OLG Köln · Nordrhein-Westfalen 15. Zivilsenat Beschluss

Kostenverteilung in zweiter Instanz bei mehreren Klägern KI-Titel

Kostenverteilung · ZPO § 319 · mehrere Kläger · Gerichtskosten · außergerichtliche Kosten

Zivilrecht

Tenor

Der Tenor des Urteils des Senats vom 07.10.2021 - 15 U 221/20 - wird hinsichtlich der Kostenentscheidung gemäß § 319 ZPO in der Form korrigiert, dass die nachfolgen unterstrichenen Passagen dort (ohne Unterstreichung) einzufügen sind:

"2. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz tragen der Kläger zu 1) zu 21 % und der Kläger zu 2) zu 57 %. Die Gerichtkosten in erster Instanz trägt die Beklagte zu 22%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) in erster Instanz trägt die Beklagte zu 25 %, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) in erster Instanz zu 21 %.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1) zu 25 % und der Kläger zu 2) zu 58 %. Die Gerichtskosten in zweiter Instanz trägt die Beklagte zu 17%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) in zweiter Instanz trägt die Beklagte zu 25 %, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) in zweiter Instanz zu 8 %.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt."

Gründe

2

Es wird auf das Schreiben vom 14.10.2021 (Bl. 657 d.A.) Bezug genommen. Von der dort gewährten Stellungnahmemöglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht.