OLG · Hamburg 5. Zivilsenat Urteil

Wettbewerbsrechtliche Streitigkeit über irreführende Werbeaussage KI-Titel

irreführende Werbung · Wettbewerbsrecht · Stiftung Warentest · Produktvergleich · Unterlassungsanspruch

Zivilrecht Aufgehoben

Tenor

. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.03.2025, Az. 312 O 467/24, dahingehend abgeändert, dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 15.01.2025 aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen wird.

. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin aus Wettbewerbsrecht die Unterlassung einer Werbung.

2

Die Antragstellerin vertreibt unter der Marke „S.“ eine Vielzahl von Produkten für die Spülmaschine, darunter unterschiedliche Arten von Maschinengeschirrspülmitteln. Die Antragsgegnerin produziert und vertreibt eine Reihe von Reinigungsmitteln, darunter die „F. All in 1 Spül-Tabs“ und die „Classic Spül-Tabs“.

3

Die Antragsgegnerin bewarb ihr Produkt „L. Classic Spül-Tabs“ mit der folgenden Werbeanzeige, die im Jahr 2024 in der Dezember-Ausgabe der Zeitschrift „S.W.“ erschien (wobei der Kasten mit der Zahl 67 in der oberen rechten Ecke sich nicht in der Werbeanzeige befand, sondern die Blattnummer in der Anlage ASt. 9 wiedergibt):

4

Der Sternchenhinweis lautet:

5

„Die Stiftung Warentest hat in der Ausgabe der Zeitschrift vom Februar 2024 verschiedene Geschirrspülmaschinen-Monotabs getestet. Nur 5 von 15 Monotabs schneiden gut ab, darunter F. Classic-Tabs L. auf Platz 2 mit einer Gesamtnote von 2,3. Die Reinigungsleistung der F. Classic-Tabs L. wird mit 2,3 bewertet und erhält neben dem Testsieger als einzige die Note gut. Zudem punktet F. in Sachen Materialschonung mit einer 2,6. Die Classic Tabs von S. landen im Test deutlich hinter F. mit einer Gesamtnote von 4,8.“

6

Mit Schriftsatz vom 20.12.2024 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.

7

Mit Beschluss vom 15.01.2025 hat das Landgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung antragsgemäß unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

8

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs für Spülmaschinenprodukte mit der Aussage „F. schlägt S.“ zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

9

Mit Urteil vom 20.03.2025 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt.

10

In der Begründung des Urteils heißt es u.a.:

11

„Die streitgegenständliche Werbung ist irreführend, weil die Gefahr besteht, dass jedenfalls relevante Anteile der angesprochenen Verkehrskreise die Angabe ,F. schlägt S.‘ unter Bezugnahme auf ,Stiftung Warentest, Spülmaschinentabs, Test 2/2024 *‘ dahin verstehen können, dass die beworbenen ,L. Classic Spül-Tabs‘ im Test besser als irgendein S.-Spülmaschinentab – mono- oder multifunktionell – oder sogar mehrere S.-Spülmaschinentabs – mono- oder multifunktionell – beurteilt wurden, während tatsächlich im Test nur Monotabs und von S. nur der Monotab ,S. Classic‘ untersucht wurden und somit der bezeichnete F.-Monotab lediglich besser als der S.-Monotab ,S. Classic‘ getestet wurde.“

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Wegen der Einzelheiten des Urteils und des erstinstanzlichen Vortrags wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

13

Mit der vorliegenden Berufung verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren einer Aufhebung der einstweiligen Verfügung und der Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags weiter.

14

Sie trägt vor, dass der Unterlassungsantrag mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig sei. Der Antrag erfasse nicht allein die konkrete Verletzungsform, sondern sei verallgemeinernd abstrakt gefasst. Die verallgemeinernde Formulierung „Spülmaschinenprodukte“ sei unklar.

15

In materieller Hinsicht habe das Landgericht bei der Prüfung einer etwaigen Irreführung das maßgebliche Verkehrsverständnis der angegriffenen geschäftlichen Handlung fehlerhaft ermittelt und dementsprechend einen falschen vermeintlichen Aussagegehalt zugrunde gelegt. Da der Verbraucher mit Geschirrspülmittel unmittelbar und mittelbar in körperlichen Kontakt komme, sei von einer gesteigerten, zumindest aber einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit der Verbraucher auszugehen. Die Verbraucher mäßen außerdem einer Testung der Stiftung Warentest und dementsprechend auch einer entsprechenden Bewerbung eines Produktes mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest große Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sei auch, dass die streitgegenständliche Werbeanzeige in einer monatlich erscheinenden Zeitschrift enthalten sei, die Verbraucher aus privatem Interesse läsen, weil sie ein gesteigertes Interesse an „s.W.“ hätten. Ein solches Medium werde in Ruhe und in der Regel mit Muße gelesen und nicht in besonderer Eile.

16

Für die Beurteilung der streitgegenständlichen Aussage komme es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur auf die Informationen im Blickfang an, sondern auf den Inhalt der gesamten Werbeanzeige. Eine isolierte Betrachtung sei insbesondere dann untunlich, wenn einzelnen Angaben wegen eines inhaltlichen Bezugs oder wegen eines ausdrücklichen Verweises als zusammengehörig aufgefasst würden. Eine solche Zusammengehörigkeit werde in der streitgegenständlichen Werbeanzeige durch den deutlichen und leicht erkennbaren Sternchenhinweis im Blickfang („Stiftung Warentest, Spülmaschinentabs, Test 2/2024 *“) hergestellt. Der in Bezug genommene Sternchentext sei klar und eindeutig.

17

Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher wisse auch, dass es sich bei „Classic“-Spülmaschinentabs um herkömmliche Geschirrspülmaschinenreiniger ohne Klarspüler und Salz handele (mithin um Monotabs). Außerdem folge sie, die Antragsgegnerin, in der streitgegenständlichen Werbeanzeige exakt der Kennzeichnungspraxis, die auch die Stiftung Warentest in ihrem Testbericht aufgreife.

18

Wieso ein durchschnittlich informierter Verbraucher glauben solle, das getestete und prominent abgebildete „F.“-Produkt habe mehrere „S.“-Produkte „geschlagen“, erschließe sich ebenfalls nicht.

19

Eine Unlauterkeit bestehe auch nicht deshalb, weil sich zwischenzeitlich die Rezeptur des Produktes „S. Classic“ (was bestritten sei) geändert haben solle.

20

Die Antragsgegnerin beantragt

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die Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts vom 20.03.2025, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 15.01.2025 und die Zurückweisung des hierauf gerichteten Antrags.

22

Die Antragstellerin beantragt

23

die Zurückweisung der Berufung.

24

Sie trägt vor, dass sich die Antragsgegnerin zu Unrecht gegen die Feststellung des Landgerichts wende, dass für die Beurteilung der Werbung das Verständnis eines flüchtigen Lesers zugrunde zu legen sei.

25

Gerade bei den bekannten Testsiegeln der Stiftung Warentest wisse der Verkehr, dass der Hinweis auf das Heft stets im Inneren des Siegels angebracht sei. Er habe also keine Veranlassung, mit gesteigerter Aufmerksamkeit nach zusätzlichen Informationen im eingeschränkt lesbaren unteren Seitenbereich zu suchen, weil er die Fundstelle bereits im Siegel finde.

26

In tatsächlicher Hinsicht unzutreffend sei die Behauptung der Antragsgegnerin, dass der Auflösungstext im Sternchenhinweis gut lesbar sei.

27

Der Betrachter der Anzeige verstehe die durch Fettdruck hervorgehobene Überschrift „F. schlägt S.“ im Gesamtkontext der Anzeige so, dass das getestete F.-Produkt bei einem Test der Stiftung Warentest besser abgeschnitten habe als mehrere Produkte der Marke „S.“ und/oder z.B. das Produkt „S. Gold“. Zu dieser Vorstellung trügen mehrere Umstände gleichermaßen bei. Die Überschrift enthalte nur einen allgemeinen Hinweis auf „S.“ und sei nicht auf ein konkretes „S.“-Produkt, schon gar nicht „S. Classic“, beschränkt.

