VG Karlsruhe · Baden-Württemberg 2. Kammer Urteil LS

Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 WTPG a.F. ist ein Wohngebäude im Sinne …

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 WTPG a.F. ist ein Wohngebäude im Sinne des § 3 Abs. 2 BauNVO 1962 und daher in einem reinen Wohngebiet allgemein zulässig.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten.

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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. …, H…straße 15, auf der Gemarkung der Beklagten. Der Beigeladene ist Eigentümer des südlich daran angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. …, G…-Straße 18. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des vom Landratsamt Rastatt am 27.11.1957 genehmigten Bebauungsplans Straßen- und Baufluchtenplans „…“ in der Fassung der am 09.08.1965 beschlossenen und vom Landratsamt Rastatt am 24.09.1968 genehmigten Änderungen, die auch die Bebauungsplanvorschriften vom 05.04.1964 zum Gegenstand haben. Diese weisen für die vorgenannten Grundstücke nach § 1 ein reines Wohngebiet aus.

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Der Beigeladene beantragte am 08.08.2024 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des auf seinem Grundstück befindlichen Einfamilienwohnhauses zu einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft mit acht Bewohnern. Nach dem Nutzungskonzept richtet sich die ambulant betreute Wohngruppe an Erwachsene mit geistigen, körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die nicht oder nur eingeschränkt selbstständig leben können, aber dennoch ein Höchstmaß an Autonomie bewahren möchten. Die Betreuung erfolge auf Basis individueller Hilfepläne, die gemeinsam mit den Bewohnern und gegebenenfalls deren gesetzlichen Betreuern erstellt werden. Die durchgehende Präsenz einer Präsenzkraft sei gewährleistet. Jeder Bewohner verfüge über ein Zimmer nach seiner Wahl, das nach seinen individuellen Wünschen gestaltet werden könne. Der Beigeladene legte zudem ein Gutachten vom Herrn Dipl. Ing. (FH) … W… vom 24.04.2025 zum Nachweis des Schallimmissionsschutzes in der unmittelbaren Nachbarschaft vor.

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Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen am 10.07.2025 die beantragte Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren. Nach Ziff. 14 der Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz ist das Gutachten vom 24.04.2025 Bestandteil der Baugenehmigung. Die Baugenehmigung wurde den Klägern am 17.07.2025 zugestellt.

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Die Kläger haben hiergegen am 07.08.2025 Klage erhoben. Sie tragen vor, das Vorhaben sei in dem Plangebiet unzulässig und verletze ihren Gebietserhaltungsanspruch. Bei der maßgeblichen Fassung der Baunutzungsverordnung vom 26.06.1962 sei eine besonders enge Auslegung des Begriffs des Wohnens angezeigt. Der Plangeber habe den Bereich bewusst vom allgemeinen Wohngebiet zum reinen Wohngebiet weiterentwickelt und der Begriff des Wohnens sei nach altem Recht deutlich enger auszulegen als heute. Die Wohngemeinschaft falle nicht unter den Begriff des Wohnens. Es sei ständig Betreuungspersonal in Schichten anwesend. Das entspreche nicht der typischen Situation eines Wohnhauses, sondern einer Pflegeeinrichtung. Gegen ein Wohnen spreche zudem, dass die Bewohner sich in ein vom Träger vorgegebenes Konzept einfügten und ihnen kaum Raum für eigenständige Haushaltsführung verbleibe. Das zeige sich auch daran, dass ihnen täglich ein Mittagessen zubereitet werde. Jedenfalls ermögliche das Nutzungskonzept nicht die Beurteilung, ob der Pflege- oder Wohnzweck überwiege. Insofern sei die Baugenehmigung auch mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Das Vorhaben widerspreche zudem dem prägenden Gebietscharakter. Die gebietsprägende Ruhe und Privatheit eines reinen Wohngebiets werde durch den Betrieb der Wohngemeinschaft überlagert. Es herrsche ein siebentägiger, frühmorgens beginnender und bis in den Abend reichender Betrieb mit häufigen An- und Abfahrten von Liefer- und Dienstleistungsfahrzeugen. Auch fänden regelmäßig laute Unterhaltungen des Personals sowie der Bewohner statt. Durch das Vorhaben trete auch eine Verschlechterung der Erschließungssituation ein. Die Wohnanlage weise nicht ausreichend Stellplätze auf. Der ruhende Verkehr werde ganz überwiegend auf den öffentlichen Straßenraum im Bereich der G…-Straße verlagert. Insofern sei das Vorhaben ihnen gegenüber auch rücksichtslos.

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Die Kläger beantragen,

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die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 10.07.2025 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt im Wesentlichen vor, das Vorhaben falle auch nach der Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1962 unter den Begriff des Wohnens. Der Wohnzweck herrsche vor, da Zielsetzung der Wohngruppe die Förderung der Selbständigkeit und Autonomie der Bewohner sei. Dies zeige sich auch daran, dass jeder Bewohner ein eigenes Zimmer habe, das er nach seinen Wünschen gestalten könne und die Betreuung sich nach den individuellen Bedürfnissen des Einzelnen richte. Durch das Nutzungskonzept werde hinreichend deutlich, dass das Gebäude sein Gepräge als Wohngebäude nicht verloren habe. Aus den An- und Abfahrten von Liefer- und Dienstleistungsfahrzeugen, im Außenbereich geführten Personal- und Übergabegespräche sowie Rufen der Pfleger und Bewohner folge kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.

