Spruchverfahren: Ermittlung einer angemessene Barabfindung durch Schätzung anhand des NAV-Verfahrens
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 8) bis 10), zu 47) bis 51), zu 52) bis 54), zu 55) und 56) sowie zu 58) und 59) wird der Beschluss des Landgerichts vom 21. Februar 2025 abgeändert. Die angemessene Abfindung wird auf 77,79 € festgesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtkosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens. Ferner trägt sie die außergerichtlichen Kosten des jetzigen Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz.
Der Beschwerdewert wird für beide Beschwerdeverfahren auf 200.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller machen im Wege des Spruchverfahrens gegen die Antragsgegnerin eine höhere als die in Höhe von 69,39 € gewährte Abfindung nach § 327a AktG geltend.
Die Antragsteller waren Aktionäre der X Aktiengesellschaft (im Folgenden auch: X AG) mit Sitz in Stadt1.
Das Grundkapital der X AG betrug 11.250.000,00 DM und war eingeteilt in 225.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Aktien der X AG wurden im regulierten Markt an der Börse Hamburg sowie im Freiverkehr an den Börsen Frankfurt, Stuttgart und Berlin gehandelt.
Die X AG ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stadt2 eingetragen (HRB …). Gegenstand des Unternehmens war u.a. die Erzeugung und Beschaffung von sowie die Versorgung, der Vertrieb und der Handel mit Energie sowie deren Transport oder Übertragung sowie die Verwaltung und die Veräußerung von Anlagevermögen jeglicher Art, insbesondere im Parkhaus- und Parkraumgewerbe.
Die X AG (als Muttergesellschaft) verfügte über zwei Tochtergesellschaften, nämlich die Y Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden auch Y KG) sowie die Y Verwaltungsgesellschaft mbH (im folgenden Y GmbH). An der Y KG hielt die X AG einen Kapitalanteil von 94,54 %, an der Y GmbH einen Kapitalanteil von 100 %. Im Jahr 2018 beschäftigte die Unternehmensgruppe durchschnittlich auf Vollzeitkräfte umgerechnet 4 Mitarbeiter. Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit war der Betrieb der an dem Fluß1 gelegenen Wasserkraftwerke A und B, deren Eigentümerin die X AG war. Zudem ist die Tochtergesellschaft Y KG Eigentümerin einer Parkhausimmobilie. Die Y GmbH ist als Verwalterin von Parkhausimmobilien tätig.
Der Vorstand der X AG besteht aus einer Person. Bei dieser handelt es sich um den persönlich haftenden Gesellschafter der Antragsgegnerin. Hauptaktionärin der X AG war die Antragsgegnerin, die Y1 KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter C.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 stellte die Antragsgegnerin gegenüber dem Vorstand der X AG das Verlangen, über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gem. §§ 327a ff. AktG (sog. „Squeeze-out") zu beschließen. Zu diesem Zeitpunkt hielt die Antragsgegnerin 218.820 Aktien, mithin 95,03 % des Grundkapitals.
Die Antragsgegnerin beauftragte für die Ermittlung der angemessenen Barabfindung die z Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden z GmbH oder Bewertungsgutachterin) mit einem Bewertungsgutachten. Das Bewertungsgutachten der z GmbH (Anlage zum Schreiben vom 05.09.2019, BI. XXXVIII 1 PA) ermittelte eine Abfindung zum 1. Januar 2019 von 62,79 € je Aktie nach dem Ertragswertverfahren. Der Börsenkurs im 3-monatigen-Referenzzeitraum vor dem 5. Dezember 2018 sei nicht aussagekräftig. Das Bewertungsgutachten setzte bei der Kapitalisierung einen Basiszins von 1 % vor Steuern, eine Marktrisikoprämie von 5,5 % nach persönlichen Steuern und einen mittels einer peer group ermittelten Beta-Faktor unverschuldet von 0,37 und verschuldet von 0,42-0,45 sowie einen Wachstumsabschlag von 1,0 % an. Wegen der Einzelheiten wird auf die gutachterliche Stellungnahme als Anlage zu dem Übertragungsbericht verwiesen.