28

Die Verbraucher seien daran gewöhnt, dass die Stiftung Warentest auch mehrere Produkte desselben Herstellers bzw. derselben Marke teste (was das Landgericht zutreffend als gerichtsbekannt annehme). Hieraus folge auch, dass der Verkehr wisse, dass die Stiftung Warentest unterschiedliche Qualitäten in einem Test untersuche (andernfalls ergäbe die Untersuchung mehrerer Produkte desselben Herstellers in einem Test keinen Sinn).

29

Der Verbraucher halte es für möglich, dass irgendein „S.“-Produkt Gegenstand der Untersuchung der Stiftung Warentest gewesen sei, und könne daher die Werbung auf alle „S.“-Tabs oder auch auf bestimmte leistungsstärkere „S.“-Tabs wie z.B. „S. Gold“ beziehen.

30

Entscheidend sei, dass der Begriff „Spülmaschinentab“ eine Beschränkung auf eine Untersuchung, die ausschließlich „Monotabs“ zum Gegenstand habe, nicht nahelege. Dem Verkehr sei bekannt, dass die meisten Spülmaschinentabs heute sogenannte Multifunktionstabs seien. Jeder Verbraucher kenne die zahlreichen „3 in 1“-, „5 in 1“- bis „12 in 1“- und „All in 1“-Produkte unterschiedlicher Hersteller.

31

Der Verbraucher könne aus der Angabe „Classic“ keinen Rückschluss auf eine bestimmte Eigenschaft eines Spülmaschinentabs – konkret die Einordnung als „Monotab“ – ziehen.

32

Soweit die Antragsgegnerin ausführe, dass sie „exakt die Begrifflichkeiten und exakt das Kennzeichnungsmuster“ der Stiftung Warentest verwende, sei diese Behauptung grob irreführend. Wie hinlänglich dargelegt, verwende die Stiftung Warentest zumindest in der (deutlichen) Mehrheit der Fälle für die Bezeichnung des Testgegenstandes die Bezeichnung „Monotabs“. Insbesondere das Herzstück des Testberichts, die Tabelle mit den Einzelergebnissen und Noten, sei – dies ist unstreitig – in Fettdruck mit der Überschrift „Geschirrspül-Monotabs“ überschrieben.

33

Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass sich die Irreführung auch aus dem Umstand ergebe, dass sie, die Antragstellerin, – wie die Antragsgegnerin gewusst habe – vor der Veröffentlichung der Werbeanzeige im Dezember 2024 die Rezeptur des Produktes „S. Classic“ geändert habe. Im vorliegenden Fall beschränke sich die Antragsgegnerin nicht auf die Hervorhebung ihres eigenen Produktes im Zusammenhang mit dem Test. Vielmehr nutze sie den Test, um auf das (angeblich) schlechte Abschneiden der „S.“-Produkte hinzuweisen. In dieser besonderen Situation müsse der Verkehr die Vorstellung haben, dass das schlechte Abschneiden auch jetzt bei einer Wiederholung uneingeschränkt bestätigt würde.

34

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.06.2026 Bezug genommen.

II.

35

Das landgerichtliche Urteil vom 20.03.2025 ist abzuändern und die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 15.01.2025 ist aufzuheben, da der auf den Erlass der einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag der Antragstellerin zwar zulässig, aber unbegründet ist.

36

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.

37

a. Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH GRUR 2022, 1447 Rn. 12 – Servicepauschale). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf eine konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Verstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen sollen (BGH GRUR 2022, 1336 Rn. 12 – dortmund.de). Diese Grundsätze gelten auch für das Verfügungsverfahren.

38

Soweit im Antrag der Oberbegriff „Spülmaschinenprodukte“ verwendet wird, wird durch die Einblendung der konkreten Verletzungshandlung deutlich, dass sich das Verbot auf die streitgegenständliche Werbung für „Classic Spül-Tabs“ bezieht.

39

b. Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG ist vorliegend nicht widerlegt. Hierüber streiten die Parteien zweitinstanzlich auch nicht.

40

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist aber unbegründet. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.

41

a. Ein Unterlassungsanspruch folgt nicht aus §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG.

42

Gem. § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

43

Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

44

die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen.