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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

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Die Kammer hat mit Beschluss vom 18.02.2026 den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Dem Gericht liegt die Akte der Beklagten vor. Sie war Gegenstand der Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.

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Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 10.07.2025 verletzt die Kläger nicht in ihren subjektiven Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung hat die Baurechtsbehörde zu prüfen, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Wird, wie hier, die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt, ist der Prüfungsmaßstab eingeschränkt, sodass von der Baurechtsbehörde lediglich die in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBO genannten Vorschriften zu prüfen sind. Der sich gegen eine Baugenehmigung wendende Dritte kann deren Aufhebung nur verlangen, soweit diese rechtswidrig ist und ihn in eigenen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage kann damit nur Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung unter Verstoß gegen Vorschriften erteilt wurde, die zugleich dem Schutz der Rechte des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dies ist hier nicht der Fall.

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Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt (dazu I.). Sie verletzt auch keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts (dazu II.). Verstöße gegen von der Beklagten im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfende nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts sind nicht ersichtlich und von den Klägern auch nicht vortragen.

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I. Die Baugenehmigung ist nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise entgegen § 37 Abs. 1 LVwVfG unbestimmt.

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Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Bauvorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er – wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig – von dem genehmigten Bauvorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.03.2021 - 10 B 13/21 -, juris Rn. 7; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2007 - 5 S 2826/06 -, BauR 2007, 1399 = juris Rn. 4; VG Karlsruhe, Urt. v. 21.05.2025 - 2 K 2941/24 -, juris Rn. 44).

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Nach diesen Maßstäben liegt keine nachbarrechtlich erhebliche Unbestimmtheit der Baugenehmigung vor. Die Baugenehmigung lässt entgegen der Auffassung der Kläger eine klare Beurteilung dahingehend zu, ob das Vorhaben eine Wohnnutzung ermöglicht oder diesen Rahmen verlässt. Der Umfang der genehmigten Nutzung ergibt sich insoweit aus der Baugenehmigung vom 10.07.2025 zusammen mit den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen einschließlich der Nutzungs- und Betriebsbeschreibung des Beigeladenen. Soweit die Kläger vorbringen, das Konzept verwende wage Formulierungen („Betreuung auf Basis individueller Hilfepläne, eine Unterstützung im Haushalt, bei der Körperpflege und im medizinischen Bereich, flexible Betreuungszeiten nach individuellen Bedürfnissen und ein multiprofessionelles Team“), handelt es sich nicht um Merkmale, die für die bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Zulässigkeit (in ihrer nachbarschützenden Ausprägung) von Bedeutung sind.

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Genehmigt ist die Umnutzung des Wohngebäudes zu einer „ambulant betreuten Wohngemeinschaft mit 8 Bewohnern“. Die „ambulant betreute Wohngemeinschaft“, die auch in § 38 Abs. 2 Nr. 6 LBO ihren Niederschlag gefunden hat, ist eine besondere Form der Wohngemeinschaft nach § 4 Abs. 1 des zum Zeitpunkt der Antragstellung und Genehmigung maßgeblichen Gesetzes für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz - WTPG) vom 20.05.2014 (GBl. 2014, 241), an dessen Stelle zwischenzeitlich das Gesetz für Teilhabe- und Pflegequalität [Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz – TPQG] vom 10.02.2026 (GBl. 2026, 11) getreten ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 WTPG a.F. sind ambulant betreute Wohngemeinschaften Wohnformen, die dem Zweck dienen, volljährigen Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf oder mit Behinderungen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und gleichzeitig die Inanspruchnahme externer Pflege- und Unterstützungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen. Pflege- und Betreuungsdienste haben bei ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 WTPG a.F. Gaststatus und dürfen insbesondere keine Büroräume in der Wohngemeinschaft haben. Bei einer Wohngemeinschaft für bis zu acht Personen ist nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 WTPG a.F. in der Regel die durchgehende Anwesenheit von 24 Stunden täglich erforderlich.

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Diese im Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz vorgesehene Nutzungsform liegt erkennbar der Nutzungs- und Betriebsbeschreibung des Beigeladenen und damit auch der Baugenehmigung zugrunde. Nach der Nutzungs- und Betriebsbeschreibung richtet sich die ambulant betreute Wohngruppe an Erwachsene mit geistigen, körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die nicht oder nur eingeschränkt selbstständig leben können, aber dennoch ein Höchstmaß an Autonomie bewahren möchten. Die Präsenzkräfte haben nach der Beschreibung Gaststatus und wohnen nicht in dem Gebäude. Personen mit Intensivpflegebedarf werden nach der Beschreibung nicht aufgenommen, was auch in dem unter den Nebenbestimmungen unter Ziff. 4 aufgeführten „klarstellenden Hinweis“ nochmals hervorgehoben wird. Insoweit lässt sich der Baugenehmigung und insbesondere der Nutzungs- und Betriebsbeschreibung entnehmen, dass die Nutzung der Räumlichkeiten der Wohngruppe im Wesentlichen nach Maßgabe einer betreuten Wohngemeinschaften nach § 4 Abs. 1 WTPG erfolgen soll (vgl. zur Einordnung einer Nutzung anhand der im Heimrecht bestehenden Nutzungsformen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.05.1989 - 3 S 3650/88 -, BauR 1989, 587 = juris Rn. 22).

