AG Hagen · Nordrhein-Westfalen Insolvenzverfahren Beschluss

Zwangsvollstreckungsschutz und Freigabe von Soforthilfe im Insolvenzverfahren KI-Titel

Insolvenzverfahren · Pfändungsschutz · Soforthilfe · Zwangsvollstreckung · Massezugehörigkeit

Insolvenzrecht

Tenor

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.

Es wird auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei der xxx Bank gem §§ 850i/851/850k Abs.4 ZPO zusätzlich zu dem Sockelbetrag in Höhe von xxx Euro ein Betrag von xxx Euro freigegeben.

Es wird festgestellt, dass die Soforthilfe des Landes NRW in Höhe von xxx Euro unpfändbar und damit nicht massezugehörig ist.

109 IN 13/20 |

Gründe

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AMTSGERICHT HAGEN

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BESCHLUSS

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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

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xxx

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wird heute, am 07.04.2020 um 12:36 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse (§ 21 Abs. 2 Nr. 3, § 88 InsO) angeordnet:

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Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.

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Es wird auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei der xxx Bank gem §§ 850i/851/850k Abs.4 ZPO zusätzlich zu dem Sockelbetrag in Höhe von xxx Euro ein Betrag von xxx Euro freigegeben.

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Es wird festgestellt, dass die Soforthilfe des Landes NRW in Höhe von xxx Euro unpfändbar und damit nicht massezugehörig ist.

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Hagen, 07.04.2020

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Amtsgericht

12

John

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Richter am Amtsgericht