Rückzahlung überlassener Geldbeträge bei Demenz KI-Titel
Geldüberlassung · Demenz · Verwahrung · Rückforderung · Betreuung
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30.12.2024, Az.: 1 O 429/23, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof, Az.: XII ZR 66/25, einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 20.05.2026 auf 660.000 € und ab dem 21.05.2026 auf 100.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der inzwischen 82 Jahre alte, an Demenz leidende und durch seine Betreuerin vertretene Kläger begehrt die Rückzahlung überlassener Geldbeträge, zuletzt noch von der Beklagten zu 1) in Höhe von 100.000 € nebst Zinsen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
Der Kläger war bis zu dem Tod seiner Ehefrau im Mai 2015 verheiratet. Aus der Ehe ist ein Sohn, …[A], hervorgegangen.
Die Beklagte zu 2) ist die Ehefrau des verstorbenen Bruders des Klägers, mithin dessen Schwägerin. Die Beklagte zu 1) ist die Tochter der Beklagten zu 2) und die Nichte des Klägers.
Die Beklagten sind Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in …[Z]. Der Kläger plante, seinen Lebensabend bei den Beklagten zu verbringen und erhoffte sich insbesondere von der Beklagten zu 1) Unterstützung im Alltag und bei der Haushaltsführung. Dafür sollten zwei Wohnungen in dem Mehrfamilienhaus in ...[Z] baulich verändert und hergerichtet werden, nämlich eine Wohnung für den Kläger selbst und eine weitere für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Betreuungsperson.
Am 09.12.2018 übergab der Kläger der Beklagten zu 1) einen größeren, aber der Höhe nach unbekannten Bargeldbetrag, von dem er behauptet, es habe sich um 400.000 € gehandelt, mit der Bitte, das Geld für ihn in einem Bankschließfach sicher aufzubewahren.
Am 08.05.2019 ließ sich der Kläger einen weiteren Bargeldbetrag in Höhe von 100.000 € von seinem Konto auszahlen. Der Verbleib des Geldes ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger behauptet, er habe auch diesen Betrag der Beklagten zu 1) zur Verwahrung übergeben, was diese in Abrede stellt.
Im Oktober 2019 verlegte der Kläger seinen Lebensmittelpunkt zu den Beklagten nach ...[Z] und bezog eine im Alleineigentum der Beklagten zu 2) stehende Wohnung in dem dortigen Mehrfamilienhaus, da der Umbau der für ihn vorgesehenen Wohnungen noch nicht abgeschlossen war.
Mit Schreiben vom 19.11.2020 (Anlage K12, zu Bl. 44 eAkte LG) wandte sich der Kläger an seinen Sohn …[A], bat um die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung und behauptete, dass die Beklagten Bargeld und Schriftstücke aus seiner Wohnung „entwendet“ hätten. Sein ganzes Geld sei „weg“, er sei „betrogen“ worden.
Mit Beschluss des Amtsgerichts St. Goar vom 06.01.2021 (Anlage K1, zu Bl. 9 eAkte LG) wurde für den Kläger eine Betreuung angeordnet, die u. a. auch die Vermögenssorge nebst Einwilligungsvorbehalt umfasst.
Ursprünglich hat der Kläger die Beklagten – entsprechend eines außergerichtlichen Aufforderungsschreibens seines Prozessbevollmächtigten vom 21.12.2020 (Anlage K7, zu Bl. 9 eAkte LG) – als Gesamtschuldner in Anspruch genommen und einen Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 660.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.12.2024 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 12.08.2025 zurückgewiesen.
Zum weiteren Sach- und Streitstand und den von den Parteien gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des angefochtenen landgerichtlichen Urteils (Bl. 128 ff. eAkte LG) sowie auf den Tatbestand des Berufungsurteils des Senats vom 12.08.2025 (Bl. 85 ff. eAkte OLG) verwiesen.
Zur Begründung der Klageabweisung hinsichtlich des geltend gemachten Teilbetrages von 100.000 € hat der Senat – wie schon zuvor das Landgericht – ausgeführt, dass der Kläger für die behauptete Übergabe des Bargeldbetrags beweisfällig geblieben sei.
Dabei stelle es keinen Verfahrensfehler dar, dass das Landgericht die Zeugin …[B], die damalige Lebensgefährtin des Klägers, zu dieser Frage nicht gehört habe. Denn diese sei bei der behaupteten Übergabe der 100.000 € an die Beklagte zu 1) unstreitig nicht zugegen gewesen. Die von dem Kläger ihr gegenüber geäußerte Absicht der Geldübergabe an die Beklagte zu 1) nach der Barabhebung am 08.05.2019 schließe nicht aus, dass er es sich in der Folge anders überlegt habe und eine Übergabe – aus welchen Gründen auch immer – unterblieben sei. Insofern stelle die Vernehmung der Zeugin ...[B] ein untaugliches Beweismittel dar. Weitere Erkenntnisquellen seien nicht ersichtlich.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 01.04.2026 die Revision gegen das Urteil des Senats unter Zurückweisung der weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30.12.2024 hinsichtlich eines gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachten Teilbetrags von 100.000 € (vom Kläger am 08.05.2019 abgehobener Betrag) zuzüglich Zinsen sowie hierauf angefallener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats im Kostenpunkt und im Umfang der Zulassung aufgehoben und den Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an den Senat zurückverwiesen.