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II. Die Baugenehmigung verletzt auch keine nachbarschützenden Vorschriften des materiellen Bauplanungsrechts.

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1. Die Kläger können dem Vorhaben nicht den Gebietserhaltungsanspruch entgegenhalten. Das Vorhaben verstößt nicht gegen die Festsetzung eines reinen Wohngebiets im Bebauungsplan „…“ in der Fassung der am 09.08.1965 beschlossenen und vom Landratsamt Rastatt am 24.09.1968 genehmigten Änderungen, wobei für den Bebauungsplan die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429) maßgeblich ist.

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Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist, dass also ein wechselseitiges Austauschverhältnis besteht (st. Rspr.; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.06.2016 - 5 S 634/16 -, BauR 2016, 1738 = juris Rn. 4 m.w.N.). Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, Urt. v. 11.05.1989 - 4 C 1.88 -, BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43). Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen. Dies gilt unabhängig davon, ob er tatsächlich beeinträchtigt ist (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 29.03.2022 - 4 C 6.20 -, BVerwGE 175, 192 = juris Rn. 20).

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Die genehmigte Nutzung als Wohngemeinschaft zur ambulanten Betreuung von bis zu acht Personen ist ein gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO 1962 zulässiges Wohnen.

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a) Die Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, ob es sich um eine Wohnnutzung im Sinne des § 3 BauNVO 1962 handelt, sind eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, eine Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts (zum Begriff des Wohnen nach der BauNVO 1962: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.08.2022 - 2 B 542/22 -, juris Rn. 17; VG Minden, Beschl. v. 08.04.2022 - 9 L 112/22 -, juris 50; vgl. auch zum Begriff des Wohnens nach der BauNVO 1968: BVerwG, Beschl. v. 25.03.1996 - 4 B 302/95 -, BauR 1996, 676 = juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.10.2015 - 3 S 1695/15 -, VBlBW 2016, 113 = juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschl. v. 25.08.2009 - 1 CS 09.287 -, juris Rn 33). Diese Kriterien dienen insbesondere auch der Abgrenzung von anderen Nutzungsformen, etwa der Unterbringung, des Verwahrens unter gleichzeitiger Betreuung, der bloßen Schlafstätte oder anderer Einrichtungen, die nicht als Wohngebäude, sondern als soziale Einrichtungen einzustufen sind (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.10.2015 - 3 S 1695/15 -, VBlBW 2016, 113 = juris Rn. 9; VG Karlsruhe, Beschl. v. 12.02.2016 - 6 K 121/16 -, juris Rn. 31).

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Im Unterschied zur heutigen Fassung der Baunutzungsverordnung hat die Baunutzungsverordnung 1962 allerdings noch keine Erweiterung durch § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 erfahren, wonach zu den zulässigen Wohngebäuden auch solche gehören, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 verändert den Inhalt eines unter Geltung der BauNVO 1962 zustande gekommenen Bebauungsplans nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.03.1996 - 4 B 302/95 -, BauR 1996, 676 = juris Rn. 11). Es ist vielmehr darauf abzustellen, wie die Festsetzung eines reinen Wohngebiets im Zeitpunkt der Beschlussfassung von der Gemeinde verstanden wurde bzw. wegen einer insoweit übereinstimmenden allgemeinen Rechtsauffassung verstanden werden musste (BVerwG, Beschl. v. 25.03.1996 - 4 B 302/95 -, BauR 1996, 676 = juris Rn. 11). Es ist dabei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine ambulant betreute Wohngemeinschaft mit dem Nutzungskonzept des Beigeladenen den Begriff des Wohngebäudes erfüllt, weil es ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 4 WTPG a.F. oder eine damit vergleichbare Nutzung zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans noch nicht gegeben haben dürfte. Eine Beschränkung auf bestimmte Wohnformen enthält § 3 Abs. 1 BauNVO 1962 nicht. Der Begriff des Wohnens in § 3 Abs. 1 BauNVO 1962 bzw. des Wohngebäudes § 3 Abs. 2 BauNVO 1962 ist für ein dem Wandel der Lebensverhältnisse anpassendes Verständnis offen (im Ergebnis auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.12.2018 - 8 A 11049/18 -, BauR 2019, 628 = juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 - 4 C 16/97 -, BVerwGE 108, 190 = juris Rn. 27;Hamburgisches OVG, Urt. v. 10.04.1997 - Bf II 72/96 -, juris Rn. 60, jeweils zur Überleitung baurechtlicher Vorschriften und städtebaulicher Pläne nach § 173 Abs. 3 BauGB 1960). Insoweit unterscheidet sich der Nutzungsbegriff des Wohnens auch nicht von anderen in der Baunutzungsverordnung genannten Anlagen (vgl. etwa zu Anlagen für kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.01.2023 - 5 S 638/21 -, BauR 2023, 1223 = juris Rn. 49). Auch für die Auffassung der Kläger, der Plangeber habe den Begriff des Wohngebäudes bzw. des Wohnens besonders eng verstanden, geben die Festsetzungen des Bebauungsplans nichts her. Der Bebauungsplan schließt lediglich ausnahmsweise zulassungsfähige Anlagen nach § 2 der schriftlichen Planfestsetzungen aus. Im Übrigen hat der Plangeber die Nutzungen zum Planinhalt gemacht, die nach dem seinerzeit geltenden § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO 1962 unter die Begriffe „Wohnen“ und „Wohngebäude“ fielen. Denn soweit nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BauNVO in Bebauungsplänen von der Möglichkeit der Ausweisung von Baugebieten Gebrauch gemacht wird, hat dies zur Rechtsfolge, dass die auf die Gebietstypen bezogenen Zulässigkeitsbestimmungen der §§ 2–14 zur Anwendung kommen. Es gibt kein Baugebietserfindungsrecht, sondern es herrscht – mit der Möglichkeit abweichender modifizierender Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO – ein Typenzwang (vgl. Spannowsky, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, 45. Edition, Stand: 15.04.2026). Insoweit muss bei der Frage, ob der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Wohnbegriff des § 3 BauNVO 1962 auch Wohngebäude umfasst, die der Betreuung und Pflege der Bewohner dienen, danach differenziert werden, inwieweit – trotz erfolgender Betreuung und Pflege – noch die für das „Wohnen“ konstituierenden Merkmale erfüllt sind.