45

aa. Die Werbung mit aktuellen Testergebnissen für Produkte, die den getesteten entsprechen und die auch nicht technisch überholt sind, ist grundsätzlich nicht irreführend, wenn die von einem Dritten vergebene Auszeichnung in einem seriösen Verfahren vergeben und nicht erschlichen worden ist. Der Werbende darf sich in diesen Fällen mit der Auszeichnung schmücken und braucht keinen eigenen Qualitätsnachweis zu führen (vgl. BGH GRUR 2019, 631 Rn. 68 - Das beste Netz; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 2.280).

46

Eine Werbung, mit der der Werbende das Testergebnis nicht in der wörtlich verliehenen Form nutzt, sondern mit eigenen Worten umschreibt, ist (nur) irreführend, wenn der Werbende die Aussage des Testergebnisses zu seinen Gunsten verändert (vgl. BGH GRUR 2019, 631 Rn. 69 – Das beste Netz; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 2.281).

47

Wird mit einem Testergebnis geworben, müssen die Verbraucher außerdem ohne weiteres in der Lage sein, die Angaben über den Test nachzuprüfen. Das setzt voraus, dass eine Fundstelle für den Test angegeben wird. Diese Angabe muss für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar sein (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 2.289 m.w.N.).

48

Eine Werbung ist auch irreführend, wenn die Testergebnisse durch eine neuere Untersuchung oder durch eine erhebliche Veränderung der Marktverhältnisse überholt sind (vgl. BGH GRUR 2019, 631 Rn. 68 – Das beste Netz). Umgekehrt ist eine Werbung mit älteren Testergebnissen unbedenklich, wenn der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung erkennbar gemacht wird, für die Produkte keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind (BGH WRP 2014, 67 Rn. 8 – Testergebnis-Werbung für Kaffee-Pads; BGH GRUR 1985, 932 (933) – Veralteter Test; OLG München GRUR 2025, 1180 Rn. 57; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 2.282).

49

Die Werbung mit Testergebnissen darf auch nicht über den Stand des beworbenen Produkts im Kreis der anderen getesteten Konkurrenzprodukte irreführen (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 2.283 m.w.N.).

50

bb. Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Werbung nicht irreführend. Für die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgebend, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Der Grad seiner Aufmerksamkeit ist von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung abhängig, die die beworbenen Waren für ihn haben. Bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen oder Zeitungsanzeigen ist seine Aufmerksamkeit regelmäßig eher gering, so dass er die Werbung eher flüchtig zur Kenntnis nehmen wird. Dagegen wird der Verbraucher eine Angabe mit situationsadäquat gesteigerter Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen, wenn er für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen erheblichen Preis zu zahlen hat. Maßgeblich für den Grad der Aufmerksamkeit des Verbrauchers ist außerdem die Art und Bedeutung der angebotenen Ware oder Dienstleistung (vgl. BGH GRUR 2018, 431 Rn. 27 – Tiegelgröße; BGH GRUR 2024, 1122 Rn. 22 – klimaneutral; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2026, 106 Rn. 42; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 1.90).

51

aaa. Mit der Aussage „F. schlägt S.“ wird in der Werbung für die angesprochenen Verbraucher auch bei einer nur flüchtigen Wahrnehmung erkennbar auf einen Test der Stiftung Warentest hingewiesen. Dies wird für den angesprochenen Verkehr aufgrund der sich darunter befindlichen Zeile

52

Stiftung Warentest, Spülmaschinentabs, test 2/2024*

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deutlich.

54

(1) Die letztgenannte Zeile nimmt am Blickfang teil. Zum einen befindet sich die Zeile unmittelbar unter den Worten „F. schlägt S.“. Zum anderen ist die Aussage „F. schlägt S.“ nicht aus sich heraus verständlich. Um zu verstehen, was das Wort „schlägt“ in diesem Zusammenhang bedeutet, liest der angesprochene Verkehr auch die nächste Zeile und wird gleich durch die ersten Worte dieser Zeile darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Aussage auf einen Test der Stiftung Warentest bezieht.

