OVG Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat Beschluss LS

Divergenz zum Stufenmodell zur Klärung der Identität von Einbürgerungsbewerbern (verneint).

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Divergenz zum Stufenmodell zur Klärung der Identität von Einbürgerungsbewerbern (verneint).

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. Oktober 2025 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf

5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht dargelegt.

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Eine Divergenz ist dargelegt, wenn der konkrete Nachweis geführt wird, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Ferner liegt eine Divergenz vor, wenn die Tatsachenfeststellungen in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Feststellung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen in der Rechtsprechung insbesondere des übergeordneten OVG abweichen (NK-VwGO/Seibert, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 158 m. w. N.). Die lediglich fehlerhafte Anwendung eines vom Divergenzgericht aufgestellten Rechtssatzes ist hingegen keine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 10.07.1995 – 9 B 18.95 –; VGH Mannheim, B. v. 20.07.2026 – 11 S 536/26 –, juris Rn. 46).

3

Die Klägerin trägt vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2022 (Az. 1 C 36/19) ab, in welcher es ausführe (juris Rn. 18):

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„Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen. Ist er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z.B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale.“

5

Zudem führe das Bundesverwaltungsgericht weiter aus (U. v. 30.09.2022 – 1 C 36.19 –, juris Rn. 19), dass eine Person zum Identitätsnachweis sich aller nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassenen Beweismittel bedienen könne, wozu auch Zeugenaussagen gehörten. Das Verwaltungsgericht habe hingegen seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Identität der Klägerin nicht nachgewiesen sei und sie über ihre Identität getäuscht habe. Hierbei sei das Gericht allein auf den vermeintlichen indischen Reisepass der Klägerin und auf das seinerzeit erteilte Visum eingegangen. Das Gericht habe an keiner Stelle auch nur ansatzweise berücksichtigt, dass die Klägerin einen afghanischen Reisepass vorgelegt und damit ihre Identität nachgewiesen habe. Dasjenige Dokument, das nach dem Bundesverwaltungsgericht das wichtigste Identitätsdokument darstelle, nämlich ihren (afghanischen) Reisepass, habe sie, ebenso wie ihre Taskera, seit mehreren Jahren im Original bei dem Beklagten abgegeben. Trotzdem habe das Verwaltungsgericht diesen nicht berücksichtigt. Dies sei eine Abweichung von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

6

Eine an den obigen Anforderungen gemessene entscheidungserhebliche Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Die Klägerin hat den Auszügen aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine tragenden abweichenden Rechts- oder Tatsachensätze des Verwaltungsgerichts gegenübergestellt. Mit seiner Entscheidung vom 30.09.2022 (fortgeführt durch BVerwG, U. v. 18.12.2025 – 1 C 27.24 –) hat das Bundesverwaltungsgericht Grundsätze zur gestuften Prüfung zur Klärung der Identität von Einbürgerungsbewerbern (sog. Stufenmodell) herausgearbeitet, nach denen der Einbürgerungsbewerber den Nachweis seiner Identität zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes zu führen hat (BVerwG, U. v. 30.09.2022 – 1 C 36.19 –, juris Rn. 19). Zu diesen Vorgaben stellt das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts keinen anderslautenden Rechtssatz auf. Das Verwaltungsgericht schließt unter Verweis auf einen bei Beantragung eines Schengen-Visums in der Spanischen Botschaft in Neu-Delhi vorgelegten indischen Nationalpass der Klägerin auf deren indische Staatsangehörigkeit. Gegenstand der Ausführungen der Klägerin ist damit erkennbar die konkrete Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts, die jedoch eine Divergenzrüge nicht zu begründen vermag.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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Hinweis

10

Mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

11

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.