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Die Wohnformen älterer Menschen und von Menschen mit Beeinträchtigungen, die ihren Haushalt nicht mehr uneingeschränkt eigenständig führen können, weisen eine große Bandbreite auf. Es beginnt mit dem Verbleib der Menschen in ihrer bisherigen häuslichen Umgebung unter Inanspruchnahme von mehr oder weniger umfangreichen Pflege- und Betreuungsleistungen. Solche Betreuungsleistungen – von Familienangehörigen oder von professionellen Hilfsdiensten – gehören seit jeher zum Begriff des Wohnens (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.12.2018 - 8 A 11049/18 -, BauR 2019, 628 = juris Rn. 12). Bei einem Wechsel des angestammten Umfelds in eine Einrichtung zur Unterbringung und Betreuung pflege- und unterstützungsbedürftiger Menschen greift die Rechtsprechung für der Abgrenzung zwischen Wohnnutzung und anderen Nutzungsarten auch städtebaulich auf die im Heimrecht entsprechend gängiger Praxis entwickelten Heimtypen zurück (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.05.1989 - 3 S 3650/88 -, VBlBW 1989, 378 = juris Rn. 22 f. zu Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen; Hessischer VGH, Beschl. v. 02.05.1980 - IV TG 24/80 -, BRS 36 Nr. 183). Für „modernere“ Formen des altersgerechten Wohnens und der Pflege und damit auch solchen nach dem Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (WTPG) kann insoweit nichts anderes gelten (ebenfalls zu einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.12.2018 - 8 A 11049/18 -, BauR 2019, 628 = juris 13; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.11.2016 - 7 A 774/15 -, BauR 2017, 216 = juris Rn. 66; VG Minden, Beschl. v. 08.04.2022 - 9 L 112/22 -, juris Rn. 60). Maßgeblich für die Erfüllung des Wohnbegriffs ist dabei das Nutzungskonzept und seine grundsätzliche Verwirklichung, nicht das individuelle und mehr oder weniger spontane Verhalten einzelner Bewohner (BVerwG, Beschl. v. 25.03.1996 - 4 B 302/95 -, BauR 1996, 676 = juris Rn. 12).

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b) Nach diesen Maßstäben erfüllt die genehmigte „ambulant betreute Wohngemeinschaft“ mit dem Nutzungskonzept des Beigeladenen den Begriff des Wohngebäudes, wie ihn § 3 Abs. 2 BauNVO 1962 verstand und wie er deshalb Inhalt des einschlägigen Bebauungsplans geworden ist.

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Das Konzept geht offenkundig – wenn auch nicht ausdrücklich – von einem auf Dauer angelegten Aufenthalt im Sinne eines betreuten Langzeitwohnens und nicht etwa von einem Aufenthalt lediglich vorübergehender Natur aus. Die Aufnahme in die Wohngemeinschaft und der Aufenthalt sind freiwillig. Dagegen spricht entgegen der Auffassung der Kläger nicht, dass sich die Bewohner in ein vom Träger gesteuertes Konzept „einfügen“. Maßgeblich ist, dass die Akten keinen Anhalt dafür bieten, dass Personen in die ambulant betreute Wohngemeinschaft eingewiesen werden. Ein im Sinn des Wohnens freiwilliger Eintritt in die ambulant betreute Wohngemeinschaft ist auch dann anzunehmen, wenn der jeweilige Bewohner – etwa weil er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist – seinen freien Willen nicht allein, sondern nur mit Hilfe eines bestellten Vormunds oder Pflegers rechtlich umsetzen kann (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.12.2018 - 8 A 11049/18 -, BauR 2019, 628 = juris 16 m.w.N.). Ebenso ist unschädlich, dass möglicherweise ein Arzt im Vorfeld des Eintritts in die Wohngemeinschaft mitwirkt (etwa um abzuklären, ob der jeweilige Aspirant von seinem Krankheitsbild oder von seiner Persönlichkeitsstruktur her als Bewohner in Frage kommt (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.10.1999 - 1 ZR 99.2460 -, juris, Rn. 7).