Auf Antrag der Antragsgegnerin bestellte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 (Az. …) die D GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur sachverständigen Prüferin für die Angemessenheit der Barabfindung. In ihrem Prüfungsbericht vom 11. April 2019 wird die Angemessenheit der Höhe der Barabfindung von 62,79 Euro bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfbericht verwiesen.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 teilte die Antragsgegnerin dem Vorstand der X AG mit, dass aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Verringerung des Basiszinssatzes die Barabfindung auf 69,39 Euro erhöht werde. In der Hauptversammlung der X AG vom 24. Mai 2018 wurde beschlossen, die Aktien der übrigen Aktionäre gegen eine Barabfindung in Höhe von 69,39 € je Aktie auf die Antragsgegnerin zu übertragen.
Der Beschluss wurde am 31. Juli 2019 in das Handelsregister eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich noch 11.180 Aktien der X AG in Streubesitz.
Beginnend ab dem 14.08.2019 leiteten die Antragsteller ein Spruchverfahren mit dem Ziel ein, die Angemessenheit der Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Die Antragsteller sowie der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre haben bezüglich des Ertragswertverfahrens im Wesentlichen die Parameter des Kapitalisierungszinssatzes beanstandet. So sei die Marktrisikoprämie mit 5,5 % zu hoch und der Wachstumsfaktor mit 1 % zu niedrig. Der Stichtag sei falsch, es fehle die erforderliche Hochrechnung. Die Planung sei unzureichend und unplausibel, insbesondere vor dem Hintergrund steigender Strompreise. Sie haben die Ansicht vertreten, der Börsenkurs habe berücksichtigt werden müssen.
Die Antragsgegnerin hat die Höhe der Abfindung verteidigt. Insbesondere könne der Börsenkurs nicht berücksichtigt werden. Aus der Aufstellung des gemeinsamen Vertreters gehe hervor, dass an den beiden aufgeführten Börsenplätzen jeweils an weniger als 7 % der Börsenhandelstage überhaupt ein realer Handel durch Kauf und Verkauf der Aktien zustande gekommen war, ebenso, dass die Börsenkurse zwischen den Börsen Hamburg und Stuttgart an einer Vielzahl gleicher Börsenhandelstage teils erheblich, vielfach über 10 % voneinander abgewichen seien.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 13. August 2020 (BI. XXXVIII 261 ff. d.A.) die angemessene Abfindung gemäß § 327a AktG in Höhe von 77,79 € festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, als Bewertungsmethode sei vorliegend die Heranziehung der Börsenkurse angemessen.
Gegen die Entscheidung haben die Antragsteller zu 9) und 10) (Bd. XXXVIII Bl. 308 d.A.), zu 26) und 27) (Bd. XXXIX BI. 6 d.A.), zu 38) bis 40) (Bd. XXXIX BI. 11 d.A.), zu 42) und 46) (Bd. XXXIX BI. 16 d.A.), zu 47) bis 51) (Bd. XXXIX BI. 22 d.A.), zu 52) bis 54) (Bd. XXXIX BI. 1 d.A.), zu 55 und 56) (Bd. XXXIX BI. 27 d.A.) und zu 58) und 59) (Bd. XXXIX BI. 33 d.A.) Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 25. September 2021 (Bd. XXXIX BI. 42 ff, d.A.) den Beschwerden nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 15. Juni 2022 (Az. …, Bd. XL BI. 390 ff. d.A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat der Senat den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. Mit der nicht näher überprüften Heranziehung des Börsenkurses habe das Landgericht gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen.
Daraufhin hat das Landgericht Frankfurt am Main die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 (Bd. XL BI. 761 d.A.) hat das Gericht dem Sachverständigen aufgegeben, zu Nachfragen zum Gutachten ergänzend Stellung zu nehmen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Wirtschaftsprüfer E vom 31. Juli 2024 (Aktenlasche; Bd. XL BI. 700 d.A.) sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 9. Januar 2025 (BI. 882 ff. eA LG) Bezug genommen.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht sodann die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Abfindung sei angemessen. Die Höhe der angemessenen Abfindung richte sich nach dem vom Sachverständigen E ermittelten Net Asset Value (im folgenden NAV). Dieser belaufe sich, wie der Sachverständige überzeugend dargelegt habe, auf 69,69 €. Der Börsenkurs sei zur Ermittlung des Verkehrswertes vorliegend mangels hinreichender Liquidität der Aktie zur Bestimmung des anteiligen Unternehmenswertes ungeeignet. Demgegenüber biete sich vorliegend das NAV Verfahren zur Wertermittlung an, da der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der X AG und ihrer Tochtergesellschaften der Betrieb zweier Wasserkraftwerke sowie das Halten bzw. Verwalten zweier Parkhausimmobilien gewesen sei. Mithin habe die Gesellschaft im Wesentlichen eigene Immobilien verwaltet und betrieben. Maßgebliche Synergien, die einer Anwendung der NAV Methode entgegenstehen könnten, seien nicht zu verzeichnen. Bei der eigenen Schätzung sei das Landgericht auch nicht an die vom Bewertungsgutachter zur Anwendung gebrachte Bewertungsmethode gebunden. Zudem sei der Börsenkurs nicht als Untergrenze der angemessenen Abfindung heranzuziehen. Denn der Minderheitsaktionär habe, wie der Sachverständige weiterhin nachvollziehbar ausgeführt habe, keine realistische Möglichkeit gehabt, seine Aktien zum Börsenkurs vor der Ankündigung der unternehmerischen Maßnahme zu verkaufen. Zwar überschreite der vom Sachverständigen ermittelte NAV geringfügig die in Höhe von 69,39 € gewährte Abfindung. Diese geringfügige Abweichung führe aber aufgrund der Unsicherheiten bei der Unternehmenswertermittlung nicht zu einer Unangemessenheit der gewährten Abfindung.