55

(2) Im Sternchenhinweis wird die Aussage durch die Angabe der getesteten Produkte und der erzielten Gesamtnoten näher erläutert und präzisiert und es wird damit hinreichend klargestellt, dass die Aussage „F. schlägt S.“ nicht vorbehaltlos gilt, sondern sich (nur) auf den Test bestimmter Produkte durch die Stiftung Warentest bezieht.

56

Sowohl das Sternchensymbol als auch die Gestaltung des Auflösungstextes sind hinreichen deutlich gestaltet.

57

Geht es um eine Werbung, die auch vom verständigen Verbraucher flüchtig wahrgenommen wird, muss der Betrachter durch einen Sternchenhinweis oder auf andere geeignete Weise ein Warnsignal erhalten, das ihm zeigt, dass der Blickfang nicht vorbehaltlos gilt (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 1.90).

58

Der Verkehr ist an den Einsatz von Sternchenhinweisen gewöhnt. Die Auflösung solcher Hinweise in einer Fußnote am unteren Ende einer Seite ist durchaus üblich. Der Verbraucher erwartet daher, nähere Angaben zu dem Sternchenhinweis im Fußnotentext zu finden, und er ist deshalb bereit, sich mit den dort gemachten Angaben zu befassen, wenn sie für ihn von Interesse sind (vgl. BGH GRUR 2016, 295 Rn. 25 - Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung). Je offener eine Werbeaussage formuliert ist, desto eher rechnet der angesprochene Verkehr damit, dass die Aussage in der Fußnote näher erläutert wird (vgl. OLG Hamburg Beschl. v. 28.8.2020 – 3 W 51/20, GRUR-RS 2020, 25200 Rn. 11).

59

(a) Die Gestaltung des Sternchensymbols muss so gewählt werden, dass der Verkehr den Anmerkungsstern erkennen kann. Erhöhte Anforderungen an die Größe und Erkennbarkeit des Sternchenhinweises gelten, wenn der Hinweis einen für den Werbeadressaten überraschenden Inhalt hat (vgl. Rehart/Ruhl/Isele in BeckOK UWG, 32. Ed., § 5 Rn. 172 f.).

60

Vorliegend befindet sich der Stern deutlich sichtbar hinter der am Blickfang teilhabenden Zeile „Stiftung Warentest, Spülmaschinentabs, test 2/2024“.

61

(b) Dass die Schrift des Fußnotentextes kleiner als die im Blickfang oder sonst in einer Anzeige verwendete Schriftgröße ist, ist grundsätzlich unschädlich (Rehart/Ruhl/Isele in BeckOK UWG, 32. Ed., § 5 Rn. 177). Entscheidend ist, dass der Hinweis als solcher leicht auffindbar, lesbar und inhaltlich ausreichend und verständlich ist (vgl. Rehart/Ruhl/Isele in BeckOK UWG, 32. Ed., § 5 Rn. 178). Vorliegend befindet sich der Auflösungstext im unteren Teil der insgesamt leicht überschaubaren Werbeanzeige und ist damit leicht auffindbar. Er ist auch hinreichend gut lesbar. Weder die Schriftgröße noch der Farbkontrast (grüne Schrift vor braunem Hintergrund) erschweren die Wahrnehmbarkeit in erheblicher Weise.

62

bbb. Entgegen der Ansicht des Landgerichts entsteht durch die Werbung auch nicht der Eindruck, dass die beworbenen „L. Classic Spül-Tabs“ im Test besser als irgendein „S.“-Spülmaschinentab – mono- oder multifunktionell – oder sogar mehrere „S.“-Spülmaschinentabs – mono- oder multifunktionell – beurteilt worden seien.

63

Durch die in der streitgegenständlichen Werbung hervorgehobenen Zeilen im oberen Teil der Werbeanzeige wird auch bei flüchtiger Lektüre nicht der Eindruck erweckt, dass bei dem Test mehrere Produkte der Marke „S.“ getestet wurden und dass das beworbene Produkt der Marke „F.“ besser als mehrere „S.“-Produkte abgeschnitten hat. Auch wenn in der Vergangenheit von der Stiftung Warentest verschiedene Produkte eines Herstellers in Tests einbezogen wurden, geht der angesprochene Verbraucher nicht ohne Weiteres davon aus, dass dies auch bei dem in der Werbung in Bezug genommenen Test der Fall war.