Zur Begründung, hinsichtlich derer auf den Beschluss vom 01.04.2026 (Bl. 65 ff. eAkte BGH) Bezug genommen wird, hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, es sei eine Gehörsverletzung darin zu sehen, dass die Zeugin ...[B] zu der Behauptung, der Kläger habe ihr von der Geldübergabe an die Beklagte zu 1) sowie dem mit ihr besprochenen Verwendungszweck berichtet, nicht vernommen worden sei.
Die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von 560.000 € (vom Kläger am 08.12.2018 abgehobener Betrag in Höhe von 400.000 € sowie von ihm in dem Zeitraum vom 08.09.2018 bis zum 25.11.2018 auf das Konto des …[C] überwiesene Beträge von insgesamt 160.000 €) und gegen die Beklagte zu 2) in voller Höhe ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Der Kläger beantragt zuletzt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Koblenz vom 30.12.2014, Az.: 1 O 429/23,
1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 100.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2021 zu zahlen;
2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihm vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.348,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2025 (Bl. 57 ff. eAkte OLG) persönlich angehört. Mit der Verwertung der dort protokollierten Angaben im Wege des Urkundsbeweises haben sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2026 ausdrücklich einverstanden erklärt.
Weiterhin hat der Senat am 28.07.2026, entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichtshofs, die Zeugin ...[B] vernommen und die Beklagte zu 1) erneut persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2026 (Bl. 127 ff. eAkte OLG) verwiesen.
Der Senat hat zudem die Akte des von der Staatsanwaltschaft Koblenz gegen die Beklagten geführten Ermittlungsverfahrens, Az.: … (nachfolgend abgekürzt „EA“), welches am 09.01.2023 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, sowie die Akten des Landgerichts Landau, Az.: …, und des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, Az.: …, betreffend das zwischen dem Kläger und seinen Sohn ...[A] geführte Verfahren über die Rückzahlung eines Betrages von 35.000 €, beigezogen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme bleibt der Senat dabei, dass das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat und dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 100.000 € gegen die Beklagte zu 1) zusteht.
Ein solcher Anspruch folgt weder aus §§ 688, 695 BGB (1.) noch aus Bereicherungsrecht (2.). Der Kläger dringt aus den für den Hauptanspruch geltenden Gründen ferner mit seinem Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen nicht durch (3.).
Im Einzelnen:
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Rückzahlung von 100.000 € aus §§ 688, 695 BGB. Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht bereits nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger der Beklagten zu 1) einen Bargeldbetrag in dieser Höhe zur Verwahrung übergeben hat (a)). Unabhängig davon kann sich die Beklagte zu 1) hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen (b)).
a) Dem Kläger ist es nicht gelungen zur Überzeugung des Senats zu beweisen, dass er der Beklagten zu 1) im Mai oder Juni 2019 einen (weiteren) Bargeldbetrag in Höhe von 100.000 € nach der ersten Geldübergabe vom 09.12.2018 zur Verwahrung übergeben hat.
aa) Dabei ist zunächst festzuhalten, dass in der behaupteten Übergabe des Bargeldbetrages – diese als wahr unterstellt – der konkludente Abschluss eines Verwahrvertrages liegt, mit der Folge, dass die Vorschriften der §§ 688 ff. BGB zur Anwendung gelangen. Dabei kann dahinstehen, ob mit der Übergabe ein neuer oder die Abänderung des zwischen den Parteien am 09.12.2018 geschlossenen Verwahrvertrages begründet wurde.
(1) Für die Abgrenzung einer bloßen Gefälligkeit von einem Vertrag mit Rechtsbindungswillen kommt es grundsätzlich auf die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung des Geschäfts an, wie etwa der Wert der anvertrauten Sache, das drohende Haftungsrisiko sowie Art und Grund der Zusage und die bestehenden Interessenlagen der Parteien (BGH, Urteil vom 23.07.2015, III ZR 346/14, BGH NJW 2015, 2880).
Eine reine Gefälligkeit liegt vor, wenn der Aufbewahrende ersichtlich keine rechtliche Verantwortung eingeht.
So wird in der Rechtsprechung vereinzelt lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis angenommen, wenn eine plötzlich erkrankte Person einem Nachbarn erhebliche Wertgegenstände zur Aufbewahrung übergibt (Landgericht Offenburg, Urteil vom 31.03.2022, 2 O 249/21, NJW-RR 2022, 1036, Rn. 17 ff.). Begründet wurde dies mit dem erheblichen Haftungsrisiko, der Unentgeltlichkeit und dem fehlenden wirtschaftlichen Interesse des Verwahrers.
