VG Berlin 17. Kammer Beschluss

Vorläufige Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 einer Schule KI-Titel

Einstweilige Anordnung · Schulaufnahme · Verwaltungsverfahren · Schulgesetz Berlin · vorläufiger Rechtsschutz

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2026/27 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der L… aufzunehmen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2026/27 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der L… aufzunehmen,

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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Aufnahme mehrerer Kinder an der L… rechtswidrig war und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind.

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Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den zeitnah beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann.

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Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 9. Juli 2026, GVBl. S. 700 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.

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1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die L… ist nicht zu beanstanden.

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Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2025, GVBl. S. 495, 496 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt zudem, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf.

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Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der L… Genüge getan. Es wurden hier für das Schuljahr 2026/27 sogar sechs neue 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2025 – OVG 3 S 111/25 –, EA S. 2 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht – trotz der Übernachfrage der Schule – nicht.

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2. Um die zur Verfügung stehenden (6 x 26 =) 156 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 313 Schülerinnen und Schüler, darunter die Antragstellerin zu 1.

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3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen.

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Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).

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Bei der Vergabe der Schulplätze an der L… wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten.

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a) Es wurden zunächst insgesamt 21 Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (sog. Integrationskinder) an die Schule aufgenommen. Dies wird der Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 19. Januar 2005, GVBl. 57 (im Folgenden: SopädVO) gerecht, nach der je Klasse rechnerisch vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung stehen.

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b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 135 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO auch den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 13 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 81 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 41 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.

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(1) Im Härtefallkontingent wurde durch die i… eine Schülerin nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG fehlerhaft aufgenommen.

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Nach der Legaldefinition der Norm setzt ein besonderer Härtefall voraus, dass Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Sek I-VO ist dies insbesondere dann der Fall, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche, das Übliche bei Weitem überschreitende Belastungen entstehen würden oder entstanden sind, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen.

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Diese Voraussetzungen waren für die Schülerin mit der laufenden Nummer 961 im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht glaubhaft gemacht. Ausweislich der durch sie vorgelegten Unterlagen und der Erklärung der Eltern leidet sie unter einer chronisch entzündlichen Erkrankung des Knochenmarks, was mit wiederkehrenden Schmerzen und zeitweisen Einschränkungen beim Laufen einhergeht. Hinsichtlich der Schülerin ist ein Grad der Behinderung von 50 und das Vorliegen der Pflegestufe 2 festgestellt worden. Die Kammer stellt daher nicht in Frage, dass ihre gesundheitliche Situation belastend ist und sie vermehrt ärztliche Termine wahrnehmen wird. Dass sie einen möglichst kurzen Schulweg haben sollte, steht außer Frage. Es erschließt sich der Kammer indes nicht, dass ihr aus diesem Grund ausschließlich der Besuch der L…möglich sein soll und sie keine andere Schule besuchen könnte. So haben die Erziehungsberechtigten der Schülerin sie mit dem Zweitwunsch an der G…angemeldet und diese offenbar auch für zumutbar befunden. Ausweislich der Auskunft von Google Maps ist diese Schule von der Wohnung der Schülerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln in nur 10 Minuten zu erreichen, wobei der Fußweg zwischen der Wohnung und der Haltestelle, an der der Bus zur Schule abfährt, mit einer Minute und der Fußweg von der Ankunftshaltestelle zur Schule mit 3 Minuten veranschlagt wird. Zur L…müsste die Schülerin einen achtminütigen Fußweg zurücklegen oder mit derselben Buslinie einen vergleichbaren Schulweg wie zur G…absolvieren mit dem einzigen Unterschied, dass sie fünf Stationen mehr im Bus sitzen müsste. Dass ihr dies nicht möglich wäre, ist insbesondere auch im Hinblick auf die für Menschen mit Gehbehinderung bereitgehaltenen Sitzmöglichkeiten und die Kürze der Strecke insgesamt nicht erkennbar.

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(2) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurden 77 Schulplätze für drei profilierte Klassen nach einem profilbezogenen Aufnahmeverfahren und die übrigen vier Plätze für die drei Regelklassen nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben.

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Problematisch erscheint bei der Zuteilung der Schulplätze auf die Profil- und Regelklassen, dass durch den Antragsgegner mit einer Ausnahme sämtliche vorrangig vergebenen Plätze für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf rechnerisch im (Kriterien- und Los-)Kontingent der Regelklassen in Abzug gebracht wurden. Es stellt sich neben der einseitigen Belastung nur dieses Kontingents die Frage, inwiefern dies mit der Regelung des § 20 Abs. 2 SopädVO vereinbar ist, nach der es im Rahmen des pädagogischen Konzepts lediglich zulässig ist, in geringfügigem Umfang mehr oder weniger als vier Schülerinnen und Schüler einer Klasse zuzuordnen, und ob damit dem hier zum Ausdruck kommenden Integrationsgedanken Rechnung getragen werden kann.

