Ausgabenermächtigung abgesichert sind. Dies ist aufgrund des aufgezeigten zeitlichen Auseinanderfallens ohnehin nahezu ausgeschlossen. Selbst prognostisch dürfte im September eines Jahres - ohne weitere belastbare Anhaltspunkte - nicht klar sein, ob der Bundesgesetzgeber Zuwendungen für das übernächste Haushaltsjahr durch Haushaltsmittel zur Verfügung stellen wird. Dies gilt selbst in Zeiträumen, die von einer laufenden Wahlperiode vollständig umfasst sind.
Instandhaltungszuwendungen können dennoch rechtlich derart ausgestaltet und abgesichert werden, dass sie dem Sinn und Zweck des § 26 Abs. 1a ERegG entsprechend eine Absenkung der OGK zur Folge haben können, um Doppelfinanzierungen zu unterbinden.
Die haushalterische Ausgestaltung der Instandhaltungsförderung obliegt dem Haushaltsgesetzgeber. Der Gesetzgeber hat es im Rahmen seiner Prärogative selbst in der Hand, bei der Ausgestaltung des Haushalts sicherzustellen, dass staatliche Zuwendungen im Rahmen des von ihm selbst geschaffenen § 26 Abs. 1a ERegG Berücksichtigung finden und sich damit letztlich entgeltmindernd auswirken können.
Dem (Haushalts-)Gesetzgeber ist es zwar nicht möglich, Ausgaben in Form von Zuwendungen bereits für kommende Haushaltsjahre im Haushaltsplan zu veranschlagen. Denn die Aufstellung des Haushaltsgesetzes folgt grundsätzlich einem strengen Fälligkeitsprinzip (§ 11 Abs. 2 BHO), wonach im Haushaltsplan nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben veranschlagt werden dürfen, die im Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam werden, d.h. es muss nach der Prognose bei der Haushaltsaufstellung im Haushaltsjahr zu einem tatsächlichen Zahlungsvorgang kommen.
Vgl. Tappe, in: Gröpl, BHO/LHO, 2. Aufl. 2019, § 11 BHO Rn. 32 f.; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 - juris Rn. 163.
Es ist dem (Haushalts-)Gesetzgeber aber unbenommen, die Exekutive durch die Aufnahme einer Verpflichtungsermächtigung im Sinne des § 6 Alt. 2 BHO in den Bundeshaushalt dazu zu ermächtigen, im laufenden Haushaltsjahr eine Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben einzugehen, die erst nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres zu erfüllen ist und erst dann kassenwirksam wird.
Vgl. zum Instrument der Verpflichtungsermächtigung: Gröpl, in: Gröpl, BHO/LHO, 2. Aufl. 2019, § 3 BHO Rn. 14.
Aufbauend darauf ist es der Exekutive möglich, im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung mit der Antragstellerin die Gewährung von Instandhaltungszuwendungen über mehrere Jahre hinweg zu fixieren.
Gemessen daran stand die Gewährung von Instandhaltungszuwendungen durch den Bund an die Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht dem Grunde nach fest.
Zwar sind die Beteiligten im Verwaltungsverfahren wohl übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Bund der Antragstellerin auch in der Netzfahrplanperiode 2026/2027 Instandhaltungszuwendungen gewähren wird. Ein entsprechender politischer Wille der Bundesregierung kommt in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten O., I., K., weiterer Abgeordneter und der Fraktion D. vom 8. April 2026 zum Ausdruck, wonach die Bundesregierung beabsichtige, die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung III (LuFV III) zum 1. Januar 2027 durch eine neue Leistungsvereinbarung (LV InfraGO) abzulösen. Der Deutsche Bundestag habe am 13. November 2025 auf Bundestagsdrucksache 21/2787 eine Entschließung angenommen, in der die Instandhaltungsfinanzierung aus dem Sondervermögen begrüßt worden sei. Daher beabsichtige die Bundesregierung, weiterhin Mittel zur Finanzierung von Instandhaltungskosten aufzuwenden. Aufgrund des frühen Zeitpunkts im Angebotsprozess zur LV InfraGO sei derzeit nicht absehbar, welcher Anteil der für das Bestandsnetz zur Verfügung stehenden Mittel für die Instandhaltung gebunden werde.
Vgl. BT Drs. 21/5965, S. 6.
Diese Absichtserklärung ist aber nicht ausreichend, um die Mittelzuwendung als feststehend zu behandeln. Der Bund hat mangels verbindlicher Zusicherung hinsichtlich der Finanzmittelausstattung bspw. weiterhin die Möglichkeit, seine Finanzierung (strukturell) anders auszugestalten als in den Vorjahren. Entsprechende Beispiele zeigen gerade die mehrfachen Wechsel im Finanzierungsregime der letzten Jahre.
Gesetzlich besteht auch keine Verpflichtung des Bundes, Instandhaltungszuwendungen zu gewähren. Durch die Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes kann sich der Bund zwar über § 11a Abs. 2 BSWAG an den Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes beteiligen. Die Finanzierung über Instandhaltungszuwendungen gemäß § 11a Abs. 2 BSWAG ist aber fakultativ, worauf bereits die Überschrift der Norm „Optionale Finanzierung durch den Bund“ hindeutet. Auch der Gesetzgeber spricht insoweit von einer „optionalen Finanzierungsmöglichkeit des Bundes“.