(2) So läge der Fall hier – die Bargeldübergabe von 100.000 € als gegeben unterstellt – indes nicht.
Denn durch die von dem Kläger behauptete und von der Zeugin ...[B] im Rahmen ihrer Vernehmung am 28.07.2026 bestätigten Abrede zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1), dass der Bargeldbetrag in einem Bankschließfach zu verwahren sei, sollte das Haftungsrisiko reduziert werden.
Zudem bestand ein erhebliches wirtschaftliches Interesse der Beklagten zu 1) an der sicheren Aufbewahrung des Geldes. Nach ihrer eigenen Darstellung war sie gemeinsam mit der Beklagten zu 2) Miteigentümerin der Wohnung, die für den Kläger zu Wohnzwecken kostspielig und mit gehobenem Standard umgebaut wurde, was sich insgesamt werterhöhend auf die Immobilie auswirkte. Dabei trat sie als Auftraggeberin gegenüber den ausführenden Handwerkbetrieben auf, war mithin deren Schuldnerin für den zu entrichtenden Werklohn, den sie jedoch nur mit Unterstützung des Klägers leisten konnte. Sie war daher auf das Vermögen des Klägers im erheblichen Maße angewiesen.
Ist aber – wie hier – erkennbar, dass für die Beklagte zu 1) als Leistungsempfängerin wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen, ist eine vertragliche Bindung zu bejahen (BGH, Urteil vom 23.07.2015, III ZR 346/14, NJW 2015, 2880, Rn. 8).
bb) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass der Kläger nach der unstreitig am 09.12.2018 stattgefundenen Geldübergabe der Beklagten zu 1) im Mai 2019 einen weiteren Bargeldbetrag von 100.000 € zur Aufbewahrung überlassen hat.
(1) Die Zeugin ...[B] hat zwar bestätigt, dass der Kläger ihr gegenüber von einer Barabhebung am 08.05.2019 über 100.000 € berichtet habe. Dieser Betrag sei anschließend, das genaue Datum sei ihr nicht mehr erinnerlich, in ihrer Anwesenheit in der damaligen Wohnung des Klägers in …[Y] an die Beklagte zu 1) übergeben worden.
Zugegen seien neben dem Kläger, der Beklagten zu 1) und ihr, der Zeugin, auch die Beklagte zu 2) sowie der Sohn der Beklagten zu 1), …[C], gewesen. Bei der Geldübergabe hätten alle Beteiligten am Wohnzimmertisch gesessen. Der Kläger habe sinngemäß geäußert, dass hier noch einmal 100.000 € seien, die die Beklagte zu 1) ebenfalls in ein Schließfach bei der …[D] verbringen solle. Das Geld habe sich, wie auch schon bei der ersten Geldübergabe am 09.12.2018, in einer Blechdose befunden. Es habe sich um eine viereckige Dose, ähnlich einer Plätzchendose, die man von Weihnachten kenne, gehandelt. Befragt nach der Stückelung könne sie (die Zeugin) sagen, dass es 500 €, 200 € und 100 €-Scheine gewesen seien, möglicherweise seien auch 1.000 €-Scheine, die es damals gegebenenfalls noch gegeben habe, dabei gewesen.
(2) Der Aussage der Zeugin, die mit Ausnahme der vorherigen Bargeldabhebung des Klägers in Höhe von 100.000 € durch keine weiteren objektiven Umstände gestützt wird, stehen jedoch die Angaben der Beklagten zu 1), die sowohl im Termin vom 17.06.2025 als auch im Termin vom 28.07.2026 eine zweite Geldübergabe vehement in Abrede gestellt hat, entgegen.
(3) Trotzt des zu berücksichtigenden vorhandenen Eigeninteresses der Beklagten zu 1) kommt keiner der Angaben ein derart überwiegendes Gewicht zu, dass der Senat hierauf seine Überzeugungsbildung mit der erforderlichen Sicherheit stützen könnte. Ein eindeutiger Vorrang einer Darstellung ist nicht feststellbar.
Für die Parteien und den Senat überraschend hat die Zeugin ...[B] bekundet, nicht nur vom Hörensagen aufgrund der Erzählungen des Klägers Angaben zu der behaupteten Übergabe von 100.000 € machen zu können, sondern bei dieser Übergabe selbst anwesend gewesen zu sein. Dabei hatte der Kläger in der Berufungsbegründung die Abwesenheit der Zeugin bei der Geldübergabe unstreitig gestellt. Auch die Staatsanwaltschaft Koblenz ging in dem durchgeführten Ermittlungsverfahren davon aus, dass die Zeugin lediglich bei einer der zwei fraglichen Geldübergaben, nämlich bei der ersten von 400.000 €, anwesend gewesen sei (vgl. Seite 2 der Abschlussverfügung vom 09.01.2023, Bl. 190 EA).