Gegen die Entscheidung haben die Antragsteller zu 8) bis 10) (Bl. 3014), zu 47) bis 51) (Bl. 3004), zu 52) bis 54) (Bl. 3034), zu 55) (Bl. 3000) und zu 58) und 59) (Bl. 3038) erneut Beschwerde eingelegt, denen das Landgericht nicht abgeholfen hat (Bl. 3077).
Zur Begründung haben die Beschwerdeführer vornehmlich vorgetragen, auch ein geringfügiges Unterschreiten der gewährten Abfindung von dem ermittelten anteiligen Unternehmenswert zwinge zu einer Korrektur im Rahmen des Spruchverfahrens, da andernfalls die verfassungsrechtliche Vorgabe einer vollständigen Entschädigung des Minderheitsaktionärs nicht erfüllt werde. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Landgericht den Unternehmenswert anhand der NAV Methode, hingegen der Bewertungsgutachter den Wert anhand des Ertragswertverfahrens ermittelt habe. Ferner sei entgegen der Auffassung des Landgerichts der Börsenkurs als Untergrenze heranzuziehen. Der Sachverständige habe dargelegt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt Geldkurse für die Aktie der X AG vorgelegen hätten. Soweit der Sachverständige ausgeführt habe, aufgrund fehlender Daten sei jedoch ungewiss, ob eine hinreichende Markttiefe und Marktbreite vorgelegen habe, damit ein Minderheitsaktionär seine Aktien zu dem entsprechenden Geldkurs auch hätte verkaufen können, gehe das zulasten der Antragsgegnerin und nicht zulasten der Antragsteller. Schließlich sei das Landgericht an einer Unterschreitung der in seiner später aufgehobenen Entscheidung zuerkannten Abfindung in Höhe von 77,79 € aufgrund des Verbotes der reformatio in peius gehindert gewesen, da gegen die Entscheidung nur die Antragsteller, nicht hingegen auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt hätten. Im Übrigen sei der Senat an seinem im ersten Beschwerdeverfahren unterbreiteten Vergleichsvorschlag einer Abfindung von 80 € je Aktie gebunden.
Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie ist der Auffassung, das Verbot der reformatio in peius finde im Spruchverfahren keine Anwendung. Das Landgericht habe zu Recht den Wert anhand der NAV Methode bestimmt. Der nur um 0,5 % geringfügig höher ermittelte anteilige Unternehmenswert rechtfertige keine Heraufsetzung der gewährten Abfindung.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im Beschwerdeverfahren sowie die von ihnen eingereichten Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat zu Unrecht die Höhe der Abfindung unter der bereits mit Beschluss vom 13. August 2020 zuerkannten Abfindung in Höhe von 77,79 € festgesetzt.
1) Die Beschwerden der Antragsteller sind zulässig, insbesondere sind alle Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt worden (für die Antragsteller zu 8) bis 10) (Bl. 2024, 2041 und 2025 sowie 3014), zu 47) bis 51) (Bl. 2050 und 3004), zu 52) bis 54) (Bl. 2024, 2067 und 3034), zu 55) und 56) (Bl. 2062 und 3000) und zu 58) und 59) (Bl. 2059 und 3038).