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Dass die Bewohner individuell Betreuungs- und Hilfeleistungen in Anspruch nehmen können, deren Umfang je nach dem persönlichen Bedarf individuell angepasst werden kann, schließt eine eigene Gestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises nicht aus. Zielgruppe der Einrichtung sind Menschen, die aufgrund physischer oder psychischer Beeinträchtigungen nur eingeschränkt selbständig leben können und deshalb eine betreute Wohnform und individuelle Betreuungsangebote benötigen. Die Betreuung zielt nach dem Nutzungskonzept gerade darauf ab, dem Betreuten eine im Rahmen seiner Fähigkeiten eigenständige Gestaltung seines Lebens entsprechend seinen Wünschen und Vorstellungen zu ermöglichen. Eine ständige medizinische Versorgung, welche die Einrichtung mit einem Krankenhaus gleichstellen könnte, findet dagegen nicht statt. Personen mit Intensivpflegebedarf werden nicht aufgenommen. Die Einrichtung beschäftigt auch keinen eigenen Arzt oder Therapeuten, sondern arbeitet mit „externen“ Partnern zusammen. Das Wohnelement wird insoweit nicht durch Versorgungs- Pflege- und Betreuungscharakter der Einrichtung verdrängt oder tritt hinter dieses zurück. Nichts anderes folgt daraus, dass ein Notfallmanagement mit Rufbereitschaft rund um die Uhr eingerichtet ist und die durchgehende Anwesenheit einer Präsenzkraft gewährleistet ist (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.12.2018 - 8 A 11049/18 -, BauR 2019, 628 = juris 18). Die Notwendigkeit einer regelmäßig durchgehend Präsenz folgt aus § 13 Abs. 3 Nr. 1 WTPG a.F. und führt nicht dazu, dass die Schwelle zu einer Pflegeeinrichtung erreicht oder überschritten würde. Präsenzkräfte sollen als Begleitpersonen vielmehr die allgemeine Versorgungsicherheit und das Wohlbefinden der Bewohner in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft gewährleisten, etwa den Alltag strukturieren und begleiten, die Haushaltsführung organisieren, die Mitglieder der Wohngemeinschaft betreuen und Kontakte zu Angehörigen und Besuchern aufbauen (vgl. LT-Drs. 15/485, S. 80; VG Karlsruhe, Beschl. v. 12.04.2024 - 2 K 411/24 -, PflR 2024, 469 = juris Rn. 53). Insofern gilt letztlich das Gleiche wie im Rahmen von § 38a Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F., der für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen einen Anspruch auf pauschalen Zuschlag zu den übrigen Pflegeleistungen vorsieht und in Nr. 3 die dargestellten Tätigkeiten der Präsenzkraft in den Blick nimmt (vgl. BSG, Urt. v. 10.09.2020 - B 3 P 3/19 R -, juris Rn. 23; VG Karlsruhe, Beschl. v. 12.04.2024 - 2 K 411/24 -, PflR 2024, 469 = juris Rn. 53 m.w.N. aus der Rspr.). Mit der Grenzziehung soll verhindert werden, dass anbieterorientierte sogenannte Wohngruppen missbräuchlich nur dazu dienen, eine tatsächlich gegebene stationäre Versorgung umzudeklarieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.01.2023 - 2 S 882/22 -, PflR 2023, 660 - juris Rn. 88).

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Den Bewohnern verbleiben zwar nicht alle, aber doch wesentliche mit der Führung autonomen häuslichen Lebens verbundene Möglichkeiten. Insbesondere sind private Rückzugsmöglichkeiten für die Bewohner gewährleistet. Sie leben alleine in eigenen Zimmern, die sie nach dem Nutzungskonzept nach ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen gestalten können. Den Bewohnern soll darüber hinaus auch ein gemeinsamer Wohnbereich und eine gemeinschaftliche Küche zur Verfügung stehen. Diese sind in den genehmigten Lageplänen eingezeichnet und auch auf den von der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildern zu sehen. Dass Küche und Wohnbereich überwiegend nur gemeinschaftlich benutzbar sind steht der Möglichkeit zur selbständigen Lebensführung nicht entgegen (Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.10.1999 - 1 ZR 99.2460 -, juris, Rn. 7) Sofern die Kläger diesbezüglich einwenden, es werde täglich ein Mittagessen für die Bewohner zubereitet, sodass nicht von der Eigengestaltung der Haushaltsführung ausgegangen werden könne, vermag dies an vorstehendem Ergebnis nichts zu ändern. Die Akten bieten keinen Anhalt dafür, dass es auch den Bewohnern selbst freisteht, ein Speisen zuzubereiten oder sonst die Küche eigenständig zu nutzen. Im Übrigen handelt es sich bei der Anlieferung von Essen um unterstützende Leistungen, die auch viele pflegebedürftig gewordene Menschen in ihrem angestammten Umfeld in Anspruch nehmen.

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2. Die Klägerin werden auch nicht in ihrem Gebietsprägungserhaltungsanspruch verletzt, der aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO folgt.