Auffallend ist weiter, dass sich die Schilderungen der Zeugin in ihrer schriftlichen Aussage gegenüber der Polizei vom 05.02.2021 (Bl. 52 ff. EA) zu der Geldübergabe am 09.12.2018 sehr detailliert verhalten. Sie schildert den Ort des Treffens, benennt die anwesenden Personen, gibt den Inhalt der zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) getroffenen Vereinbarung wieder und spart auch nicht an dem aus Sicht eines objektiven Dritten vermeintlich unwichtigen Detail, dass man im Anschluss an die Geldübergabe noch ein gemeinsames Mittagessen im …[I] in …[X] eingenommen habe.
Demgegenüber stellt die Zeugin die vermeintlich zweite Geldübergabe über 100.000 € in ihrer schriftlichen Aussage deutlich knapper und detailärmer dar: „Am 08.05.2019 hob … erneut 100.000 € in bar von der …[D] ab. Ich war da persönlich nicht dabei. Wenige Tage später fand erneut die Geldübergabe von den 100.000 € in bar in der Wohnung von … an … statt. Auch dieses Geld sollte im Bankschließfach absprachegemäß aufbewahrt werden. Von Schenkung war auch hier keine Rede.“
Die Zeugin benennt weder ein genaues Datum der Übergabe, obwohl die übrigen Datumsangaben in ihrer schriftlichen Aussage selbst zu vermeintlichen Nebenaspekten erstaunlich genau sind, noch benennt sie die Beklagte zu 2) oder ...[C] als weitere anwesende Personen. Auch die Umstände der Geldübergabe schildert sie nicht, sie macht noch nicht einmal hinreichend deutlich, bei dieser vor Ort gewesen zu sein. Den Grund für diese Abweichung in der Detailliertheit ihrer Schilderungen der zwei Geldübergaben bei der Polizei konnte sie auch auf Nachfrage nicht schlüssig erklären.
Im Rahmen ihrer Vernehmung durch den Senat konnte die Zeugin das Datum der zweiten Übergabe nur noch zeitlich eingrenzen. Sie meinte, es müsse kurz nach der Abhebung gewesen sein, also im Mai 2019 oder Juni 2019. Einen späteren Zeitpunkt schließe sie aus, weil sie gemeinsam mit dem Kläger noch den Umzug nach ...[Z] vorbereitet und außerdem im September eine Reise nach …[W] unternommen habe.
Obwohl der Senat den Schwerpunkt der Befragung der Zeugin auf die behauptete Übergabe der 100.000 € legte, kam diese immer wieder ungefragt auf die Übergabe der 400.000 € zu sprechen. Gefragt nach der Stückelung der 100.000 € bekundete sie beispielsweise unvermittelt, sie sei überrascht gewesen, dass 400.000 € in Scheinen in einer Dose nach gar nicht so viel Geld ausgesehen habe.
Auch zeigte die Zeugin Unsicherheiten hinsichtlich der Geschehnisse nach den Geldübergaben. Sie bekundete – insofern abweichend von ihrer schriftlichen Aussage bei der Polizei –, nach der Übergabe der 400.000 € am 09.12.2018 seien der Kläger, die Beklagten, ...[C] und sie (die Zeugin) für ein gemeinsames Mittagessen nicht nach …[X], sondern nach …[V] gefahren. Nach …[X] hätten sie sich im Anschluss an die zweite Übergabe der 100.000 € begeben. Darauf angesprochen, dass sie in ihren schriftlichen Angaben ein Mittagessen am 09.12.2018 im …[I] in …[X] erwähnt habe, beharrte sie darauf, dass sie sich in ihrer schriftlichen Aussage geirrt und ihre Bekundungen vor dem Senat richtig seien. Angesichts der Tatsache, dass die fraglichen Ereignisse bei ihrer Vernehmung durch den Senat mehr als sieben Jahre zurücklagen und die schriftliche Aussage vom 05.02.2021 deutlich zeitnäher erstellt wurde, erscheint dies nur schwer nachvollziehbar.
Insgesamt kann der Senat aufgrund des Zeitablaufs nicht ausschließen, dass die Schilderungen der Zeugin zur weiteren Geldübergabe nicht auf einer eigenständigen Erinnerung dieses Ereignisses, sondern auf einer nachträglichen Überlagerung ihrer tatsächlichen Wahrnehmungen durch die Erzählungen des Klägers beruhen. Der Senat unterstellt der Zeugin dabei keine bewusst unwahre Aussage. Es ist vielmehr möglich, dass sie im Nachhinein irrtümlich davon ausgeht, auch einer zweiten Geldübergabe beigewohnt zu haben, weil sich ihre tatsächlichen Erinnerungen an die erste Geldübergabe mit den Schilderungen des Klägers im Laufe der Zeit vermischt haben. Für diese Annahme spricht, dass die Zeugin Kenntnis von der Abhebung der weiteren 100.000 € hatte, weil sie im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung die Kontoauszüge des Klägers gesichtet hatte. Hinzu kommen die Erzählungen des Klägers gegenüber der Zeugin über die beabsichtigte Geldübergabe an die Beklagte zu 1). Schließlich lässt die Aussage der Zeugin – wie oben bereits dargestellt – keine hinreichende Trennung zwischen den beiden Geldübergaben erkennen.