Schließlich erreichen die Antragsteller als Beschwerdeführer den aufgrund der Nichtzulassung der Beschwerde gemäß § 61 Abs. 1 FamFG iVm § 17 Abs. 1 SpruchG erforderlichen Beschwerdewert von über 600 €. Bereits die Antragsteller zu 52) bis 54) als Beschwerdeführer hielten 923 Aktien. Daraus ergibt sich, dass schon deren Beschwer die erforderliche Beschwerdesumme von 600 € überschreitet. Mit den geltend gemachten Bewertungsrügen wird eine erhebliche Erhöhung der Abfindung verfolgt. Dies wiederum hat zur Folge, dass für alle Beschwerdeführer und zwar auch diejenigen, die lediglich über eine Aktie der X AG verfügt haben, die erforderliche Beschwerdesumme erreicht ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2018 - II ZB 15/17, juris Rn. 24).
2) Die Beschwerden sind zudem begründet. Zwar ist gegen die Ermittlung des anteiligen Unternehmenswertes seitens des Sachverständigen E nichts einzuwenden. Jedoch hat das Landgericht übersehen, dass es aufgrund des Verbots der reformatio in peius an die bereits mit Beschluss vom 13. August 2020 zuerkannte Abfindung in Höhe von 77,79 € gebunden war, so dass die Festsetzung eines Abfindungswerts unterhalb von 77,79 € ausgeschlossen ist. Entsprechend bedarf es auch keiner Klärung der Frage, ob der Börsenkurs vorliegend als Untergrenze der Abfindung heranzuziehen gewesen wäre.
a) Nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Gesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. Dabei muss die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung berücksichtigen (§ 327b Abs. 1 Satz 1 AktG).
Als angemessen in dem vorgenannten Sinne ist eine Abfindung anzusehen, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist. Sie muss also dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (vgl. BVerfGE 14, 263, 284; 100, 289, 304 f.; BayObLG AG 1996, 127). Hierfür ist der Grenzpreis zu ermitteln, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (vgl. BGHZ 138, 136, 140). Dabei stellt der Börsenkurs der Gesellschaft regelmäßig eine Untergrenze für die zu gewährende Abfindung dar (vgl. BVerfGE 100, 289).
Wenn die Abfindung nicht nach dem Börsenkurs der gehaltenen Aktie als Untergrenze der Abfindung bestimmt wird, ist in der Regel der anteilige Unternehmenswert zugrunde zu legen, wobei der Wert des Unternehmens im Wege einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - II ZB 25/14, juris Rn 21; Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, juris Rn 33; BGHZ 147, 108, 116). Hierfür ist entscheidend, dass eine nach § 287 Abs. 2 ZPO tragfähige Grundlage für die von dem Gericht vorzunehmende Schätzung geschaffen ist. Tragfähigkeit ist gegeben, wenn es sich um eine geeignete und aussagekräftige (vgl. Luiz de Vargas, AG 2016, 354, 357), aber sowohl aus verfassungsrechtlicher (vgl. BVerfG NJW 2007, 3266, zit. nach Juris Rn 23) als auch aus einfachrechtlicher (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, juris Rn. 42; BGHZ 147, 108, zit. nach juris Rn. 20 aE) Sicht nicht notwendiger Weise bestmögliche Grundlage handelt. Dies bedeutet, dass die zur Anwendung gebrachte Methode in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, juris Rn. 42 mwN). Zudem muss das Gericht im konkreten Fall in Ausübung des ihm zugestandenen Ermessens von der Geeignetheit und Aussagekraft der von ihm zur Schätzung herangezogenen Methode überzeugt sein. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass sich das Gericht ein abschließendes Bild über die widerstreitenden Ansichten innerhalb der Wirtschaftswissenschaften zu einzelnen Methoden oder Parametern machen müsste. Ausreichend ist vielmehr eine Beurteilung der Tragfähigkeit der Schätzgrundlagen nach pflichtgemäßem Ermessen gemessen an dem Ziel einer zutreffenden Abbildung des „wahren" Wertes der Unternehmensbeteiligung, wobei nicht die Methode ermittelt werden muss, die das Bewertungsziel am (vermeintlich) besten erreicht (aA Luiz de Vargas, AG 2016, 354, 357; Fleischer AG 2016, 185, 195 f.). Anhand dieses Maßstabes ist sowohl die Frage nach der Geeignetheit einer Methode als auch die Frage nach der für die Anwendung der Methode notwendigen Parameterhöhe zu klären.