Vgl. BT-Drs. 20/8288, S. 14.
Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums bzw. § 29 ERegG kann ebenfalls keine Pflicht zum Abschluss einer Vereinbarung über die Gewährung von Instandhaltungszuwendungen entnommen werden.
Eine Finanzierungsvereinbarung, die Instandhaltungszuwendungen des Bundes im Jahr 2027 regelt, gab es im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung auch (noch) nicht. Die LV InfraGO ist noch nicht abschließend verhandelt und der 3. Nachtrag zur LuFV III regelt allein die Gewährung von Instandhaltungsbeiträgen durch den Bund in den Jahren bis einschließlich 2026 (§ 4 Ziffer 4.4 des 3. Nachtrags zur LuFV III). Aus der Gewährung der Instandhaltungsförderung in den vergangenen Jahren kann jedoch nicht auf die fortlaufende Gewährung auch in Zukunft geschlossen werden. Ausweislich der Anlage 4.5a des 3. Nachtrags der LuFV III ist damit auch keinerlei Präjudiz für künftige Verträge (i.e. LV lnfraGO o.ä.) im Hinblick auf eine (Nicht-)Anerkennung von Sachverhalten, der Höhe der Bundesförderung, Mengen- und Leistungskenngrößen etc. verbunden.
Schließlich ergibt sich die Gewährung von Instandhaltungszuwendungen an die Antragstellerin im Jahr 2027 auch nicht aus dem im entscheidungserheblichen Zeitpunkt allein vorliegenden Haushaltsgesetz 2026 in Verbindung mit dem zugehörigen Haushaltsplan. Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (6093) enthält lediglich einen nicht im Detail ausdifferenzierten Haushaltstitel 891 13-742 „Baukostenzuschüsse für einen Infrastrukturbeitrag zur Erhaltung der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes“. Die zugehörige Verpflichtungsermächtigung, die sich ebenfalls nicht ausdrücklich auf Instandhaltungszuwendungen bezieht und damit schon keinen Rückschluss auf deren Gewährung zulässt, enthält im Übrigen einen Sperrvermerk, dessen Aufhebung der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bedarf. Voraussetzung für die Aufhebung der Sperre ist wiederum die Vorlage der - wie bereits erwähnt (noch) nicht existierenden - LV InfraGO.
Vgl. Anlage 2 des Einzelplans 60: Wirtschaftsplan des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (6093), S. 50.
Ohne die - nach erfolgter Saldierung entsprechender Positionen erreichte - Absenkung gemäß § 26 Abs. 1a ERegG war die OGK entsprechend der nachvollziehbaren Berechnung der Antragstellerin, die von der Antragsgegnerin auch nicht in Frage gestellt wurde, in beantragter Höhe zu erhöhen.
2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund dargelegt.
Vgl. zu den Anforderungen: VG Köln, Beschluss vom 24. Januar 2025 - 18 L 2172/24 - juris Rn. 80 ff.
Der Antragstellerin ist nicht zuzumuten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache das weitere Entgeltgenehmigungsverfahren für die streitige Netzfahrplanperiode ohne die begehrte Anpassung zu durchlaufen. Dabei entstünden Nachteile, die nicht mehr oder nur unter unangemessenem Aufwand wieder behoben werden könnten. Denn die Antragstellerin ist darauf angewiesen, im Rahmen des eigentlichen Entgeltgenehmigungsverfahrens nach § 45 ERegG als dritte Stufe des Entgeltsystems auf eine belastbare OGK abstellen zu können. Diese Notwendigkeit erwächst aus der bereits aufgezeigten wesentlichen Bedeutung der OGK im Entgeltbildungsprozess.
Die für die hier streitige Netzfahrplanperiode von der Antragstellerin bereits beantragten Entgelte mit einem Volumen i.S.d. § 26 Abs. 2 Satz 2 ERegG in Höhe von 8.035,7 Mio. bzw. 7.548 Mio. Euro sind u.a. nur dann genehmigungsfähig, wenn sie unter Zugrundelegung der im AGK-Beschluss festgelegten Mengen des Basisjahres zu einem rechnerischen Gesamtumsatz des Mindestzugangspakets führen, der unterhalb der OGK 2027 liegt. Diesen Anforderungen genügen die beantragten Entgelte derzeit nicht, da die Antragsgegnerin die OGK 2027 auf maximal 7.317 Mio. Euro festgelegt hat. Ohne eine höhere Festlegung der OGK 2027 wären die beantragten Entgelte (insoweit) nicht genehmigungsfähig. Der Antragstellerin stünde auch nicht der Weg offen, im Rahmen eines Verfahrens nach § 35 Abs. 6 ERegG vorläufig höhere Entgelte zu erstreiten, solange die OGK 2027 nicht entsprechend angepasst worden ist.
Nach dem Vorgesagten kommt es auf die hilfsweise gestellten Anträge der Antragstellerin nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar, vgl. § 77a Abs. 3 Satz 1 ERegG.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.