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Jedenfalls ist aber festzustellen, dass die profilbezogenen Auswahlkriterien zumindest für das musikbetonte Profil nicht wirksam festgelegt wurden. Dadurch wurden im Ergebnis der summarischen Prüfung mindestens 17 Schülerinnen und Schüler zu Unrecht an der L… aufgenommen. Einen dieser Schulplätze können die Antragsteller für die Antragstellerin zu 1. beanspruchen.

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a) Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters unter Berücksichtigung des Schulprogramms die Aufnahmekriterien nach § 6 Abs. 3 oder 4 Sek I-VO und das Verfahren für die Aufnahme nach § 6 Abs. 5 Sek I-VO bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin im Vorjahr der Aufnahme, für die sie erstmals gelten sollen, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor. Diese entscheidet über die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der Schulbehörde (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO). Die genehmigten Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme werden auf der Schulportraitseite der Schule im Internet veröffentlicht und den an einer Aufnahme interessierten Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Verfügung gestellt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 Sek I-VO). Sofern nicht für alle aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Schule dieselben Kriterien gelten sollen, sind diese jeweils gesondert zusammen mit dem Anteil der Plätze, der auf sie entfallen soll, festzulegen (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Sek I-VO).

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Von diesem Verfahren wich die Schule dergestalt ab, dass sie Aufnahmekriterien festsetzte, die nicht mit § 6 Abs. 3 Sek I-VO im Einklang stehen. Für das Aufnahmeverfahren der musikbetonten Profilklasse wurde das folgende Verfahren vorgesehen: Zum einen sollte mit einer Gewichtung von einem Drittel die Notensumme von zwei Zeugnissen der Fächer Musik (doppelt gewichtet) und Mathematik berücksichtigt werden, wobei jeweils allein die bessere Halbjahresnote in die Summenbildung einfließt. Zum anderen sollte im Umfang von zwei Dritteln ein mündlicher profilbezogener Test ausschlaggebend sein, in welchem musikalische Kenntnisse und Fertigkeiten bewertet werden.

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Das letztgenannte Auswahlkriterium des Testes ist nicht zu beanstanden, denn es steht im Einklang mit § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Sek I-VO, wonach als Kriterium das Ergebnis eines profilbezogenen einheitlichen Tests in schriftlicher oder mündlicher Form oder in Form einer praktischen Prüfung zugrunde gelegt werden darf. Dabei lässt die Kammer bestehende Zweifel an der Festlegung eines nur mündlichen Tests außer Betracht, in welchem unter anderem auch musikalische Fertigkeiten abgerufen werden sollen, die für gewöhnlich – wie zum Beispiel beim Klatschen von Rhythmen – im Rahmen einer praktischen Übung unter Beweis gestellt werden.

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Nicht verordnungskonform ist hingegen die beschlossene Berücksichtigung nur der besseren der beiden letzten Halbjahresnoten in den Fächern Musik und Mathematik. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO kann als Kriterium ausdrücklich nur die Notensumme von bis zu vier Fächern der beiden letzten Halbjahreszeugnisse, die die Ausprägung des Schulprogramms (Profil) der Schule oder der jeweiligen Klassen kennzeichnet, herangezogen werden, wobei nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Sek I-VO einzelne Fächer entsprechend dem Profil der Schule oder der jeweiligen Klasse doppelt gewichtet werden können. Die Berücksichtigung nur einer – der besseren – der beiden Halbjahresnoten hat der Verordnungsgeber nicht vorgesehen. Diese Verfahrensweise ist von keinem der ausdrücklich abschließend geregelten Kriterien gedeckt; sie lässt sich unter keine der fünf aufgezählten Varianten subsummieren. Zwar mag der Wille der Schule nachvollziehbar sein, dem Umstand Rechnung tragen zu wollen, dass das Fach Musik (anders als das auch unter die Bestnotenregelung fallende Fach Mathematik) teilweise epochal unterrichtet wird und mithin nicht in jedem Fall zwei Halbjahresnoten zur Verfügung stehen. Dies berechtigt jedoch nicht, über den ausdrücklich erklärten – abschließenden – Willen des Verordnungsgebers hinauszugehen und eine von der Norm abweichende Regelung zu treffen.