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die vom Landgericht vorgenommene Schätzung des anteiligen Unternehmenswertes anhand des NAV nicht zu beanstanden.
aa) Wie der Senat bereits im vorangegangenen Beschluss vom 15. Juni 2022 ausgeführt hat, kommt vorliegend eine Schätzung anhand des Börsenkurses der X AG aufgrund der geringen Liquidität der Aktie und damit der fehlenden Aussagekraft des Kurses nicht in Betracht.
bb) Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass grundsätzlich eine Anwendung des NAV Verfahrens zur Ermittlung des Unternehmenswertes möglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, sofern es sich vornehmlich um eine vermögensverwaltende Gesellschaft handelt (vgl. Senat; Beschluss vom 8. September 2016 - 21 W 36/15, juris). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend das Ertragswertverfahren die geeignetere Methode gewesen wäre, da der Sachverständige E den anteiligen Ertragswert der Gesellschaft auf 52,44 € und damit deutlich unterhalb der zuerkannten Abfindung sowie des ermittelten NAV taxiert hat, ohne dass gegen die Ertragswertberechnung erhebliche Einwendungen seitens der Antragsteller vorgebracht worden wären.
cc) Gegen den vom gerichtlich bestellten Sachverständigen ermittelten anteiligen NAV der Gesellschaft in Höhe von 69,69 € werden keine Einwände der Beschwerdeführer erhoben und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die Ausführungen des Sachverständigen sowie diejenigen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden.
c) Zu Recht wenden die Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter allerdings ein, das Landgericht habe mit seiner Festsetzung der angemessenen Abfindung nicht hinter der bereits im Beschluss vom 13. August 2020 zuerkannten Abfindung zurückbleiben dürfen.
aa) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin findet das Verbot der reformatio in peius auch im Spruchverfahren grundsätzlich Anwendung. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass das Verschlechterungsverbot in Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die erneute Entscheidung des Gerichts erster Instanz in der Regel nicht gilt (vgl. Sternal/Sternal, FamFG, 22. Aufl., § 69 Rn. 44). Bei dem Spruchverfahren handelt es sich aber nicht um ein Amts-, sondern um ein Antragsverfahren. In Antragsverfahren ist das Ausgangsgericht bei seiner Entscheidung hingegen aufgrund des hier zu beachtenden Grundsatzes der reformatio in peius nicht vollständig frei (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 21 W 5/15, juris Rn. 52; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 20 W 25/05, juris Rn. 11; Krenek in MüKoAktG/Krenek, 6. Aufl. 2023, § 12 Rn. 23; Decher in: Spindler/Stilz, AktG, 4. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 17). Es muss dem Rechtsmittelführer zumindest das gewähren, was ihm die allein von ihm ursprünglich angefochtene Entscheidung zubilligte (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1422).
bb) Zwar ist aufgrund der erfolgten Aufhebung und Zurückverweisung das Verfahren grundsätzlich in den Stand zurückversetzt, den es vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung hatte (vgl. zur Wirkung der Zurückverweisung im Einzelnen MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 538 Rn. 87 f.). Dies könnte dafürsprechen, dass eine Bindung des Landgerichts an die vorangegangene Entscheidung ausgeschlossen ist. Allerdings darf das Ausgangsgericht den Rechtsmittelführer nicht schlechter stellen, wenn das Rechtsmittelgericht nicht in der Sache entscheidet, sondern die angefochtene Entscheidung aufhebt und zurückverweist, als wenn das Rechtsmittelgericht selbst eine eigene Sachentscheidung getroffen hätte. Das Rechtsmittelgericht wäre aber bei einer eigenen Sachentscheidung an das Verschlechterungsverbot gebunden gewesen. Daher ist es auch nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens geboten, den Rechtsmittelführer davor zu schützen, auf sein eigenes Rechtsmittel hin in seinen Rechten über die mit der angegriffenen Entscheidung verbundene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt zu werden. Das Verschlechterungsverbot hat deshalb auch in diesen Fällen zu gelten, so dass die neue Entscheidung dem Rechtsmittelführer zumindest das gewähren muss, was ihm die allein von ihm ursprünglich angefochtene Entscheidung zubilligte (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1422.). Da vorliegend allein die Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 13. August 2020 eingelegt haben, war es dem Landgericht bereits aus prozessualen Gründen versagt, die angemessene Abfindung unterhalb der bereits zuerkannten 77,79 € festzusetzen. Dabei wäre das Landgericht aufgrund des Grundsatzes der einheitlichen Entscheidung, wie er sich aus § 13 SpruchG ergibt, hinsichtlich aller Antragsteller an seine Ausgangsentscheidung als Untergrenze der Abfindung gebunden gewesen, so dass es keine Rolle spielt, dass der Antragsteller zu 8) gegen die Ursprungsentscheidung keine Beschwerde eingelegt hat, sondern erst gegen die zweite landgerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt hat.