Daher überwiegt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage die der Beklagten zu 1) nicht.
Weitere objektive Beweisanzeichen, die geeignet wären, die Angeben der Zeugin oder der Beklagten zu 1) zu bestätigen oder zu entkräften, liegen nicht vor. Es verbleiben daher nicht ausräumbare Zweifel, ob die Geldübergabe über 100.000 € tatsächlich stattgefunden hat. Dies geht zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.
(4) Auch allein aus der Tatsache der Bargeldabhebung des Klägers am 08.05.2019 und der von ihm gegenüber der Zeugin geäußerten Absicht, der Beklagten zu 1) weitere 100.000 € zur Aufbewahrung übergeben zu wollen, vermag sich der Senat nicht die Überzeugung zu bilden, dass es tatsächlich zu einer solchen zweiten Geldübergabe kam.
Der Kläger litt im Mai 2019 bereits erheblich unter der Demenzerkrankung. So ist in dem psychiatrischen Gutachten vom 30.11.2020 (dort Seite 3, Bl. 13 EA) festgehalten, dass er entsprechend der Angaben der Zeugin ...[B] gegenüber dem Gutachter …[E] seit März 2019 nicht nur eine Wesensveränderung mit kognitiven und mnestischen Defiziten, sondern auch eine Sprachstörung bzw. eine Wortfindungsstörung gezeigt habe. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, seine Gedanken richtig auszudrücken, habe sich gereizt, laut und distanzgemindert gezeigt.
Bei Abhebung des Geldes am 08.05.2019 waren mithin bereits erhebliche Auswirkungen der Erkrankung bei dem Kläger festzustellen. Dies hat die Zeugin ...[B] in der mündlichen Verhandlung bestätigt, auch wenn ihr das genaue Ausmaß und der Zeitpunkt des Auftretens der ersten Symptome nicht mehr erinnerlich waren. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass es sich der Kläger im Anschluss an die Barabhebung vom 08.05.2019 anders überlegt hat und eine Übergabe an die Beklagte zu 1) – aus welchen Gründen auch immer – ganz oder auch nur zum Teil unterblieben ist.
(5) Denn Feststellungen hinsichtlich der Höhe des übergebenen Bargeldbetrags und damit zur Höhe des klägerischen Anspruchs kann der Senat – auch wenn man eine zweite Bargeldübergabe an die Beklagte zu 1) als gegeben unterstellt – nicht treffen.
Die Zeugin ...[B] will sich zwar erinnern, dass der Kläger den Betrag von 100.000 € bei der Übergabe genannt habe. Nachgezählt worden sei das Geld indes nicht.
Die von der Zeugin nur grob geschilderte Stückelung des Bargeldbetrages lässt eine Schätzung eines Mindestbetrages nicht zu, zumal die von ihr erwähnten 1.000 €-Scheine nicht existieren und zu keinem Zeitpunkt im Umlauf waren.
b) Unabhängig davon kann sich die Beklagte zu 1) auch mit Erfolg auf ihr Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB berufen. Denn mit Ablauf des 30.06.2023 ist die Verjährung des Rückgabeanspruchs eingetreten und die Erhebung der Klage am 12.12.2023 war nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen.
aa) Die Beklagte zu 1) hat mit der Klageerwiderung vom 23.02.2024 (dort Seite 12, Bl. 30 eAkte LG) die Einrede der Verjährung erhoben und in der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2026 nochmals deklaratorisch klargestellt, dass sich diese auch auf den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch in Höhe von 100.000 € bezieht.
bb) Der Rückzahlungsanspruch nach §§ 688, 695 BGB unterliegt der dreijährigen Regelverjährungsfrist.
Allerdings schiebt § 695 Satz 2 BGB den Verjährungsbeginn im Interesse des Hinterlegers auf den Zeitpunkt der Rückforderung hinaus.
Dabei beginnt die Verjährung abweichend von § 199 Abs. 1 BGB jedoch nicht erst mit Ablauf des Jahres, in dem das Rückforderungsverlangen erklärt wird, sondern taggenau (BGH, Urteil vom 21.11.2024, VII ZR 245/23, juris; BGH, Urteil vom 03.11.2011, III ZR 105/11, Rn. 29, juris; BeckOGK/Schlinker, 01.01.2025, BGB § 695 Rn. 10; Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 695 Rn. 2; Staudinger/Bieder (2020) BGB § 695, Rn. 10).
Das Rückgabeverlangen kann jederzeit erklärt werden. Darin liegt eine konkludente Kündigung des Verwahrvertrags (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17.10.2012, 12 U 35/11, juris).
cc) Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger jedenfalls Anfang Juni 2020 ein entsprechendes Rückgabeverlangen gegenüber der Beklagten zu 1) erklärt hat, welches sich auf den gesamten von der Beklagten zu 1) verwahrten Bargeldbestand und damit auch auf die behaupteten übergebenen weiteren 100.000 € bezog.
