Zulassung der Berufung bei Erstattungsforderung von Zuschüssen KI-Titel
Verwaltungsverfahren · Zulassung der Berufung · Bestandskraft · Zuschussbewilligung · Vertragliche Vereinbarungen
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung dargelegt hat, dass jedenfalls die sinngemäße entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsforderung stehe die Bestandskraft der jährlichen Zuschussbewilligungsbescheide entgegen, mit Blick auf die zwischen den Beteiligten getroffenen grundlegenden vertraglichen Vereinbarungen, welche auch Regelungen zur Erstattung überzahlter Zuschüsse nach Vertragsende enthalten, in einem die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderndem Maße zweifelhaft erscheint.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.