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Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (zur Anwendbarkeit der § 15 BauNVO als unmittelbar wirksames Recht in der jeweils geltenden – d.h. neuesten Fassung Fickert/Fieseler, BauNVO, 14. Aufl. 2023, § 15 Rn. 8) sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthält mit Blick auf das konkrete Vorhaben nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme, sondern vermittelt unterhalb der Ebene des aus dem Gebot der Gebietsverträglichkeit hergeleiteten Anspruchs auf Bewahrung des Gebietscharakters (Gebietserhaltungsanspruch) einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets. Auf eine konkrete und individuelle Betroffenheit kommt es insoweit nicht an (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45 = juris Rn. 6 im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, 1384). Der Gebietsprägungserhaltungsanspruch ist verletzt, wenn das Vorhaben – bezogen auf den Gebietscharakter des Baugebietes, in dem es verwirklicht werden soll – aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt und deswegen gebietsunverträglich ist (Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 -, juris Rn. 9 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung; Beschl. v. 04.11.2009 - 9 CS 09.2422 -, juris Rn. 11). Der Widerspruch der Nutzung der baulichen Anlage muss sich bei objektiver Betrachtungsweise offensichtlich aufdrängen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.12.2016 - 8 A 10680/16 -, juris Rn. 11). Dass das Neubauvorhaben oder die neue Nutzung nicht in jeder Hinsicht mit der vorhandenen Bebauung im Einklang steht, genügt dafür nicht (Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 -, juris Rn. 10). Der Gebietsprägungserhaltungsanspruch bezieht sich allein auf die Art der baulichen Nutzung im Sinn der Baunutzungsverordnung (Bayerischer VGH, Beschl. v. 03.02.2014 - 9 CS 13.1916 -, juris Rn. 13; Dürr/Leven/Speckmaier/Dürig, Baurecht Baden-Württemberg, 18. Aufl. 2024, Rn. 109). Aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Kriterium „Umfang“ folgt insoweit, dass die Größe einer baulichen Anlage im Einzelfall die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung erfassen und beeinflussen kann, Quantität also in Qualität umschlagen kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 06.11.2008 - 14 ZB 08.2327 -, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.03.2014 - 2 B 256/14 -, juris Rn. 14).

37

Vorliegend wurde eine Wohnnutzung in einem reinen Wohngebiet genehmigt. Es ist nicht erkennbar, inwieweit diese allgemein zulässige Wohnnutzung bei einer typisierenden Betrachtungsweise aufgrund ihrer Nutzungsweise störend wirken könnte. Der Gebietscharakter eines reinen Wohngebiets ist nicht tendenziell auf bestimmte, kleinere Ausformungen des Wohnens beschränkt (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.08.2023 - 3 S 2683/22 -, BauR 2023, 204 = juris Rn. 53). Auch in § 3 BauNVO 1962 gibt es – mit Ausnahme der vorliegend nicht relevanten Festsetzungsmöglichkeit nach § 3 Abs. 4 BauNVO 1962 – keine Binnendifferenzierung nach Art oder Umfang des Wohnens, sodass grundsätzlich alle Formen des Wohnens, beispielsweise auch große Wohnanlagen oder Hochhäuser, erfasst werden. Ob daher hinsichtlich der Zahl der Wohneinheiten ein Umschlagen von Quantität in Qualität überhaupt möglich ist, ist zweifelhaft (offenlassend VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.08.2023 - 3 S 2683/22 -, BauR 2023, 204 = juris Rn. 56; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19.01.2023 - 1 ME 132/22 -, BauR 2023, 589 = juris Rn. 8), liegt aber bei der hier genehmigten Wohnnutzung eines (ehemaligen) Einfamilienhauses als Wohngemeinschaft für acht Bewohner ohnehin fern, da auch eine überkommene familiäre Nutzung eines Einfamilienhauses ist nicht zwangsläufig auf die Anwesenheit bloß weniger Personen beschränkt ist. Darüber hinaus wahrt auch eine intensivere Nutzung eines Wohngebäudes durch mehrere Personen ohne weiteres die Eigenart des reinen Wohngebietes (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19.01.2023 - 1 ME 132/22 -, BauR 2023, 589 = juris Rn. 8 zu einem Mehrfamilienhaus mit elf Wohneinheiten; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.12.2016 - 8 A 10680/16 -, juris Rn. 12 zu einer studentischen Wohngemeinschaft mit elf Personen; vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 28.05.2014 - 1 ME 47/14 -, BauR 2014, 1910 = juris Rn. 14 zu einem Wohngebäude mit fünf Wohneinheiten in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet). Dementsprechend hält sich der Kraftfahrzeugverkehr und Stellplatzbedarf, der durch Bewohner, Besucher oder Mitarbeiter sowie externe Dienstleister ausgelöst werden kann, in einem Rahmen, der mit der umgebenden Wohnnutzung generell gebietsverträglich ist.

38

3. Auch das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme ist nicht zulasten der Kläger verletzt.

39

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind (Alt. 1), oder – was hier nicht fraglich ist – wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (Alt. 2).

40

§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO ist eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots. Die Vorschrift soll ebenso wie die weiteren Tatbestandsalternativen gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 Rn. 16 m.w.N. = juris Rn. 10; Urt. v. 15.09.2022 - 4 C 3.21 -, NVwZ 2023, 928 = juris Rn. 10; Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.01.2022 - 1 CS 21.2866 -, juris Rn. 14). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen.

41

Gemessen hieran ist das genehmigte Vorhaben den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos. Das Vorhaben führt nicht zu einer unzumutbare Lärmbeeinträchtigung im Hinblick auf den An- und Abfahrtverkehr sowie den Lieferverkehr (dazu a) und die von den Bewohnern und Mitarbeitern ausgehenden Äußerungen (dazu b). Auch eine unzumutbare Verschlechterung der Verkehrssituation tritt nicht ein (dazu c).

42

a) Das genehmigte Vorhaben setzt die Kläger mit Blick auf den An- und Abfahrtverkehr sowie den Lieferverkehr keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen aus.