(1) Dabei stützt sich der Senat auf die Angaben der Beklagten im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Termin vom 17.06.2025 (Bl. 57 ff. eAkte OLG), mit deren Verwertung im Wege des Urkundsbeweises sich die Parteien trotz des zwischenzeitlich eingetretenen Richterwechsels ausdrücklich einverstanden erklärt haben.
Die Beklagte zu 1) hat bekundet, dass der Kläger erstmals im Juni 2020 den Wunsch geäußert habe, das Geld aus dem Bankschließfach zurück zu sich in seine Wohnung zu nehmen. Einen Grund dafür habe er nicht genannt. Sie habe ihn zwar darauf hingewiesen, dass das Geld auf der Bank sicherer aufbewahrt sei, dies habe ihn von seinem Wunsch aber nicht abbringen können. Grundsätzlich habe sie schon versucht zu ermöglichen, was er sich gewünscht habe. In gewisser Weise sei er auch dominant gewesen. Daher sei sie seinem Verlangen nachgekommen und habe im Juni 2020 gemeinsam mit ihm das Bankschließfach geleert und die Geldkassette herausgenommen, die im Anschluss bei dem Kläger verblieben sei. Ausgenommen hiervon sei ein Betrag in Höhe von 70.000 €, den sie in Absprache mit dem Kläger der Geldkassette entnommen und in der Folge zur Begleichung von Handwerkerrechnungen für den Umbau der Wohnung in ...[Z] verwandt habe.
Den Zeitpunkt des Rückgabeverlangens im Juni 2020 hat die Beklagte zu 1) im Rahmen ihrer erneuten informatorischen Anhörung im Termin vom 28.07.2026 (Bl. 127 ff. eAkte OLG) nochmals bestätigt.
(2) Der Senat glaubt der Beklagten zu 1), dass der Kläger das verwahrte Geld Anfang Juni 2020 zurückforderte.
Die Parteianhörung nach § 141 ZPO ist zwar kein Beweismittel. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist das Gericht indes nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (BGH, Beschluss vom 27.09.2017, XII ZR 48/17, Rn. 12, juris, m. w. N.; Beschluss vom 29.10.1987, III ZR 54/87, Rn. 2, juris). Dies gilt umso mehr, wenn eine Partei – wie hier – einen von ihr zu führenden Beweis oder Gegenbeweis nur mit ihrer eigenen Aussage erbringen kann, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Parteivernehmung aber nicht vorliegen (BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017, 2 BvR 3068/14, Rn. 58, juris, m. w. N.).
Gründe, an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beklagten zu 1) zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Diese hat im Rahmen ihrer Anhörung am 17.06.2025 sachlich, anschaulich und detailreich berichtet. Sie hat alle Elemente des Geschehensablaufs zur Rückforderung des Klägers aus ihrer Erlebnisperspektive schlüssig und stimmig dargelegt.
Ihre Angaben zu dem Zeitpunkt des Rückgabeverlangens hat die Beklagte zu1) in ihrer Anhörung am 28.07.2026 nochmals bestätigt und sich dabei offen zu Erinnerungslücken bekannt. So hat sie, obwohl ihr die Bedeutung des Zeitpunktes für den Beginn der Verjährung gegenwärtig gewesen sein dürfte, zugegeben, dass sie diese Angabe auf der Grundlage ihrer im ersten Termin protokollierten Aussage mache, die sie vor der Verhandlung am 28.07.2026 noch einmal durchgelesen habe. Aus heutiger Sicht könne sie den Zeitpunkt des Rückgabeverlangens nicht mehr genau datieren. Diese Einschränkung, die von der Beklagten zu 1) von sich aus ohne Nachfrage des Senats offengelegt wurde, belegt die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, wobei der Senat an der Richtigkeit der Angaben zum Rückgabeverlagen im Termin vom 17.06.2025 keine Zweifel hat. Dass die Erinnerungen zu dem genauen Zeitpunkt, dem die juristisch nicht geschulte Zeugin damals sicherlich keine große Bedeutung beigemessen hat, nach dem Ablauf eines weiteren Jahres verblassen, liegt in der Natur der Sache.
(3) Der von der Beklagten zu 1) geschilderte Geschehensablauf fügt sich stimmig zu einem Gesamtbild zusammen.
So lässt sich der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft der …[F] vom 18.05.2021 entnehmen, dass sie das dortige Bankschließfach bis zum 05.06.2020 unterhielt (Bl. 148 EA). Der Zeitpunkt der Kündigung des Schließfachs stimmt somit mit dem behaupteten Zeitpunkt des Rückgabeverlangens des Klägers überein.
