Gefährliche Körperverletzung mit Bewährung KI-Titel
Gefährliche Körperverletzung · Bewährung · Strafmilderung · Wiederholungstäter · Sozialhilfe
Tenor
Auf die Berufung der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 23.06.2020 im Rechtsfolgenausspruch teileweise dahin abgeändert, dass die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die weitergehende Berufung wird verworfen.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Jedoch wird die Gerichtsgebühr für die 2. Instanz um ¼ ermäßigt. Im selben Umfang werden auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten in 2. Instanz der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat die Angeklagte am 23.06.2020 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Angeklagten führte zu einer Herabsetzung der Strafe, blieb im Übrigen aber ohne Erfolg.
II.
Die in zweiter Instanz durchgeführte Hauptverhandlung hat zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten folgendes ergeben:
Die im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung 35 Jahre alte Angeklagte ist verheiratet und hat vier Kinder im Alter von 16, 15, 7 und 3 Jahren. Bis auf die 15-jährige Tochter leben die Kinder nicht bei der Angeklagten, sondern sind anderweitig durch das Jugendamt untergebracht. Die Angeklagte hat einen Realschulabschluss erlangt und im Anschluss eine Ausbildung zur Kfz-Mechanikerin begonnen, diese jedoch abgebrochen, als sie schwanger wurde. Derzeit ist die Angeklagte nicht erwerbstätig, sondern lebt von Sozialleistungen. Sie hat Schulden in Höhe von etwa 30.000,00 €.
Die Angeklagte ist strafrechtlich bereits wie folgt in Erscheinung getreten:
Am 01.10.2021 verurteilte das Amtsgericht Detmold die Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sieben Fällen zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen in Höhe von jeweils10,00 €.
Am 23.04.2015 verurteilte das Amtsgericht Detmold die Angeklagte wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen in Höhe von jeweils 15,00 €.
Am 11.01.2016 verurteilte das Amtsgericht Detmold die Angeklagte wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von jeweils 15,00 €.
Am 06.09.2016 verurteilte das Amtsgericht Detmold die Angeklagte wegen fahrlässigen Gebrauchs eines unversicherten Kraftfahrzeugs in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe von jeweils 15,00 €.
Am 13.03.2018 verurteilte das Amtsgericht Detmold die Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährung wurde inzwischen widerrufen und die Angeklagte hat die Strafe angetreten. Nach Verbüßung von 2 Wochen wurde die Vollstreckung aufgrund der Corona-Pandemie unterbrochen und die Angeklagte wieder entlassen.
III.
Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden tatsächlichen Feststellungen geführt:
Die Angeklagte teilt sich das Sorgerecht für ihre am 01.11.2004 geborene Tochter R. mit dem Kindsvater, Herrn F., von dem sie getrennt lebt. Das Verhältnis zwischen der Angeklagten und dem Kindsvater ist angespannt. Die Stadt G. – Jugendamt – ist zur Ergänzungspflegerin für R. unter anderem für die Bereiche Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht bestellt. Im Jahre 2019 lebte R. zunächst in einer Wohngruppe in Y.. Dort war sie allerdings im Juli 2019 aus Sicht der Erzieher nicht mehr führbar. Sie hielt sich nicht an Regeln und verschwand mehrfach aus der Wohngruppe. Das Jugendamt begann daher mit der Suche nach einer neuen Einrichtung für R.. In der Zwischenzeit, von Mitte Juli 2019 bis Anfang August 2019, lebte das Mädchen bei der Angeklagten. In diesem Zeitraum bat sie gemeinsam mit einem Bekannten namens C. die Angeklagte, die eine Tätowiermaschine besitzt und sich mit dieser bereits selbst tätowiert hatte, den beiden ein Freundschaftstattoo zu stechen. Die Angeklagte hatte Bedenken, ihrer Tochter das Tattoo zu stechen. Sie entschloss sich jedoch schließlich dazu, da sie Sorge hatte, ihre Tochter werde sich das Tattoo irgendwo von einem Bekannten mit einer schmutzigen Nadel stechen lassen. Dabei war ihr klar, dass sie aufgrund des geteilten Sorgerechts diese Entscheidung eigentlich