VGH Hessen 6. Senat Urteil LS

Einzelfall einer durch § 23 EGGVG den ordentlichen Gerichten zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Streitigkeit.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Einzelfall einer durch § 23 EGGVG den ordentlichen Gerichten zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Streitigkeit.

2. Auch die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Privatklage (§§ 374 ff StPO) und über das Klageerzwingungsverfahren (§§ 172 ff StPO) stellen ausdrücklich bundesgesetzliche Zuweisungen öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten an andere Gerichte im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO dar.

3. Einem Strafgefangenen oder Sicherungsverwahrten braucht rechtliches Gehör im Verwaltungsprozeß dann nicht durch Ermöglichung des persönlichen Erscheinens gewährt zu werden, wenn auch die angekündigten mündlichen Erklärungen nichts an der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ändern können.