64

Es wird auch nicht der Eindruck erweckt, dass neben monofunktionellen Tabs auch multifunktionelle Tabs (etwa mit integriertem Klarspüler) getestet worden seien. Der verwendete Oberbegriff „Spülmaschinentabs“ schließt zwar multifunktionelle Tabs nicht aus. Der Verbraucher geht aber ohne ergänzenden Hinweis nicht davon aus, dass (auch) Tabs mit Zusatzfunktionen getestet wurden. Vielmehr ist der Verbraucher es gewohnt, dass ihm multifunktionelle Tabs mit besonderer Kennzeichnung (etwa „2-in-1“ o.ä.) präsentiert werden. Auch die Bezeichnung „Classic“ auf dem beworbenen Produkt und das Fehlen eines Hinweises auf Zusatzfunktionen auf der abgebildeten Verpackung legen es für den Verbraucher nahe, dass es nicht um den Vergleich multifunktioneller Produkte geht. Unabhängig davon, ob der Verbraucher weiß, dass verschiedene Anbieter von Spülmaschinentabs ihre Mono-Produkte als „Classic“ bezeichnen, wird mit „Classic“ üblicherweise eine schon seit langem auf dem Markt befindliche (Grund-)Variante bezeichnet.

65

Jedenfalls sorgt der Sternchenhinweis für die notwendige Klarheit. In diesem wird deutlich darauf hingewiesen, dass (nur) Monotabs getestet wurden und dass die Stiftung Warentest in den Test (nur) das im Sternchenhinweis genannte „Classic“-Produkt der Marke „S.“ einbezogen hat.

66

ccc. Es stellt auch keine Irrführung dar, dass im Testsiegel der – von der Antragsgegnerin erstellte – Hinweis „Im Test: 15 Spülmaschinentabs“ enthalten ist. Wie ausgeführt, stellt „Spülmaschinentabs“ den Oberbegriff auch für die getesteten Monotabs dar. Außerdem verwendet die Stiftung Warentest in ihrem Artikel selbst diesen Begriff und zwar sowohl in der durch die rote Farbe hervorgehobenen Bezeichnung der untersuchten Produkte unterhalb der Überschrift „Everdrop toppt Klassiker“ als auch in der Kopfzeile in der oberen rechten Seitenecke (Anlage ASt. 2).

67

ddd. Eine Irreführung folgt auch nicht daraus, dass nach dem bestrittenen Vortrag der Antragstellerin das getestete Produkt „S. Classic“ vor der Veröffentlichung der Werbeanzeige in einer auf der Grundlage einer neuen Rezeptur veränderten Version auf den Markt gebracht wurde. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass sie die Rezeptur des von der Stiftung Warentest untersuchten „S.“-Produkts im Frühsommer 2024 geändert habe. Seit dem 19. Juli 2024 werde nur noch das Produkt mit der neuen Rezeptur hergestellt.

68

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Werbung mit älteren Testergebnissen unbedenklich, wenn der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung erkennbar gemacht wird, für die Produkte keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind (vgl. BGH WRP 2014, 67 Rn. 8 – Testergebnis-Werbung für Kaffee-Pads; BGH GRUR 1985, 932 (933) – Veralteter Test).

69

(1) Das beworbene Produkt von „F.“ entspricht noch dem getesteten. Es wird in der Anzeige auch nicht der Eindruck erweckt, dass das beworbene „F.“-Produkt besser (getestet) als das aktuelle „Classic“-Produkt der Marke „S.“ sei. Es wird vielmehr auf einen konkreten Test und dessen Ergebnis verwiesen. Gegenstand des Tests war das zum Zeitpunkt des Tests auf dem Markt befindliche Produkt „Classic“ der Marke „S.“. Es gab zum Zeitpunkt der Werbung auch keinen neueren Test der Produkte. Außerdem ist die Werbung Ende des Jahres 2024 erschienen und der Test stammt aus dem Heft 2/2024, sodass kein großer zeitlicher Abstand bestand.