Weiterhin berücksichtigt der Senat, dass der Kläger die Beklagten mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21.12.2020 (Anlage K7, zu Bl. 9 eAkte LG) zur Rückforderung der 660.000 € auffordern ließ. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass vor der Beauftragung des Rechtsanwaltes kein entsprechendes mündliches Verlangen des Klägers persönlich an die Beklagte zu 1) herangetragen worden wäre. Daher geht der Senat davon aus, dass der Kläger tatsächlich zeitlich deutlich vor dem 21.12.2020 gegenüber der Beklagten zu 1) den Wunsch äußerte, das verwahrte Geld zurückzuerhalten. Hierfür spricht ferner, dass der Kläger bereits am 19.11.2020 in dem Schreiben an seinem Sohn (Anlage K12, zu Bl. 44 eAkte LG) äußerte, dass sein Geld „weg“ sei. Dies impliziert ebenfalls, dass dem ein Gespräch mit der Beklagten zu 1) vorausgegangen sein muss. Der Zeitpunkt Juni 2020 erscheint für die Äußerung des Rückgabeverlangens daher auch in diesem Kontext plausibel.
(4) Die Überzeugung des Senats von dem Rückforderungsverlangen des Klägers bereits im Juni 2020 wird zudem erheblich durch die Angaben der Zeugin ...[B] gestützt.
Bereits in ihrer schriftlichen Aussage bei der Polizei vom 03.03.2021 (Bl. 53 EA) hatte diese angegeben, dass der Kläger im Mai 2020 wieder mit ihr, nachdem sie in die …[U] zurückgezogen war, in Kontakt getreten sei und darum gebeten habe, ihm eine Wohnung oder einen Heimplatz in …[X] zu besorgen. Auf Nachfrage bei der Beklagten zu 1) habe diese erklärt, dass der Kläger „sie auf die Palme treibe“ und das verwahrte Geld zurückhaben wolle.
Lässt die polizeiliche Aussage hinsichtlich des Zeitpunkts der Nachfrage bei der Beklagten zu 1) noch Interpretationsspielraum, hat die Zeugin gegenüber dem Senat auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt, dass das Gespräch mit der Beklagten zu 1) mit dem dargestellten Inhalt „im zeitlichen Zusammenhang“ zur Kontaktaufnahme des Klägers im Mai 2020 stattgefunden habe. Dies entspricht auch einer lebensnahen Betrachtung der Geschehnisse. Denn es ist naheliegend, dass die Zeugin in zeitlicher Nähe zu den mit dem Kläger im Mai stattgefundenen Gesprächen mit der Beklagten zu 1) telefoniert hat.
Die Angaben der Zeugin fügen sich auch in den von der Beklagten zu 1) dargestellten zeitlichen Ablauf nahtlos ein. Dass der Kläger sich bereits im Mai 2020 gedanklich mit der Rückforderung des Geldes beschäftigt hat, lässt die Darstellung des endgültigen Rückforderungsverlangens Anfang Juni 2020 glaubhaft erscheinen. Dabei ist es unerheblich, dass die Zeugin ...[B] ihre Kenntnis lediglich von der Beklagten zu 1) und nicht von dem Kläger selbst erlangt hat. Unterstellt man, dass die Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung bewusst falsche Angaben hinsichtlich des Rückgabeverlangens gemacht hat, hätte sie folglich bereits vorsätzlich im Mai 2020 gegenüber der Zeugin ...[B] ein erfundenes Rückgabeverlangen des Klägers platzieren müssen, um sich in einem wesentlich später zu erwartenden Zivilverfahren hierauf beziehen zu können. Ein solches zielgerichtetes Verhalten der Beklagten zu 1) erscheint abwegig, zumal diese bei ihrer Anhörung vor dem Senat am 17.06.2025 glaubhaft angegeben hat, nicht zu wissen, ob es eine Rolle spiele, ob das Geld im Juni 2020 oder erst im Dezember 2020 zurückgefordert worden ist.
(5) Letztlich stehen die Angaben der Beklagten zu 1) – ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme – im Einklang mit den Bekundungen der Beklagten zu 2).
Auch sie schilderte im Termin vom 17.06.2025, dass der Kläger verlangt habe, das Geld in seine Wohnung zu verbringen. Dies sei im Sommer gewesen, bevor Herr …[G] zum Betreuer des Klägers bestellt worden sei (Anmerkung des Senats: 06.01.2021). Dass der Beklagten zu 2) darüber hinaus nicht mehr erinnerlich war, ob das Rückgabeverlangen zeitlich vor oder nach dem Schreiben der Rechtsanwälte …[H] erfolgt sei (Anmerkung des Senats: 21.12.2020, Anlage K7), kommt vor dem Hintergrund der eindeutigen zeitlichen Einordnung „auf jeden Fall im Sommer“ und „bevor Herr …[G]“ als Betreuer bestellt wurde, keine Bedeutung zu.
dd) Damit ist der Anspruch spätestens mit Ablauf des 30.06.2023 verjährt und die Erhebung der Klage am 12.12.2023 nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen.
2. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 100.000 € lässt sich auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion) oder aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB (Zweckverfehlung) herleiten.
a) Denn die Vorschriften des Bereicherungsrechts finden hier keine Anwendung.