43

Soweit Lärmimmissionen von – wie vorliegend – immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen in Rede stehen, werden zur Beurteilung, ob ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 BImSchG hervorruft und damit die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet, grundsätzlich die Anforderungen der auf Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen TA Lärm herangezogen (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.10.2024 - 6 S 2828/19 -, juris Rn. 72). Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (OVG Niedersachsen, Urt. v. 15.01.2025 - 1 KN 71/23 -, juris Rn. 31). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 18; Urt. v. 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = juris Rn. 12; OVG Niedersachsen, Urt. v. 15.01.2025 - 1 KN 71/23 -, juris Rn. 31).

44

Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 19; Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.06.2024 - 7 A 1283/22 -, juris Rn. 75; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.03.2014 - 3 S 183/14 -, VBlBW 2015, 23 = juris Rn. 20).

45

Nach der Rechtsprechung ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zur Regelung in § 12 Abs. 2 BauNVO, nach der in Wohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind, in der Regel davon auszugehen, dass Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Wohnnutzung verursachten Bedarf entspricht, auch in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorrufen und die TA Lärm bei der Beurteilung von Immissionen, die durch die Nutzung notwendiger Stellplätze eines Wohnvorhabens verursacht werden, in der Regel keine Anwendung findet (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.04.2022 - 5 S 395/22 -, VBlBW 2023, 31 = juris Rn. 22; Beschl. v. 23.02.2017 - 3 S 149/17 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 -, juris Rn. 15; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05.09.2016 - 2 M 49/16 -, NVwZ-RR 2017, 283 = juris Rn. 31; VG Karlsruhe, Beschl. v. 12.02.2025 - 2 K 6818/24 -, juris Rn. 87). Hintergrund der Privilegierung ist der Umstand, dass es ansonsten aufgrund der strengen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu weitreichenden Beschränkungen der Zulässigkeit offener Stellplätze im Wohngebiet käme, die mit der Sozialadäquanz des Parkverkehrs im Wohngebiet, die auch in § 12 Abs. 2 BauNVO zum Ausdruck kommt, nicht vereinbar wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.04.2022 - 5 S 395/22 -, VBlBW 2023, 31 = juris Rn. 22; Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 65. Ergänzungslieferung Februar 2024, § 37 Rn. 83 m. w. N.).

46

Nach Maßgabe dessen finden die Immissionen, die durch die Nutzung notwendiger Stellplätze des Wohnvorhabens durch die Bewohner der ambulant betreuten Wohngemeinschaft und durch den – in jeder Hinsicht sozialadäquaten – Besuch durch Angehörige verursacht werden, bei der Gesamtbeurteilung der Geräuschsituation keine Berücksichtigung (dazu VG Karlsruhe, Beschl. v. 12.02.2025 - 2 K 6818/24 -, juris Rn. 87 m.w.N.). Ob das auch für die mit der genehmigten Nutzung typischerweise einhergehenden und der Schallimmissionsprognose zugrundeliegenden Fahrzeugbewegungen (Anfahrt durch Pflegekraft, Mitarbeiter eines Sanitätshauses und Anlieferung des Essens) gilt, kann auf sich beruhen. Denn das vom Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren vorgelegte und von der Beklagten zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachte Gutachten vom 24.04.2025 zur Prognose der Schallimmissionssituation des Dipl.-Ing. (FH) … W… kommt ohnehin zu dem Ergebnis, dass die nach Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens durch Lärmimmissionen verursachte Gesamtbelastung der Kläger die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein reines Wohngebiet deutlich einhält. Die angegebenen Betriebszeiten entfallen, von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt, allein auf den Tageszeitraum. Nach der Lärmimmissionsprognose liegt der prognostizierte Beurteilungspegel bei dem für die Kläger maßgeblichen Immissionsort I_04 um 18,2 db(A) unter dem einschlägigen Immissionsrichtwert von 50 db(A) tags. Ferner führen die Maximalpegel durch den Betrieb der Wohngemeinschaft zu keiner Überschreitung des zulässigen Spitzenwertes von 80 db(A) tags. Gleiches gilt für die sog. seltenen Ereignissen nach Nr. 6.3 der TA Lärm, hier die einmal im Jahr stattfindende Anlieferung und das Einblasen von Holzpellets. Auch insoweit wird nach der Schallprognose der höchstzulässige Wert von 70 db(A) tags um 28,1 db(A) unterschritten.

47

Der pauschale Einwand der Kläger, die Schallprognose entspreche nicht der tatsächlich vorhandenen Lärmbelastung durch die genehmigte Nutzung, entbehrt jeder Grundlage. Selbst wenn der Vortrag der Kläger zutreffen sollte und die tatsächliche – und nach den vorstehenden Erwägungen überhaupt zu berücksichtigende – Lärmbelastung wegen der Überschreitung der Grenzwerte unzumutbar sein sollte, würde dies nicht dazu führen, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung als solche gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Vielmehr wäre diesem Umstand im Wege des bauaufsichtlichen Einschreitens Rechnung zu tragen, da es sich dabei um eine Nutzung der genehmigten baulichen Anlage im Widerspruch zur Baugenehmigung handeln würde. Etwas anderes gälte nur, wenn die schalltechnische Untersuchung von vornherein keine tragfähige Grundlage zur Beurteilung der Lärmimmissionen darstellen würde und damit auch die Nebenbestimmung nicht geeignet wäre, die Wahrung der nachbarlichen Belange sicherzustellen. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Substantiierte und nachvollziehbare Zweifel an der Tragfähigkeit und Überzeugungskraft des Gutachtens werden von den Klägern nicht geltend gemacht und drängen sich dem Gericht auch sonst nicht auf. Insoweit war der von den Klägern im Vorfeld der mündlichen Verhandlung angeregten Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen.