70

Vor diesem Hintergrund bestand keine Pflicht für die Antragsgegnerin, vor der streitgegenständlichen Werbung zu prüfen, ob das getestete Produkt der Marke „S.“ seit dem Test geändert wurde. Darauf, ob der Antragsgegnerin eine solche Überprüfung anhand des sog. UFI-Code möglich gewesen ist, kommt es danach nicht entscheidungserheblich an.

71

(2) Zudem folgt aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht, dass die vorgenommenen Änderungen das Testergebnis in erheblicher Weise in Frage stellen. Die schlechte Gesamtnote des „S.“-Produkts ist v.a. auf den Prüfungspunkt „Materialschonung“ zurückzuführen. Das schlechte Abschneiden in diesem Punkt führte zu einer Abwertung im Gesamtergebnis. So heißt es im Testbericht unter „So haben wir getestet“ u.a.: „Bei mangelhafter Schonung von Aufglasurdekoren konnten Materialschonung und Qualitätsurteil nicht besser sein“ (Anlage ASt. 2). Die Antragstellerin trägt selbst vor, dass sie bei ihren hausinternen Tests die entsprechende Prüfung des neuen Produkts hinsichtlich der Materialschonung nicht durchgeführt habe. Es ist daher nicht hinreichend dargelegt, dass die Kernaussage der Werbung („F. schlägt S.“) bei einer Testung des neuen „S.“-Produkts durch die Stiftung Warentest unzutreffend sein würde.

72

(3) Selbst wenn durch die Änderung des Produkts der Antragsstellerin (teilweise) eine Verbesserung der Reinigungsleistungen erreicht worden sein sollte, die das Testergebnis leicht verbessert hätten, würde keine Irreführung vorliegen. Die konkrete Note des „S.“-Produkts (4,8) wird von der Antragstellerin nicht blickfangmäßig hervorgehoben, sondern es wird lediglich in den Erläuterungen im Sternchenhinweis das Ergebnis des Tests korrekt wiedergegeben.

73

Jedenfalls fehlt es insoweit an der Eignung einer etwaigen Irreführung, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Wie sich aus dem Testbericht ergibt, reicht die Note „Mangelhaft“ von 4,6–5,5. Da laut Testbericht (Anlage ASt. 2) die mangelhafte Schonung von Aufglasdekoren dazu führt, dass kein besseres Qualitätsurteil als „mangelhaft“ erzielt werden kann, und die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dieses Problem durch die neue Rezeptur behoben zu haben, kann nicht festgestellt werden, dass selbst bei verbesserter Reinigungsleistung eine bessere Gesamtnote als 4,6 erzielt worden wäre. Es ist nicht ersichtlich, sondern vielmehr sogar fernliegend, dass die Entscheidung, sich für das Produkt der Antragsgegnerin - mit der Gesamtnote 2,3 - statt für das Produkt der Antragstellerin zu entscheiden, dadurch beeinflusst wird, ob letzteres eine Gesamtnote von 4,8 oder 4,6 erzielt.

74

b. Auch aus §§ 3 Abs. 1, 6, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG folgt kein Unterlassungsanspruch.

75

Bei einer Werbung mit Testergebnissen, die Mitbewerber erkennbar macht, handelt es sich um eine vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 1 UWG (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 5 Rn. 2.280; Koos in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 6 Rn. 339).

76

Gem. § 6 Abs. 1 UWG ist vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

77

Gem. § 6 Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

78

1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,

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2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,

80

3. im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,

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4. den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,

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5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder

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6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

84

Es liegt keine dieser Fallgruppen vor. Soweit es in der Antragsschrift heißt, dass die Überlegenheit der „F.“-Produkte „reißerisch“ betont werde, und im Schriftsatz der Antragstellerin vom 12.03.2025 von einer „Herabwürdigung“ ihres Produkts die Rede ist, ist eine Herabsetzung des Produkts der Antragstellerin i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG nicht gegeben. Die Zeile „F. schlägt S.“ stellt eine zwar zugespitzte, aber nicht herabwürdigende Wiedergabe des Vergleichs des Abschneidens der Produkte der Parteien bei dem Test dar.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.