nicht ohne den Vater treffen durfte. R. selbst war aufgrund ihres jungen Alters und ihrer nicht gefestigten Persönlichkeit nicht in der Lage, die Tragweite einer solchen Entscheidung zu überblicken. Dies war der Angeklagten klar. Im Zeitraum von Mitte Juli 2019 bis Anfang August 2019 stach die Angeklagte ihrer Tochter auf ihren rechten Unterarm ein Tattoo in Form eines auf der linken unteren Seite offenen Herzens, das auf der rechten Seite in eine Art Anker und auf der linken Seite in den Buchstaben C mündet. Rechts neben der Tätowierung befindet sich die Jahreszahl. Das Tattoo wirkt laienhaft gestochen. R. bereute schnell, dass sie sich das Tattoo hatte stechen lassen. Es gefiel ihr nicht. Als sie sich Anfang August 2019 zu Besuch bei ihrem Vater aufhielt, zeigte sie diesem das Tattoo. Ihr Vater informierte die Zeugin O., die beim Jugendamt für R. zuständig ist, und teilte dieser mit, er wolle wegen der Anbringung der Tätowierung Anzeige gegen die Angeklagte erstatten. Am 05.08.2019 suchte die Zeugin O. R. bei Ihrem Vater auf und führte ein Gespräch mit ihr. R. war unglücklich über das Tattoo und bereute dieses. Sie erklärte der Zeugin O., sie habe das Tattoo nicht gewollt und sei von ihrer Mutter und C. gedrängt worden. Nachdem R. Anfang Januar in einer neuen Wohngruppe untergebracht worden war, äußerte sie auch dort, sie wolle das Tattoo nicht. Die Erzieher fragten gemeinsam mit dem Mädchen bei verschiedenen Tätowierern nach, ob es möglich sei, das Tattoo zu ändern. Es fand sich jedoch aufgrund des Alters des Mädchens kein Tätowierer, der dazu bereit war.
IV.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der im Rahmen der Berufungshauptverhandlung erfolgten Einlassung der Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte.
Die Angeklagte hat eingeräumt, ihrer Tochter das Tattoo gestochen zu haben. Doch habe sie diese nicht dazu gedrängt. Vielmehr habe R. sie gebeten, ihr das Tattoo zu stechen, da sie sich im Besitz einer Tätowiermaschine befinde, mit der sie sich auch schon selbst tätowiert habe. Sie habe Bedenken gehabt, das Tattoo anzubringen, sich jedoch dann dazu entschlossen, dies zu tun, um zu verhindern, dass das Mädchen sich das Tattoo irgendwo mit dreckiger Nadel stechen lasse. Dabei sei sie davon ausgegangen, sie dürfte als Mutter über die Anbringung einer Tätowierung bei ihrer Tochter entscheiden. R. habe später nur behauptet, von der Angeklagten zu der Tätowierung gedrängt worden zu sein, um selbst keinen Ärger zu bekommen.
Soweit die Angeklagte behauptet, sie habe R. nicht zur Anbringung der Tätowierung gedrängt, konnte diese Einlassung durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht widerlegt werden. R. hat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht. Die Zeugin O. hat zwar angegeben, R. habe ihr gegenüber zum Ausdruck gebracht, sie sei zur Anbringung des Tattoos gedrängt worden. Doch ist nach Auffassung der Kammer nicht auszuschließen, dass dies nur geschah, da sie die Tätowierung bereute und sich rechtfertigen oder selbst keine Schwierigkeiten bekommen wollte.
Soweit sich die Angeklagte abweichend von den vorstehenden Feststellungen dahin eingelassen hat, sie sei davon ausgegangen, sie dürfe als Mutter der R. über die Anbringung eines Tattoos entscheiden, ist die Kammer überzeugt, dass diese Einlassung eine Schutzbehauptung darstellt. Die Angeklagte war sich darüber im Klaren, dass sie das Sorgerecht gemeinsam mit dem Vater des Mädchens innehatte und überdies eine Ergänzungspflegschaft des Jugendamtes eingerichtet war. Ihr war daher klar, dass sie Entscheidungen, die nicht lediglich das tägliche Leben und alltägliche Dinge betrafen, wie zum Beispiel über ärztliche Eingriffe, nicht allein treffen durfte. Sie wusste überdies, dass zwischen ihr und dem Vater kein Einvernehmen herrschte, und konnte nicht davon ausgehen, dass dieser ihre Entscheidung ohne weiteres mittragen würde. Nach alledem ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagten bewusst war, dass sie nicht allein über die Anbringung eines Tattoos bei ihrer minderjährigen Tochter entscheiden konnte.