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b) Es mag dahingestellt bleiben, ob die fehlerhafte Festsetzung der Aufnahmekriterien für die musikbetonte Profilklasse zur Folge hat, dass damit die von der Schulkonferenz beschlossenen und von der Schulaufsichtsbehörde im Benehmen bzw. im Einvernehmen mit dem Schulamt genehmigten Festlegungen der Auswahlkriterien bei Übernachfrage insgesamt als rechtswidrig zu betrachten sind oder ob die Kriterienfestsetzung nur des musikbetonten Profils aus der Gesamtkonzeption herausgelöst werden kann, ohne dass dies Folgen auch für die Klassen des bilingualen und des mathematisch-informatikbetonten Profils hätte.

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Selbst bei der Annahme, dass das musikbetonte Profil hier einer gesonderten Betrachtung unterzogen werden kann und es nur insoweit an einer ordnungsgemäßen Festsetzung von Aufnahmekriterien fehlt, wäre eine beachtliche Zahl an Schulplätzen fehlerhaft vergeben worden. Es ist danach – jedenfalls auch – hinsichtlich dieser Klasse ebenso wie bei den Regelklassen gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO auf die Durchschnittsnote der Förderprognose als Auffangkriterium abzustellen (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2016 – OVG 3 S 68.16 –, juris). Somit wären sämtliche 26 Plätze, die auf die musikbetonte Klasse entfielen, zuzüglich der vier Plätze der Regelklassen im Kriterienkontingent einheitlich nach der Durchschnittsnote der Förderprognose zu vergeben gewesen.

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Nach der Berechnung des Gerichts anhand der sich im Generalvorgang findenden Listen hätte in diesem Fall eine Aufnahme von 29 Schülerinnen und Schülern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,7 erfolgen können. Ein weiterer Schulplatz hätte nach Durchführung eines kleinen Losverfahrens einem der elf Bewerberkinder mit der Durchschnittsnote von 1,8 zugeteilt werden können.

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Demnach hat der Antragsgegner zumindest die 12 Bewerberkinder fehlerhaft im Rahmen der musikbetonten Klasse aufgenommen, die ausweislich der entsprechenden Tabelle eine schlechtere Durchschnittsnote der Förderprognose als 1,8 aufweisen. Dies betrifft die Bewerberkinder mit den laufenden Nummern 13, 10, 33, 14, 17, 44, 15, 58, 67, 9, 29, und 45.

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Ferner sind die Schülerinnen und Schüler mit den laufenden Nummern 16, 2, 30, 35 und 53 mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,8 aufgenommen worden, obwohl das Kriterienkontingent nur noch einen Platz für ein solches Bewerberkind bereithielt. Auch insoweit wären nach der entsprechenden Durchführung eines kleinen Losverfahrens unter den insgesamt 11 Schülerinnen und Schülern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,8 mindestens 4 Kinder verblieben, die hier keine Berücksichtigung gefunden hätten, ohne dass sich zum jetzigen Zeitpunkt exakt bestimmen ließe, welche vier dies konkret gewesen wären.

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Hinzu kommt das Bewerberkind mit der laufenden Nummer 36, das mangels einer Durchschnittsnote im Kriterienkontingent keine Berücksichtigung hätte finden können.

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c) Insgesamt wurden damit mindestens 18 Bewerberkinder – 17 im Kriterienkontingent und 1 im Härtefallkontingent – fehlerhaft aufgenommen.

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Hinsichtlich der Korrektur des festgestellten Verfahrensfehlers gilt Folgendes:

33

Die fehlerhafte Aufnahme der benannten Bewerberkinder im Kriterienkontingent führt dazu, dass diese Schulplätze für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so behandelt werden, als seien sie noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiv freier Platz zu vergeben ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiv freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 18; Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 17 m.w.N.).

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Vorliegend können die Antragsteller nach diesen Grundsätzen einen der fiktiv freien Plätze für sich beanspruchen, da weniger als 18 Bewerberkinder im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung des Schulplatzes an der L… vorgegangen sind. Einer Rangbestimmung bedarf es insoweit nicht. Auch ist bei der zusätzlichen Aufnahme von – hier bis zu – drei Kindern je Schulklasse die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebes nach Auffassung der Kammer noch gewährleistet (vgl. zu einer Grenze von drei zusätzlichen Schulkindern an Integrierten Sekundarschulen: VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – VG 39 L 403/23 –, juris Rn. 43).

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Die weiteren Einwände der Antragsteller bedürfen daher keiner Betrachtung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Im Hinblick auf die mit dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes einhergehende Vorwegnahme der Hauptsache wurde von einer Halbierung des Regelstreitwertes abgesehen.

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