48

b) Eine unzumutbare Lärmbelästigung für die Kläger liegt auch nicht im Hinblick auf die von den Bewohnern und Mitarbeitern der ambulant betreuten Wohngemeinschaft ausgehenden Äußerungen vor.

49

Die zu Geräuschimmissionen in Gestalt der Lebensäußerung der Bewohner der Wohngemeinschaft stellen Immissionen dar, die in einem reinen Wohngebiet typisch sind und daher grundsätzlich von den Klägern hinzunehmen sind. Soweit es planungsrechtlich um das Wohnen geht, sind alle Menschen gleich zu behandeln (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.022006 - 8 S 2551/05 -, BauR 2006, 1278 = juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.12.1985 - 11 B 1911/85 -, NJW 1986, 3157, 3158). Das Planungsrecht unterscheidet nicht nach Geschlecht, Abstammung oder Alter und auch persönliche Eigenschaften wie geistige oder körperliche Beeinträchtigungen spielen eine Rolle. Städtebaurecht gewährleistet auch keinen Milieuschutz (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25. Juni 1993 – 3 S 1227/93 –, juris Rn. 21; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 19.11.1991 - 1 M 49/91 -, BauR 1992, 19 = juris Rn. 4). Lautäußerungen von Kranken oder Menschen mit Beeinträchtigungen, auch wenn sie auf einem benachbarten Grundstück deutlich wahrgenommen werden können, sind daher keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder Belästigungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.03.2020 - 10 B 312/20 -, BauR 2020, 1274 = juris Rn. 11).

50

Für die Beurteilung der nachbarlichen Auswirkungen einer Nutzungsänderungsgenehmigung kommt es im Übrigen darauf an, ob von der baulichen Anlage ausgehende Störungen und Belästigungen typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Für Störungen durch Nutzungen außerhalb dieses Rahmens ist der Betreiber nur verantwortlich, wenn sich in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit der Einrichtung verbundene besondere Gefahrenlage realisiert und damit der Fehlgebrauch bei einer wertenden Betrachtungsweise als zurechenbare Folge der Schaffung bzw. des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.11.2020 - 10 S 2012/19 -, juris Rn. 7). Ist dies nicht der Fall, ist individuelles Fehlverhalten städtebaulich nicht relevant; ihm ist nicht präventiv im Wege des Baugenehmigungsverfahrens nach den Maßstäben des materiellen Baurechts, sondern gegebenenfalls mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts (vgl. insoweit auch § 58 Abs. 3 LBO) zu begegnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.06.2016 - 5 S 634/16 -, VBlBW 2016, 471 = juris Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschl. v. 31.3.2015 - 9 CE 14.2854 -, juris Rn. 19, jeweils m.w.N.).

51

Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb der Wohngemeinschaft im Übrigen so organisiert werden soll, dass vermeidbare Geräusche und nach den obigen Maßstäben nicht auf individuelles Fehlverhalten zurückgehende Geräuschimmissionen zulasten der Kläger auftreten, gibt es nicht. Das gilt auch, soweit die Kläger auf – aus ihrer Sicht – unnötig laute Begrüßungen und sonstige Zurufe zwischen Mitarbeitern des Betreuungseinrichtung und externen Dienstleistern verweisen.

52

c) Soweit die Kläger vortragen, es trete eine Verschlechterung der Verkehrssituation in der G…-Straße ein, da das Vorhabengrundstück nicht über genügend Stellplätze verfüge, so ist zunächst anzumerken, dass § 37 LBO, der die Notwendigkeit von Stellplätzen regelt, von vornherein nicht zum eingeschränkten Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 52 LBO gehört.

53

Unabhängig davon kann sich der Nachbar auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nur dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt – jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist – allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.10.2019 - 5 S 963/17 -, BauR 2020, 92 = juris Rn. 59 m.w.N.). Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.10.2019 - 5 S 963/17 -, BauR 2020, 92 = juris Rn. 59).

54

Gemessen hieran scheidet ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aufgrund des behaupteten Stellplatzmangels aus. Es ist nach dem Vorbringen der Kläger bereits nicht ohne weiteres erkennbar, inwiefern sie selbst durch eine Verschlechterung der Verkehrssituation in der G…-Straße in irgendeiner Weise in der Nutzung ihres Grundstücks unzumutbar betroffen sind. Die Kläger wohnen in der H…straße. Der Zugang zu ihrem Grundstück in der H…straße 15 ist ohne Inanspruchnahme der G…-Straße, die zu beiden Seiten in die H…straße mündet, möglich. Außerdem verfügt das Grundstück der Kläger – wie aus den bei „Google Maps“ verfügbaren Straßenbildern ersichtlich – über eigene Stellplätze, sodass sie zum Parken auch nicht auf die Inanspruchnahme des Parkraums in der G…-Straße angewiesen sind.

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Denn der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und damit nach § 154 Abs. 3 VwGO kein Kostenrisiko getragen.

56

Der Einzelrichter sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

57

Die Berufung wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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