Auf den zweiten Hilfsantrag ist dem Anerkenntnis der Beklagten gemäß festzustellen, dass der Kläger …
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11.02.2005
a b g e ä n d e r t
und wie folgt neu gefasst:
Dem Anerkenntnis der Beklagten entsprechend wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer des Gemäldes „Maria im Gebet“, Öl/Leinwand, 77 x 61 cm (21303001), aufgeführt im Katalog der Beklagten Ziff. 1 zur 392. Auktion unter der Nr. 635, Römischer Meister, 17. Jahrhundert, ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger 3/4, die Beklagten als Gesamtschuldner 1/4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 15.000,00 EUR
Gründe
Die Berufung ist zulässig. Auf den zweiten Hilfsantrag ist dem Anerkenntnis der Beklagten gemäß festzustellen, dass der Kläger Eigentümer des streitgegenständlichen Gemäldes „Maria im Gebet“ ist.
Das Anerkenntnis der Beklagten konnte in der Weise hilfsweise erklärt werden, dass es sich bei den vom Kläger eventual gestellten Klaganträgen auf einen Hilfsantrag bezieht (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 307 Rz. 9).
1. Der dingliche Herausgabeanspruch aus § 985 BGB bzw. die Zustimmung zur Herausgabe durch den Sequester ist verjährt.
Aufgrund des Gutachtens des Kunstsachverständigen F... vom 04.10.2005 sowie des Anerkenntnisses der Beklagten steht auch fest, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Gemälde um dieses Bild handelt.
Das Gemälde ist unstreitig bei Kriegsende 1945 in Berlin abhanden gekommen. Die gemäß § 195 BGB a.F. (jetzt § 197 BGB) bestehende 30-jährige Verjährungsfrist begann gemäß § 198 BGB a.F. mit Anspruchsentstehung, also 1945, und endete spätestens zum Schluss des Jahres 1975.
Im internationalen Sachenrecht, das die Frage des auf dingliche Besitzbeziehungen anzuwendenden Rechts regelt, ist der Grundsatz der lex rei sitae weithin anerkannt. Danach richten sich die dinglichen Wirkungen aller Verfügungen über eine bewegliche Sache nach dem Recht an ihrem jeweiligen Belegenheitsort (Müller-Katzenburg NJW 1999, 2551 ff).
Da das Gemälde unstreitig bei Kriegsende im Mai 1945 in Berlin, also im Geltungsbereich des BGB, abhanden gekommen ist und 2003 vom Beklagten Ziff. 2 in München erworben wurde, gelten ausschließlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, ohne dass es auf den unbekannten Aufenthaltsort des Bildes in der Zwischenzeit oder auf die Verjährungsregelungen der ehemaligen DDR ankommt.
Selbst wenn man unterstellt, das Bild habe sich in Russland oder der DDR befunden und es sei deshalb vom Stillstand der Rechtspflege oder von höherer Gewalt im Sinne des § 203 BGB a.F. auszugehen, hätte die Hemmung erst 6 Monate vor Fristablauf begonnen (BGH NJW-RR 1991, 573). Der Kläger hätte folglich seinen Herausgabeanspruch 6 Monate nach der Wende 1989/1990 erheben müssen (vgl. BGH VersR 1964, 404). Der Kläger ist für sämtliche Umstände der Hemmnis beweisbelastet. Fehlende Kenntnis vom Verbleib der Sache reicht für sich allein nicht aus, eine Hemmung zu begründen (vgl. Schoen NJW 2001, 537 ff).
Beim Erwerb des Bildes durch den Beklagten Ziff. 2 im Jahre 2003 war der Herausgabeanspruch folglich verjährt.
2. Ein Herausgabeanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 259 StGB ggf. i.V.m. § 852 BGB scheidet ebenfalls aus.
3. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO. Der erstmals im Berufungsverfahren hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag führt nicht zu einer Streitwerterhöhung. Das diesbezügliche Obsiegen kann allenfalls mit 1/4 bewertet werden, da es dem Kläger nur die Möglichkeit des § 816 Abs. 1 BGB eröffnet. Das Eintreffen von dessen Voraussetzungen ist jedoch noch ungewiss.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.