Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers in Bundesdisziplinarsachen
Leitsatz
Ruhestandsbeamte sind keine Beamten im Sinne von § 47 Abs. 1 BDG, die zu Beamtenbeisitzern in einem Disziplinargericht berufen werden könnten.(Rn.3)
Tenor
Der Beteiligte wird von seinem Amt als Beamtenbeisitzer beim Verwaltungsgericht Schwerin entbunden.
Gründe
Über den Entbindungsantrag entscheidet der mit dem für Entscheidungen nach § 24 Abs. 3 VwGO zuständigen 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts personengleich besetzte Disziplinarsenat, da es sich bei der Entbindung um eine Aufgabe der Disziplinargerichtsbarkeit im Sinne von § 45 Abs. 1 BDG handelt und die Verwaltungsgerichtsordnung gemäß § 3 BDG nur entsprechend anzuwenden ist (vgl. Beschl. des Senats vom 20.04.2005 - 10 P 2/05 -).
Dem Entbindungsantrag ist zu entsprechen.
Der Beteiligte ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 BDG zu entbinden, weil sein Beamtenverhältnis mit dem Eintritt in den Ruhestand geendet hat. Ruhestandsbeamte sind keine Beamten im Sinne von § 47 Abs. 1 BDG, die zu Beamtenbeisitzern berufen werden könnten. Aus §§ 1 Satz 1, 2 Abs. 1 und 2 BDG ergibt sich, dass das Gesetz zwischen Beamten und Ruhestandsbeamten unterscheidet (vgl. auch: OVG Hamburg, Beschl. vom 14.09.2005 - 3 So 117/05 -, Rn. 2, zit. nach juris).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 3 BDG, 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).