cc) Weil die angemessene Abfindung bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius auf 77,79 € festzusetzen war, kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Beschwerdeführer meinen - auch eine nur geringfügige Abweichung des vom gerichtlich bestellten Sachverständigen ermittelten anteiligen Unternehmenswertes von der zuerkannten Abfindung jedenfalls dann einer Zurückweisung der Anträge entgegensteht, wenn der Sachverständige sich einer anderen Bewertungsmethode als der Bewertungsprüfer zur Ermittlung des Unternehmenswertes bedient hat. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der Börsenkurs aufgrund einer fehlenden Markttiefe und Marktbreite trotz gelisteter Geldkurse ebenfalls nicht geeignet gewesen ist, um als Untergrenze der Abfindung herangezogen zu werden. Denn der umsatzgewichtete, dreimonatige Durchschnittskurs inklusive mit jeweils 1 Aktie gewichteter Geldkurse lag dem Sachverständigen zufolge bei 75,48 € und damit ebenfalls unterhalb der zuzuerkennenden Abfindung in Höhe von 77,79 €.
d) Soweit einige Beschwerdeführer sodann die Auffassung vertreten, der Senat sei an seinen im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens gemachten Vergleichsvorschlag in Höhe 80 € gebunden, ist diese Ansicht abwegig. Der Vergleichsvorschlag eines Gerichts bindet dieses selbstverständlich schon deshalb nicht, weil das Gericht nicht Partei des Vergleichs wird. Darüber hinaus ist das Angebot von den Antragstellern nicht angenommen worden. Schließlich liegt im Gegensatz zu dem damaligen Zeitpunkt nunmehr ein ausführliches und überzeugendes Sachverständigengutachten vor, so dass ohnehin die damaligen Erwägungen des Senats überholt sind.
3. Die Kostenentscheidung des Senats beruht auf § 15 SpruchG.
Die Gerichtskosten erster Instanz einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters sind gemäß § 15 SpruchG iVm § 23 Nr. 14 GNotKG der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Es entspricht schon deswegen nicht der Billigkeit, von der Ausnahmeregelung in § 15 Abs. 1 SpruchG Gebrauch zu machen, weil das Spruchverfahren zu einer Erhöhung der Abfindung geführt hat.
Aufgrund des Erfolgs des Spruchverfahrens hat die Antragsgegnerin darüber hinaus den Antragstellern ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, § 15 Abs. 2 SpruchG.
Des Weiteren trägt die Antragsgegnerin die Gerichtskosten zweiter Instanz einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters, jeweils für beide Beschwerdeverfahren. Angesichts des jetzigen Erfolgs des Rechtsmittels der Antragsteller entspricht es zudem der Billigkeit, der Antragsgegnerin die in zweiter Instanz im hiesigen Verfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, § 15 Abs. 2 SpruchG. Anders verhält es sich hingegen mit Blick auf die außergerichtlichen Kosten des ersten Beschwerdeverfahrens, das zu einer Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht geführt hat. Wie sich im Rahmen der weiteren Ermittlungen des Landgerichts gezeigt hat, hätte das erste Beschwerdeverfahren in der Sache keinen Erfolg gehabt, da die angemessene Abfindung nicht über dem jetzt ausgeurteilten und bereits mit der ersten Entscheidung des Landgerichts festgesetzten Wert festzusetzen gewesen wäre.
2. Die für beide Instanzen einheitliche Festsetzung des Geschäftswertes für die Gerichtskosten ergibt sich aus § 74 GNotKG. Hiernach kommt es auf den Betrag an, der von allen in § 3 SpruchG genannten Aktionären zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag gefordert werden kann. Betroffen von dem Squeeze out und damit antragsberechtigt waren nach den Angaben der Antragsgegnerin insgesamt 11.180 Aktien außenstehender Aktionäre. Das Spruchverfahren hat zu einer Erhöhung der Barabfindung um 7,86 € pro Aktie geführt. Dies führt vorliegend zu einem rechnerischen Geschäftswert von 93.912 €. Da dieser Betrag unterhalb des Mindestwertes liegt, ist für beide Instanzen einschließlich des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens der Geschäftswert einheitlich auf 200.000 € festzusetzen.
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht indiziert. Folglich ist die Entscheidung nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel angreifbar.
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