Die Kammer ist außerdem überzeugt, dass R. selbst nicht in der Lage war, die Tragweite der von ihr getroffenen Entscheidung, sich ein Tattoo stechen zu lassen, zu überblicken. Bei der Anbringung einer Tätowierung handelt es sich um eine weitreichende Entscheidung, da ein solches nur unter Schwierigkeiten wieder entfernt werden kann. Das Mädchen war zum Zeitpunkt der Anbringung der Tätowierung erst 14 Jahre alt. Die Zeugin O. hat berichtet, dass sie sich überdies in einer rebellischen und schwierigen Phase befand, immer wieder aus der Wohngruppe weglief und sich dort nicht an Regeln hielt. Offensichtlich befand sich das Mädchen in einer schwierigen und unsteten Lebensphase. Bei dem C. handelte es sich nach den Angaben der Zeugin O. nur um einen Bekannten, so dass die Motivation, sich ein solches Tattoo stechen zu lassen, schwer nachvollziehbar ist. Auch insofern liegt es nach Auffassung der Kammer auf der Hand, dass R. sich nicht klar machte, dass sie die Tätowierung ein Leben lang würde tragen müssen, unabhängig davon, wie sich ihr Verhältnis zu C. entwickelte. Auch dies zeigt, dass sie nicht die notwendige Reife besaß, um eine solche Entscheidung zu treffen. Die Zeugin O. hat überdies ausgeführt, R. habe die Tätowierung bereits kurze Zeit später bereut, sei sehr unglücklich gewesen und habe mit Hilfe ihrer Betreuer versucht, diese wenigstens ändern zu lassen. Auch die Tatsache, dass das Mädchen ihre Entscheidung bereits nach so kurzer Zeit bereute, zeigt nach Auffassung der Kammer, dass R. nicht in der Lage war, eine solche Entscheidung zu treffen und die Folgen dieser Entscheidung zutreffend einzuschätzen. Die Aussage der Zeugin O. ist glaubhaft. Die Zeugin hat überzeugend und widerspruchsfrei ausgesagt und vermochte auf Fragen spontan zu antworten, ohne dass Widersprüche auftraten. Belastungstendenzen ließ die Zeugin nicht erkennen.
Schließlich ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagten die mangelnde Einwilligungsfähigkeit ihrer Tochter bekannt war. Die Angeklagte hat selbst nicht behauptet, sie sei davon ausgegangen, dass ihre Tochter selbst in der Lage sei, in die Körperverletzung einzuwilligen. Vielmehr hat sie deutlich gemacht, sie sei davon ausgegangen, dass es auf ihre Einwilligung als Mutter ankomme. Auch der Angeklagten war überdies bewusst, dass ihre Tochter erst 14 Jahre alt war, sich in einer schwierigen Phase befand und gerade aus ihrer Wohngruppe geworfen worden war, und dass es sich bei C. nur um einen Bekannten handelte, so dass fraglich war, ob ihre Tochter wirklich überblickte, was sie mit der Anbringung der Tätowierung vorhatte. Die Kammer ist überzeugt davon, dass die Angeklagte wusste, dass ihre Tochter nicht in der Lage war, die Konsequenzen ihrer Entscheidung zu übersehen.
Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen, zur Unterbringung der R. und zu den Geschehensabläufen nach Anbringung der Tätowierung beruhen auf den ebenfalls glaubhaften Angaben der Zeugin O..
Die Feststellungen zum Erscheinungsbild der Tätowierung beruhen auf deren Inaugenscheinsnahme im Rahmen der Berufungshauptverhandlung.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren Angaben im Rahmen der Berufungshauptverhandlung sowie dem Bundeszentralregisterauszug vom 27.01.2021.
V.
Die Angeklagte hat sich nach den vorstehenden Feststellungen der gefährlichen Körperverletzung, strafbar nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, schuldig gemacht.
Die Anbringung einer Tätowierung stellt für sich genommen eine Körperverletzung, nämlich eine üble, unangemessene Behandlung dar, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.