Das Rechtsverhältnis ist zwischen den Parteien nach den Grundsätzen des Vertragsrechts abzuwickeln und nicht nach denen der ungerechtfertigten Bereicherung (in diese Richtung: BGH, Urteil vom 22.11.2007, VII ZR 130/06, Rn. 16, juris).
Anderenfalls würde die Verjährungsreglung in § 695 Satz 2 BGB umgangen.
b) Der Kläger kann einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB auch nicht darauf stützen, dass der mit der Zuwendung verfolgte Zweck nicht eingetreten sei. In Betracht käme hier allenfalls die Erwartung des Klägers, die für ihn vorgesehene und auf seine Kosten renovierte Wohnung in dem Mehrfamilienhaus der Beklagten für eine bestimmte Zeit zu nutzen beziehungsweise (Teil-)Eigentum an dieser zu erlangen. Eine solche Zweckverfehlung ist indes nicht nachgewiesen.
aa) Ein Bereicherungsausgleich wegen Zweckverfehlung setzt eine tatsächliche Einigung der Beteiligten über den bezweckten Erfolg voraus, der aber seinerseits nicht den Charakter einer vertraglichen Bindung haben darf (BGH, Urteil vom 17.06.1992, XII ZR 253/90, BGH, NJW 1992, 2690). Dabei muss zwischen der Leistung und dem erstrebten Erfolg eine tatsächliche Verknüpfung bestehen, die die Leistung von der Zweckerreichung abhängig macht.
Eine solche Verknüpfung hat der Kläger bereits nicht hinreichend dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Insbesondere hat die Zeugin ...[B] bekundet, dass die von ihr geschilderte Geldübergabe über 100.000 € gerade nicht zur Renovierung der für den Kläger vorgesehenen Wohnung in dem Mehrfamilienhaus der Beklagten bestimmt gewesen sei. Vielmehr sei es der Wunsch des Klägers gewesen, dass die Beklagte zu 1) das Bargeld für ihn in einem Bankschließfach sicher verwahre. Anhaltspunkte, dass die Geldübergabe – als wahr unterstellt – jedenfalls ursprünglich im Zeitpunkt der Übergabe einem anderen Zweck als der Verwahrung gedient haben könnte, sind daher nicht vorhanden. bb) Dessen ungeachtet hat der Kläger auch nicht nachgewiesen, dass mit der Renovierung der für ihn vorgesehenen Wohnung in dem Mehrparteienhaus der Beklagten ein Eigentumserwerb verbunden sein sollte.
Zwar hat die Zeugin ...[B] geschildert, der Kläger habe ihr gegenüber erwähnt, dass er Eigentümer der Wohnung werden könne. Die Beklagten haben dies in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2025 jedoch in Abrede gestellt. Auch in diesem Punkt widersprechen sich die Bekundungen der Zeugin und die Angaben der Beklagten. Objektive Beweisanzeichen, die weitere Feststellungen zulassen würden, liegen nicht vor.
Bestand aber keine – nachgewiesene – Erwartung des Klägers an einen späteren Eigentumserwerb, kann seine Erwartung allenfalls in der (unentgeltlichen) Nutzung der herzurichtenden Wohnung für eine gewisse Zeitspanne umfasst haben.
Eine Zweckverknüpfung bestand daher nur zwischen den Aufwendungen für die Renovierung und dem zeitweisen Verzicht auf anderweitige Verwertung, so dass auch nur die vorzeitige Verwertungs- bzw. Nutzungsmöglichkeit der Wohnung von den Beklagten herauszugeben bzw. zu vergüten wäre (BGH, Urteil vom 10.10.1984, VIII ZR 152/83, NJW 1985, 313; BeckOK BGB/Wendehorst, 74. Ed. 01.02.2025, BGB, § 812 Rn. 100).
cc) Letztlich steht dem klägerischen Anspruch aber auch die Regelung des § 815 BGB entgegen. Danach ist die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ausgeschlossen, wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat.
So liegt der Fall hier.
Denn dass der Kläger die umgebaute Wohnung in dem Anwesen der Beklagten nicht bezogen hat, ist allein auf seine Entscheidung zurückzuführen, seinen Lebensmittelpunkt in ein Pflegeheim in …[X] zu verlegen.
c) Ferner könnte sich die Beklagte zu 1) auf § 818 Abs. 3 BGB berufen.
Denn sie hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2025 darauf berufen, dass sämtliche erhaltenen Gelder mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Klägers für die Baumaßnahmen verbraucht worden seien.
3. Da dem Kläger die Hauptforderung nicht zusteht, bleibt auch der Antrag auf Zahlung von Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen ohne Erfolg.
III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO, § 47 GKG.
3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Der Rechtsstreit wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann, sondern betrifft lediglich eine Frage im Einzelfall. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des Revisionsgerichts erfordert sie nicht, da der Fall keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO, und nicht zu befürchten ist, dass Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO.