Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung iS des § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO liegen dann …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung iS des § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie der Mißerfolg.