Die Körperverletzung beging die Angeklagte mittels eines gefährlichen Werkzeugs, nämlich einer Tätowiernadel. Diese ist nach ihrer Beschaffenheit und der konkreten Art ihrer Verwendung, nämlich der Anbringung einer Tätowierung durch eine nicht ausgebildete Tätowiererin, geeignet, erhebliche Verletzungen herbei zu führen.
Die Körperverletzung war auch rechtswidrig. Eine wirksame Einwilligung liegt nicht vor. Die Angeklagte brachte die Tätowierung zwar mit Einwilligung der R. an, diese war jedoch nicht einwilligungsfähig. Der Einwilligende muss nach seinem Reifegrad eine zutreffende Vorstellung von Verlauf und Auswirkungen der Körperverletzung haben. Dies war nach den in der Berufungshauptverhandlung getroffenen Feststellungen bei R. nicht der Fall.
Auch die Angeklagte konnte nicht als Erziehungsberechtigte wirksam in die Körperverletzung einwilligen, denn sie besitzt nicht das alleinige Sorgerecht. R.‘s Vater war mit der Anbringung der Tätowierung nicht einverstanden.
Die Angeklagte befand sich auch nicht in einem Erlaubnistatbestandsirrtum. Sie wusste nach den in der Berufungshauptverhandlung getroffenen Feststellungen, dass sie nicht allein wirksam in die Körperverletzung einwilligen konnte und auch R. nicht einwilligungsfähig war.
VI.
Der Strafzumessung liegt der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zugrunde. Die Kammer hat den gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB von 3 Monaten bis zu 5 Jahren angewendet, da es sich um einen minder schweren Fall handelt. Die vorliegende Tat weicht in ihrem Gesamtbild so erheblich von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab, dass nach Auffassung der Kammer die Anwendung des gemilderten Strafrahmens gerechtfertigt ist. Die Angeklagte entschloss sich zu der Körperverletzung, um zu verhindern, dass ihre Tochter sich das Tattoo von irgendeinem Bekannten stechen lassen und dies möglicherweise zu einer Infektion führen würde. Überdies befand sie sich in einer schwierigen emotionalen Situation, da sie und ihre Tochter sich gerade angenähert hatten und sie dies nicht gefährden wollte. Sie hatte nicht die Absicht, ihrer Tochter zu schaden.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass diese die Tat im Wesentlichen eingeräumt hat und noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist. Auch war strafmildernd zu werten, dass sie nicht beabsichtigte, ihrer Tochter zu schaden, sondern diese davon abhalten wollte, sich ein Tattoo von einem Bekannten mit nicht steriler Nadel stechen zu lassen.
Zu ihren Lasten musste berücksichtigt werden, dass die Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die Tat während einer laufenden Bewährung beging. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Tat für R. schwerwiegende Folgen hat, da das Mädchen nun zumindest auf absehbare Zeit mit einer nicht fachgerecht angebrachten Tätowierung an exponierter Stelle leben muss, zu der sie sich in kindlichem Alter entschlossen hat und die ihr bereits jetzt nicht mehr gefällt. Eine bei Volljährigkeit mögliche Entfernung der Tätowierung ist mit weiteren Schmerzen und Narbenbildung verbunden. Ob die Möglichkeit, das Tattoo durch eine weitere Tätowierung zu verdecken oder abzuändern, erfolgversprechend ist, ist unsicher.
Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hat die Kammer die Verhängung einer
Freiheitsstrafe von 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass die Angeklagte sich nunmehr allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die tatsächliche Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten begehen wird. Zwar ist die Angeklagte mehrfach vorbestraft und hat die Tat während laufender Bewährung begangen. Doch ist sie bisher noch nicht wegen eines einschlägigen Delikts aufgefallen. Außerdem wurde die Strafaussetzung zur Bewährung aus der Verurteilung vom 13.03.2018 widerrufen, so dass der Angeklagten die Vollstreckung einer kurzen Freiheitsstrafe droht. Die Kammer geht davon aus, dass insbesondere nach Verbüßung dieser Strafe die Angeklagte hinreichend beeindruckt sein wird, um sich ohne weitere Einwirkung des Strafvollzuges straffrei zu führen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.